-

PLAN OPTIK AG

-

EL SOFF-MIT TELHOFEN

ISIN DE000A0HGQS8

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

-

Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, den 25. Juni 2024, um 10.00 Uhr im PARKHOTEL HACHENBURG, Burggarten 1, 57627 Hachenburg

-

I. TAGESORDNUNG

-

-

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2023, und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Be- stimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im Internet unter

https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung

und in den Geschäftsräumen am Sitz der Plan Optik AG, Über der Bitz 3, 56479 Elsoff, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.

-

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Plan Optik AG per 31. Dezember

2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.068.637,30 wie folgt zu verwenden:

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

  1. Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: EUR 2.219.706,20
  2. Vortrag auf neue Rechnung: EUR 848.931,10

-

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

-

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäfts- jahr 2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

-

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die JPLH Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dautphetal, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

-

6. Beschlussfassung über eine Änderung der Firma der Gesellschaft mit entsprechender Satzungsänderung

Die Firma der Gesellschaft soll in der Schreibweise geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

"(1) Die Gesellschaft führt die Firma PLANOPTIK AG."

-

7. Beschlussfassung über eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens mit entsprechender Satzungsänderung

Der Gegenstand des Unternehmens soll präzisiert und an die sich verändernden Geschäftsfelder und Technologien angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

"(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung von Wafern, Bauteilen, Komponenten und Systemen für die Mikrosystemtechnik und für andere Bereiche der Elektronik und der Fluidik und die Be- und Verarbeitung von Glas, Quarz, Silizium, Kunststoff und anderen Materialien ins- besondere mit planaren Oberflächen, Mikrostrukturen und anderen technischen Eigenschaften sowie alle damit zusammenhängenden Entwicklungs- und Dienstleistungen."

-

8. Beschlussfassung über eine Änderung von § 3 der Satzung

  • 3 der Satzung sieht vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im elektronischen Bundesan- zeiger erfolgen. Da der Bundesanzeiger nur noch elektronisch geführt wird, ist der entsprechende
    Hinweis darauf überflüssig.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

In § 3 der Satzung wird das Wort "elektronischen" gestrichen.

-

9. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 2 der

Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2027 einmal oder mehrfach in Teilbeträgen um bis zu insgesamt € 2.000.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen und hat entsprechende Satzungsänderungen beschlossen.

Diese Ermächtigung ist im Rahmen einer Barkapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre teilweise ausgenutzt worden. Um der Gesellschaft die Möglichkeiten und den ausreichenden Spielraum zu erhalten, durch ein genehmigtes Kapital schnell auf Finanzierungs- bedarf oder Akquisitionsmöglichkeiten reagieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Das bisherige Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2024 in das Handelsregister aufgehoben.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Mai 2029 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 2.000.000,00 gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

    • für Spitzenbeträge;
    • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
    • wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stückaktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet, und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese 20%-Grenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, das rechnerisch auf die jenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals ausgegeben oder nach Rückerwerb als eigene Aktien veräußert werden.
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
    Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2024 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024 anzupassen.
  2. § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und neu gefasst. § 4 Abs. 2 der Satzung lautet künftig wie folgt:
    "(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Mai 2029 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 2.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
    • für Spitzenbeträge;
    • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
    • wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stückaktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Aus- gabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet, und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese 20%-Grenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, das rechnerisch auf die- jenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder entspre- chend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals ausgegeben oder nach Rückerwerb als eigene Aktien veräußert werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Ver- pflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durch- führung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2024 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024 anzupassen."

-

10. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung

  • 4 Abs. 3 der Satzung sieht noch ein bedingtes Kapital von bis zu € 34.000,00 vor. Dieses bedingte Kapital diente aber ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund einer entspre- chenden Ermächtigung der Hauptversammlung im Rahmen eines Aktienoptionsprogrammes in der Zeit bis einschließlich zum 25. Juni 2021 hätten ausgegeben werden dürfen. Solche Bezugs- rechte sind nicht ausgegeben worden, die Frist für die Ausgabe ist mittlerweile abgelaufen. Eine Inanspruchnahme des bedingten Kapitals ist damit ausgeschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.

-

11. Beschlussfassung über eine Neufassung von § 5 Abs. 3 der Satzung zur Verbriefung von Anteilen

  • 5 Abs. 3 der Satzung sieht derzeit einen Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile vor. Diese Regelung soll flexibler gestaltet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"(3) Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien zugelassen sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern."

-

12. Beschlussfassung über eine Neufassung von § 9 Abs. 5 der Satzung zur Niederlegung des Amtes eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Regelungen zur Niederlegung eines Aufsichtsratsmandats sollen vereinfacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 9 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorstand niederlegen. Eine einvernehmliche Verkürzung der Frist ist zulässig."

-

13. Beschlussfassung über eine Neufassung von § 11 Abs. 2 der Satzung zur Form von Sitzungen des Aufsichtsrats

  • 11 Abs. 2 der Satzung erlaubt derzeit die Sitzung des Aufsichtsrats in Form einer Telefon- oder Videokonferenz nur in begründeten Fällen. Diese Regelung ist durch die fortgeschrittene Technik und Digitalisierung überholt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

In § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung werden die Wörter "in begründeten Fällen" gestrichen.

-

14. Beschlussfassung über eine Neuregelung der Beschlussfassung des Aufsichtsrats

In der derzeitigen Fassung der Satzung sind Regelungen über die Art der Beschlussfassungen des Aufsichtsrats an verschiedenen Stellen geregelt. Dies soll vereinfacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird gestrichen.
  2. § 12 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, indem sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Mit-

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

glieder des Aufsichtsrats oder durch solche Personen, die nach § 109 Abs. 3 AktG zur Teilnahme berechtigt sind, überreicht werden. Darüber hinaus können bei der Beschlussfassung abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Stimme nachträglich schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gegenüber dem Leiter der Sitzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden an- gemessenen Frist abgeben, wenn die nachträgliche Stimmabgabe von allen anwesenden Mitglie- dern zugelassen wurde."

-

15. Beschlussfassung über eine Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Haupt- versammlungen

Nach § 118 a AktG kann der Vorstand durch eine entsprechende Satzungsbestimmung ermächtigt werden, Hauptversammlungen der Gesellschaft auch ohne physische Präsenz der Aktionäre am Ort der Versammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Eine solche Ermächtigung des Vorstands muss zeitlich befristet werden. Der Vorstand möchte sich eine solche Möglichkeit zu- mindest vorbehalten, auch wenn nicht konkret beabsichtigt wird, davon in den nächsten Jahren Gebrauch zu machen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 16 der Satzung um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:

"(3) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung ist befristet und gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung im Handelsregister der Gesellschaft durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann durch Beschluss der Hauptver- sammlung (auch mehrmals) verlängert oder erneuert werden."

-

16. Beschlussfassung über die Möglichkeit der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und über die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Es soll die Möglichkeit der Bild- und Tonübertragung einer Hauptversammlung vorgesehen sowie geregelt werden, wie Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Es wird ein neuer § 16a mit folgendem Inhalt in die Satzung eingefügt:

"(1) Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.

(2) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist.

  1. Im Falle einer virtuellen Hauptversammlung ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Vorsitzenden der Hauptversammlung (Versammlungsleiter), die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung auch dann gestattet, wenn kein Fall des vorstehenden Abs. 2 vorliegt."

-

17. Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung

Gemäß § 17 Satz 6 der Satzung hat sich der zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Aktionäre erforderliche Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, was dem Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. entspricht. Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfi- nanzierungsgesetz - ZuFinG - vom 11. Dezember 2023, BGBl. I 2023, Nr. 354) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG zur Angleichung an europarechtliche Vorgaben insoweit geändert, als sich der Nachweis nunmehr auf den "Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen" hat. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden. Nichtsdestoweniger soll § 17 der Sat- zung an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden.

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, vorzusehen, dass Aktionäre auch im Wege der Brief- wahl abstimmen und an der Hauptversammlung auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 der Satzung komplett wie folgt neu zu fassen:

"(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur dieje- nigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse in Textform und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß den rechtlichen Anforderungen erforderlich, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat und der Gesellschaft unter der in der Einbe- rufung mitgeteilten Adresse ebenfalls mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen muss. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

(2) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Brief- wahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Ein- berufung der Hauptversammlung bekannt macht.

  1. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können."

-

18. Beschlussfassung über eine Neuregelung zur Befugnis des Leiters der Hauptversammlung, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zu beschränken

Die schon bisher vorgesehene Befugnis des Leiters der Hauptversammlung, das Rede- und Frage- recht der Aktionäre angemessen zu beschränken, soll vereinfacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

"(3) Der Vorsitzende kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aus- sprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge fest- zulegen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist."

-

19. Beschlussfassung über eine Streichung von § 19a der Satzung

Mit der Beschlussfassung zu TOP 18 kann § 19a der Satzung, der die Befugnis des Leiters der Hauptversammlung, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zu beschränken, sehr ausführlich regelt, entfallen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 19a der Satzung wird gestrichen.

-

20. Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 22 der Satzung zur Zugänglichmachung von Unterlagen

Die Satzung soll entsprechend der gesetzlichen Vorgaben um die Möglichkeit ergänzt werden, den Jahresabschluss und andere in diesem Zusammenhang zu veröffentlichende Dokumente

-

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

auch über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 22 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt ergänzt:

"oder auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen."

-

21. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb, zur Einziehung und

Veräußerung eigener Aktien

In der Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 war die Gesellschaft ermächtigt worden, unter bestimmten Voraussetzungen eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben und zu veräußern. Diese Ermächtigung ist befristet bis zum 23. Juni 2025. Von der Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.

Die Ermächtigung soll bereits vor ihrem Auslaufen erneuert werden. Die Gesellschaft soll dabei mit einer inhaltsgleichen Ermächtigung erneut zum Erwerb, zur Einziehung und Veräußerung eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

  1. Die der Gesellschaft in der Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 erteilte, bis zum 23. Juni 2025 befristete Ermächtigung zum Erwerb, zur Einziehung und Veräußerung eigener Aktien wird aufgehoben.
  2. Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu zehn vom Hundert beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teil- beträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien, die sich im Besitz der
    Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung gilt bis zum
    01. Juni 2029. Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Erfolgt der
    Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsneben- kosten) den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreis im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Erwerb der Aktie, um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. Erfolgt der Erwerb
    über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsneben- kosten) den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreis im elektronischen Handel an der
    Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor Tag der Veröffentlichung

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Plan Optik AG published this content on 13 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 14 May 2024 07:29:02 UTC.