In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (AZ 5 U 51/11) wird die Berufung der A&O Hotels and Hostels GmbH gegen ein Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Hiernach muss die Billigkette hinnehmen, dass ehemalige Urlauber ihre Hotels im Internet bewerten. A&O wollte dies verhindern und klagte darauf, nicht mehr auf dem größten deutschsprachigenHotelbewertungsportal erwähnt zu werden. Dem klagenden A&O-Hostel steht somit kein Anspruch zu, generell aus dem Angebot von HolidayCheck herausgenommen zu werden.

Nach Berlin und Köln ist dies der dritte Erfolg von HolidayCheck gegen Hotels der A&O-Kette. Bereits in diesen Verfahren hatten die Vertreter von A&O versucht, Urlaubermeinungen im Netz zu zensieren. Das OLG Hamburg widerspricht dieser Absicht jedoch abermals: "Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht." Vielmehr liege das Betreiben von Hotelbewertungsportalenim schutzwürdigen öffentlichen Interesse. Jörg Trouvain, CEO der HolidayCheck AG in Bottighofen/ Schweiz zu dem Urteil: "Das Gericht stellt sich damit endgültig an die Seite des Verbrauchers und schützt das Grundrecht auf freie Meinung und Information." Die Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Eine Erklärung des OLG Hamburg zu der Entscheidung steht in der linken Spalte zum Download bereit.

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