In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (AZ 5
U 51/11) wird die Berufung der A&O Hotels and Hostels GmbH
gegen ein Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Hiernach
muss die Billigkette hinnehmen, dass ehemalige Urlauber
ihre Hotels im Internet bewerten. A&O wollte dies
verhindern und klagte darauf, nicht mehr auf dem größten
deutschsprachigenHotelbewertungsportal erwähnt zu werden.
Dem klagenden A&O-Hostel steht somit kein Anspruch zu,
generell aus dem Angebot von HolidayCheck herausgenommen zu
werden.
Nach Berlin und Köln ist dies der dritte Erfolg von
HolidayCheck gegen Hotels der A&O-Kette. Bereits in diesen
Verfahren hatten die Vertreter von A&O versucht,
Urlaubermeinungen im Netz zu zensieren. Das OLG Hamburg
widerspricht dieser Absicht jedoch abermals: "Ein
Unterlassungsanspruch besteht nicht." Vielmehr liege das
Betreiben von Hotelbewertungsportalenim schutzwürdigen
öffentlichen Interesse. Jörg Trouvain, CEO der HolidayCheck
AG in Bottighofen/ Schweiz zu dem Urteil: "Das Gericht
stellt sich damit endgültig an die Seite des Verbrauchers
und schützt das Grundrecht auf freie Meinung und
Information." Die Revision des Urteils wurde nicht
zugelassen.
Eine Erklärung des OLG Hamburg zu der Entscheidung steht in
der linken Spalte zum Download bereit.
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