Informationen über die Rechte der Aktionäre

Beantragung von Tagesordnungspunkten gemäß § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen spätestens am 19. April 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Wien), der Gesellschaft in Schriftform (handschriftlich unterfertigt) entweder

per E-Mailmit qualifizierter elektronischer Signaturan: investor.relations@sw- umwelttechnik.com

oder per Post oder Boten an:

SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG

Investor Relations

Bahnstraße 89

9020 Klagenfurt

zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.

Jeder Beschlussvorschlag muss gemäß § 128 Abs 5 AktG auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.

Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteil zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 28. April 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Wien), der Gesellschaft entweder

per Telefax an: +43 463 32109 795

per Email an: investor.relations@sw-umwelttechnik.com

oder an:

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zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds hat jeder Wahlvorschlag die fachliche Qualifikation der vorgeschlagenen Person, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen.

Jeder Beschlussvorschlag muss gemäß § 128 Abs 5 AktG auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.

Hinweis zum Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG

Aktionären ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, wenn sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung

per Telefax an: +43 463 32109 795

oder in Schriftform an:

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gestellt werden.

Hinweis zum Recht auf Antragstellung gemäß § 119 AktG

Aktionären ist es gemäß § 119 AktG gestattet, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Antragsberechtigt ist jeder einzelne Aktionär bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter. Das Antragsrecht ist vom Beteiligungsverhältnis am Grundkapital der Gesellschaft unabhängig. Der Antrag kann nur in der Hauptversammlung gestellt werden, eine Vorankündigung ist nicht erforderlich. Jeder Antrag muss so konkret und vollständig formuliert sein, dass er als gesetzeskonformer Beschluss mit allen erforderlichen Einzelheiten Bestand haben kann.

Vom Antragsrecht gemäß § 119 AktG sind jedoch Beschlussvorschläge zu Wahlen in den Aufsichtsrat ausgenommen, da gemäß § 87 Abs 2 AktG nur solche Personen in die Abstimmung miteinbezogen werden dürfen, die samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft vorgestellt worden sind.

Hinweis zum Recht auf Verlangen einer Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von einem Aktionär abgegebenen Stimmen gemäß § 128 Abs 4 AktG

Jeder Aktionär hat gemäß § 128 Abs 4 AktG das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung von der Gesellschaft eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm abgegebenen Stimmen verlangen.

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SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG published this content on 13 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 18 April 2023 08:12:07 UTC.