Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

Fassung vom 3. Mai 2024

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

I. Aufsichtsrat und Aufsichtsratsmitglieder

§ 1 Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
  2. Der Aufsichtsrat arbeitet mit dem Vorstand zum Wohle des Unternehmens eng zusammen.
  3. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig, mindestens einmal nach der Hälfte der regelmäßigen Amtszeit seiner Mitglieder, die Effizienz seiner Tätigkeit.

§ 2 Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und die in dem Kompetenz- und Anforderungsprofil des Aufsichtsrats niedergelegten Vorgaben insbesondere zur Diversität und Unabhängigkeit berücksichtigt werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht.
  2. Ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem Vorstand einer börsennotierten Gesell- schaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Ein Aufsichtsrats- mitglied, das außerdem dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen, die nicht dem Konzern derjenigen Gesellschaft angehören, in der die Vorstandstätigkeit ausgeübt wird.
  3. Dem Aufsichtsrat dürfen nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft angehören. Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Organ- funktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der

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Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens ausüben und nicht in einer persönlichen Beziehung zu einem wesentlichen Wettbewerber stehen.

  1. Die vorstehenden Regeln sind bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmit- gliedern zu berücksichtigen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen.

(2a) Die gesetzliche und auch in § 3 Abs. (2) verankerte Verschwiegenheitspflicht wird wie folgt konkretisiert:

  1. Vertrauliche Angaben im Sinne von § 3 Abs. (2) sind alle Angaben, die ent- weder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder bei denen bei ver- ständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht auszuschließen ist, dass die Interessen der Gesellschaft bei ihrer Offenlegung beeinträchtigt werden könnten. Geheimnis im Sinne von § 3 Abs. (2) ist jede mit dem unternehme- rischen und betrieblichen Geschehen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem beschränkten Personen- kreis bekannt ist, von der bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtungs- weise anzunehmen ist, dass ihre Geheimhaltung vom Unternehmensträger gewünscht wird, und an deren Geheimhaltung im Interesse des Unterneh- mens ein Bedürfnis besteht.
  2. Beabsichtigt ein Mitglied des Aufsichtsrats, Informationen an Dritte weiter- zugeben, deren Mitteilung nicht offensichtlich zulässig ist, so ist zuvor der Vorsitzende des Aufsichtsrats darüber zu informieren. Wenn dieser der Bekanntgabe nicht zustimmt, hat er die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats

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hiervon zu unterrichten und eine unverzügliche Stellungnahme des Aufsichts- rats herbeizuführen. Bis zu dieser Stellungnahme hat das betreffende Auf- sichtsratsmitglied über die Information Stillschweigen zu bewahren.

  1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Jedes Auf- sichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen.
  2. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Eigengeschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln der Gesellschaft oder damit verbundenen Derivaten (z. B. Aktienoptionen) oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts zu melden. Diese Melde- pflichten bestehen auch im Fall eines vorgenannten Geschäfts durch Personen, die mit einem Aufsichtsratsmitglied in enger Beziehung stehen. Solche Personen sind Ehepartner oder Partner, die einem Ehepartner gleichgestellt sind, unter- haltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt der Tätigung des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haus- halt wie das Aufsichtsratsmitglied angehören; ferner eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch ein Auf- sichtsratsmitglied wahrgenommen werden oder die unter Art. 3 Abs. (1) Nr. 26 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 fällt. Die Meldepflicht gilt nur für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von EUR 5.000 oder ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festge- legter höherer Schwellenwert1 erreicht worden ist. Der Schwellenwert errechnet sich aus der Addition aller Geschäfte eines Aufsichtsratsmitglieds ohne Netting.

1 Der Schwellenwert wurde von der BaFin mit Wirkung zum 1.1.2020 von EUR 5.000 auf EUR 20.000 erhöht.

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§ 4 Vorsitzender und Stellvertreter

  1. Der Aufsichtsrat wählt - nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG - aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl soll im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer Aufsichtsratssitzung erfolgen, die keiner besonderen Einberufung bedarf. Die Wahlhandlung leitet das an Lebensjahren älteste Mit- glied des Aufsichtsrats.
  2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat auf Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds die Neuwahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vor anderen Beschlüssen des Aufsichtsrats in einer unverzüglich abzuhaltenden Aufsichtsratssitzung zu erfolgen.
  3. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist und Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
  4. Erklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Auf- sichtsrats vom Vorsitzenden abgegeben. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann in angemessenem Rahmen mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche führen. Er hat den Aufsichtsrat im Nachgang über diese Gespräche zu informieren.

§ 5 Sitzungen

  1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats beruft den Aufsichtsrat mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr zu einer Sitzung ein. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzu- berufen, wenn dies von einem Aufsichtsratsmitglied oder vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Eine solche Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mit- teilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Auf- sichtsrat einberufen.

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  1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Sitzung schriftlich, durch Telefax oder mittels elektronischer Medien einberufen werden. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussanträge zu Gegenständen der Tagesordnung sollen so rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden, dass eine schriftliche Stimmabgabe durch abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats möglich ist.
  2. Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder verlegen. Er bestellt den Protokollführer und entscheidet über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung.
  3. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig auch ohne den Vorstand. Wird der Abschluss- prüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat erachtet seine Teilnahme für erforderlich.

§ 6 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwe- sende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung in einer Sitzung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimm- abgabe. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist nur möglich, wenn sie von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde.
  2. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegen- stände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann die Beratung und Beschlussfassung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung nach pflichtgemäßem Ermessen vertagen.
  3. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsit- zenden zu bestimmenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.

  1. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Vor- sitzenden auch außerhalb von Sitzungen durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgaben erfolgen.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmen- gleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Abs. (1) Satz 2 und 3 schriftlich abgegeben werden. Dem Stellvertreter des Vorsitzenden steht die zweite Stimme nicht zu.
  3. Nimmt an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Zahl von Aufsichtsratsmit- gliedern der Aktionäre und von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer teil oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist auf Verlangen von zwei Aufsichtsratsmitgliedern die Beschlussfassung zu vertagen. Im Falle einer Vertagung findet die erneute Beschlussfassung, sofern keine besondere Aufsichtsratssitzung einberufen wird, in der nächsten turnusgemäßen Sitzung statt. Ein nochmaliges Minderheitsverlangen auf Vertagung ist bei der nächsten Beschlussfassung nicht zulässig.
  4. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Aufsichtsrats vorzubereiten und aus- zuführen.

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§ 7 Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse

  1. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in Abschrift zu übersenden.
  2. Beschlüsse, die nicht in Sitzungen gefasst worden sind, werden vom Aufsichts- ratsvorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift wird jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in Abschrift zugeleitet. Außerdem werden solche Beschlüsse in die Niederschrift über die nächste Sitzung aufgenommen.
  3. Die Niederschrift nach Abs. (1) oder Abs. (2) gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats, das an der Beschlussfassung teilgenommen hat, innerhalb eines Monats seit Absendung schriftlich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
  4. Die vom Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse können in der Sitzung im Wortlaut protokolliert und sogleich vom Vorsitzenden unterzeichnet werden. Soweit Beschlüsse in der Sitzung in dieser Form gesondert protokolliert werden, ist ein Widerspruch nur in der Sitzung möglich.

§ 8 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

  1. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats
    1. zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und Erbbaurechten;
    2. zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmens- teilen oder Anteilen an diesen;
    3. zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs;

sofern bei den Geschäften gemäß lit. a) bis c) der Wert acht vom Hundert des

Grundkapitals der Gesellschaft im Einzelfall übersteigt,

  1. zur Aufnahme von Anleihen;
  2. zur Verabschiedung der Unternehmensplanung (§ 16 Abs. (1) Satz 5);
  3. zu einer Änderung der Konzernorganisation/der Konzernstruktur;
  4. zur Schaffung einer neuen oder Abschaffung einer bestehenden Zwischen- holding mit Steuerungsfunktion, zu deren Rechtsformwechsel, insbesondere bei der Nutzung einer europäischen oder einer ausländischen Gesellschafts- form, sowie zu deren Sitzverlegung über die Staatsgrenze der Bundesre- publik Deutschland,

sofern die in lit. f) und g) genannten Vorgänge entweder mit einer Übertragung von Assets verbunden sind, die in der Bilanz der Gesellschaft mit mehr als EUR 500 Mio. ausgewiesen sind, oder sofern sie zu einer Verminderung des unmittelbaren Einflusses der Gesellschaft ("Gelatine"-Effekt) auf eine nachge- lagerte Gesellschaftsebene führen, deren Bilanzwert mindestens EUR 500 Mio. ausmacht;

    1. zur Aufgabe eines bestehenden Geschäftsfelds, soweit auf dasselbe im vor der Beschlussfassung abgeschlossenen Geschäftsjahr ein Außenumsatz in Höhe von mehr als EUR 500 Mio. entfällt; desgleichen zur Aufnahme eines neuen Geschäftsfelds, wenn im Geschäftsjahr der Umsetzung oder in einem der drei folgenden Geschäftsjahre nach der Unternehmensplanung ein Außenumsatz mindestens in entsprechender Höhe zu erwarten ist.
  1. Die Zustimmung nach Abs. (1) lit. a) bis c) ist nicht erforderlich für Geschäfte mit verbundenen Unternehmen.
  2. Der Vorstand bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn er bei verbundenen Unternehmen - mit Ausnahme der in Abs. (2) genannten Geschäfte - an Geschäften gemäß Abs. (1) lit. a) bis h) durch Weisung, Zustim- mung, Stimmabgabe oder auf andere Weise mitwirkt.

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  1. Unbeschadet der Regelungen des § 112 AktG und des § 114 AktG bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats ein Geschäft der Gesellschaft mit nahestehenden Personen im Sinne des § 111a AktG, dessen wirtschaftlicher Wert allein oder zusammen mit den innerhalb des laufenden Geschäftsjahres vor Abschluss des getätigten Geschäfts mit derselben Person getätigten Geschäften 1,5 Prozent der Summe aus dem Anlage- und Umlaufvermögen der Gesellschaft nach Maßgabe des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses übersteigt.
  2. Der Einwilligung des Aufsichtsrats bedürfen anderweitige Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds nach § 88 AktG, seiner Zustimmung bedürfen sonstige Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, insbesondere die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten und Mandaten in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen außerhalb des Konzerns.

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II. Ausschüsse

§ 9 Allgemeine Regelungen

  1. Der Aufsichtsrat bildet aus seiner Mitte ein Präsidium (§ 10), einen Personalaus- schuss (§ 11), einen Prüfungsausschuss (§ 12), einen Strategie- und Nachhaltig- keitsausschuss (§ 13), einen Ausschuss gemäß § 27 Abs. (3) MitbestG (§ 14) und einen Nominierungsausschuss (§ 15). Die Wahl ihrer Mitglieder sollte in der in
    § 4 Abs. (1) Satz 2 genannten Sitzung des Aufsichtsrats erfolgen. Weitere Aus- schüsse werden bei Bedarf gebildet.
  2. Der Aufsichtsrat bestellt je ein Ausschussmitglied zum Ausschussvorsitzenden, soweit diese Geschäftsordnung keine Regelung trifft.
  3. Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch den jeweiligen Ausschussvorsit- zenden einberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, unter Angabe des Grundes die Einberufung einer Sitzung zu verlangen. Die Einberufungsfrist soll in der Regel eine Woche nicht unterschreiten.
  4. Ausschüsse, die anstelle des Aufsichtsrats entscheiden, sind nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, an der Beschluss- fassung teilnehmen. In solchen Ausschüssen steht dem Ausschussvorsitzenden das Zweitstimmrecht in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. (5) Satz 4 und
    5 zu, wenn der Ausschuss aus einer gleichen Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist.
  5. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
  6. Für die innere Ordnung der Ausschüsse gelten § 5 Abs. (2) Satz 2 und 3, Abs. (3) und (4) und §§ 6 und 7 entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt II etwas anderes bestimmt ist.

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§ 10 Präsidium des Aufsichtsrats

  1. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, seinem Stell- vertreter und je zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeit- nehmer. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist Vorsitzender des Präsidiums.
  2. Auf Initiative seines Vorsitzenden berät das Präsidium über Schwerpunktthemen und bereitet Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Das Präsidium kann in besonderen oder dringenden Fällen anstelle des Aufsichtsrats über die nach § 8 Abs. (1) bis
    (3) erforderliche Zustimmung zu Maßnahmen des Vorstands beschließen und über die Ausübung von Beteiligungsrechten nach § 32 MitbestG entscheiden.
  3. Das Präsidium berät über die Unternehmensplanung des Vorstands (§ 16 Abs. (1) Satz 5).

§ 11 Personalausschuss

  1. Der Personalausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, zwei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und drei Aufsichtsratsmitglie- dern der Arbeitnehmer. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist Vorsitzender des Personalausschusses.
  2. Der Personalausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor. Der Ausschuss beschließt anstelle des Aufsichtsrats über
    1. Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mit- gliedern des Vorstands mit Ausnahme der dem Aufsichtsrat vorbehaltenen Entscheidungen nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG sowie
      • 87a Abs. 1 und Abs. 2 AktG, die der Personalausschuss jedoch vorbereitet;
    2. sonstige Rechtsgeschäfte gegenüber Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG;
    3. die Einwilligung in anderweitige Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds nach
      • 88 AktG sowie die Zustimmung zu sonstigen Nebentätigkeiten, insbeson- dere zur Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten und Mandaten in ver-

gleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen außerhalb des Konzerns;

    1. die Gewährung von Darlehen an die in §§ 89, 115 AktG genannten Personen sowie
    2. die Zustimmung zu Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern nach § 114 AktG.
  1. Der Personalausschuss berät regelmäßig über die langfristige Nachfolge- planung für den Vorstand. Dabei berücksichtigt er die Führungskräfteplanung des Unternehmens und achtet auch auf Vielfalt (Diversity).
  2. Interessenkonflikte legen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegenüber dem Personalausschuss anstelle des Aufsichtsrats offen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen ist der Vorsitzende des Ausschusses.

§ 12 Prüfungsausschuss

  1. Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich drei Aufsichts- ratsmitgliedern der Aktionäre und drei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Dem Prüfungsausschuss muss mindestens ein Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied mit Sach- verstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung angehören. Der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung soll in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein. Er soll unabhängig und nicht zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats sein. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.

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  1. Der Prüfungsausschuss befasst sich mit der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revi- sionssystems, der Abschlussprüfung - hier insbesondere mit der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, Umfang und Grenzen der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen sowie der Qualität der Abschlussprüfung - und des Compliance-Management-Systems. Die Rech- nungslegung umfasst insbesondere den Konzernabschluss und den Konzern- lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht, unterjährige Finanzinformationen und den Einzelabschluss nach HGB. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungspro- zesses unterbreiten. Er bewertet anstelle des Aufsichtsrats auf Grundlage von Berichten des Vorstands regelmäßig, ob Geschäfte der Gesellschaft mit nahe- stehenden Personen im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden (§ 111a Abs. 2 Satz 2 AktG). Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss und die Vereinbarungen mit dem Abschlussprüfer (insbesondere den Prüfungsauftrag, die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten und die Honorarvereinbarung) vor. Gleiches gilt für die Beschlüsse über den nichtfinanziellen Bericht und dessen Prüfung durch einen externen Prüfer.
  2. Der Prüfungsausschuss berät auf der Grundlage von Berichten des Vorstands über wesentliche Ereignisse bei mit der RWE AG verbundenen Unternehmen sowie die Aufnahme von neuen oder die Aufgabe von bestehenden Geschäfts- feldern, die unmittelbar der RWE AG zugeordnet sind.
  • 13 Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss
  1. Der Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, seinem Stellvertreter und je drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist der Vorsitzende des Strategie- und Nachhaltigkeitsausschusses.
  1. Der Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss berät über die strategische Perspektive, Ausrichtung und Weiterentwicklung des Unternehmens sowie Angelegenheiten mit strategischer Bedeutung für das Unternehmen. Er befasst sich insbesondere mit grundsätzlichen Fragen der Konzernstrategie einschließlich der geschäftspolitischen und unternehmerischen Ausrichtung des Konzerns.
  2. Der Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats in Angelegenheiten von § 13 Abs. (2) vor.

§ 14 Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG

Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG bezeichneten Aufgabe einen Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und der Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.

§ 15 Nominierungsausschuss

  1. Der Nominierungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie drei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist Vorsitzender des Nominierungsausschusses, sofern der Auf- sichtsrat keinen anderen Ausschussvorsitzenden bestellt.
  2. Der Nominierungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen und schlägt dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten entsprechend der Anforderungen des § 2 vor.

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III. Informationsordnung

§ 16 Regelberichte an den Aufsichtsrat nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AktG

  1. Mindestens einmal jährlich berichtet der Vorstand über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung der Gesellschaft und des Konzerns. Dieser Bericht enthält die Schwerpunkte der geplanten Geschäftsführung des Vorstands. Dazu gehören insbesondere die Erläuterung der beabsichtigten Entwicklung und strategischen Ausrichtung des Konzerns, die Darstellung der Finanz- und Bilanzpolitik für den Konzern und die Unternehmensbereiche und die Erläuterung von Abweichungen der tat- sächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Grün- den. Über diese Themen muss außerdem unverzüglich berichtet werden, wenn Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten. Die Unternehmensplanung, die der Vorstand vor Beginn eines Ge- schäftsjahres vorlegt, enthält insbesondere einen Ergebnisplan, einen Investi- tionsplan, einen Finanzplan und einen Personalplan für den Konzern und die Unternehmensbereiche für das kommende Geschäftsjahr sowie eine Vorschau auf die beiden darauffolgenden Geschäftsjahre.
  2. Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über den Jahres- abschluss und den Konzernabschluss (sog. Bilanzsitzung) berichtet der Vorstand über die Rentabilität der Gesellschaft und des Konzerns, insbesondere über die Rentabilität des Eigenkapitals. In diesem Bericht ist - jeweils in Gegenüber- stellung zum Vorjahr und zur Planung - die Ertragskraft des Konzerns insgesamt und der einzelnen Konzernbereiche auf der Grundlage aussagekräftiger Ren- tabilitätskennzahlen zu erläutern.
  3. Regelmäßig, mindestens vierteljährlich, berichtet der Vorstand über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Gesellschaft und des Konzerns. Dabei ist über die aktuelle Entwicklung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, die Personalentwicklung und wesentliche Risiken des Konzerns und einzelner Konzernbereiche sowie die Compliance zu berichten. Die Abwei- chungen gegenüber dem Vorjahr und zur Planung sind zu erläutern.

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  1. Die Berichte gemäß diesem § 16 sind möglichst rechtzeitig und in der Regel in Textform zu erstatten.

§ 17 Sonderberichte an den Aufsichtsrat nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AktG

Der Vorstand berichtet über alle Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft und/oder des Konzerns von erheblicher Bedeutung sein können. Diese Berichte sind in der Regel in Textform und - wenn möglich - so rechtzeitig zu erstatten, dass der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

  • 18 Berichte an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG

Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats berichtet der Vorstand möglichst rechtzeitig aus sonstigen wichtigen Anlässen. Als wichtiger Anlass ist auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein kann.

§ 19 Zusätzliche Berichte an den Aufsichtsrat

Unbeschadet der in den vorstehenden §§ 16 bis 18 geregelten Berichtspflichten hat der Vorstand dem Aufsichtsrat in einer Sitzung oder in Textform zu berichten über:

  1. die Erteilung von Prokuren bei der RWE AG;
  2. wesentliche Konzernrichtlinien und andere grundsätzliche Regelungen;
  3. Vorgänge mit erheblicher Öffentlichkeitswirkung.

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