Am 28. Januar 2022 schloss RenovaCare, Inc., ein Unternehmen aus Nevada (das Unternehmen), eine Forschungs- und Kooperationsvereinbarung (die Kooperationsvereinbarung) mit HistoCell S.L., einem Unternehmen für regenerative Medizin mit Sitz in Spanien (HistoCell) (zusammen die Parteien). Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung werden die Parteien zusammenarbeiten (die “Kooperation”), wobei jede von ihnen ihre einzigartige Erfahrung und Technologie zu den Bedingungen der Kooperationsvereinbarung in die Entwicklung und gegebenenfalls die Erprobung und Vermarktung eines tragbaren Sprühgeräts zur Behandlung von Verbrennungs- und Traumawunden im ambulanten klinischen Bereich und vor Ort (das “Produkt”) einbringt. Das Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung des Produkts. Sollten sich die Parteien darauf einigen, dass sie das Produkt gemeinsam vermarkten wollen, werden sie eine endgültige Vermarktungsvereinbarung abschließen, in der unter anderem die finanziellen Bedingungen für die gemeinsame Vermarktung des Produkts und die Bestimmungen für eine gegenseitige Lizenzierung des alleinigen Forschungseigentums einer Partei festgelegt werden. Die Kooperationsvereinbarung legt die Rechte und Pflichten der Parteien fest und enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen: (a) Laufzeit von fünf (5) Jahren. Die Kooperationsvereinbarung endet automatisch am (i) fünften (5) Jahrestag des Inkrafttretens oder (ii) am achtzehnten (18) Jahrestag des Inkrafttretens, wenn die Parteien, einzeln oder gemeinsam, keine Drittmittel für die Kooperation erhalten haben. Diese Kooperationsvereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien gekündigt oder verlängert werden. Jede Partei kann die Kooperationsvereinbarung auch beenden, wenn die andere Partei (a) gegen die Kooperationsvereinbarung verstößt, (b) in Konkurs geht oder liquidiert wird, (c) keine Fortschritte macht oder schlechte Leistungen erbringt, (d) fusioniert oder konsolidiert oder eine andere Unternehmenstransaktion durchführt und (e) eine andere F&E-Kooperationsvereinbarung eingeht, die mit der Kooperationsvereinbarung in Konflikt stehen könnte. (b) Jede der Parteien ist für die Finanzierung ihres Anteils an der Forschung verantwortlich. Die Finanzierung und das Budget für die gemeinsame Entwicklung und klinische Erprobung des Produkts hängen von der Erlangung der erforderlichen Mittel ab; und (c) Bestimmungen über das Eigentum an geistigem Eigentum, das sich aus der Forschung ergibt.