Das Board of Directors der Hong Kong Aerospace Technology Group Limited gab bekannt, dass das Unternehmen am 1. September 2023 ein strategisches Kooperationsabkommen mit der mexikanischen Raumfahrtagentur der Vereinigten Mexikanischen Staaten (AEM zusammen mit dem Unternehmen, die Parteien) in Bezug auf die Zusammenarbeit und Kooperation bei den Projekten im Rahmen des strategischen Kooperationsabkommens (die Kooperation) geschlossen hat. Zweck der Vereinbarung über strategische Zusammenarbeit. Zweck des Abkommens über strategische Zusammenarbeit ist es, die Durchführung von Aktivitäten zu erleichtern, die von den Parteien gemeinsam entwickelt werden sollen, und die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der Satellitentechnologie festzulegen.

Umfang des Abkommens über die strategische Zusammenarbeit. Die Parteien werden Bereiche erkunden, die zur Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit beitragen, wozu unter anderem die folgenden Aktivitäten gehören können: Erkundung möglicher Partnerschaften zwischen AEM und dem Unternehmen sowie mit anderen Organisationen in Mexiko, einschließlich Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Regierungsbehörden, um die Entwicklung einer neuen Generation von Satelliten zu evaluieren. Zusammenarbeit zwischen AEM und der Gruppe, um mit mexikanischen Unternehmen des Luft- und Raumfahrtsektors in Kontakt zu treten, mit dem Ziel, Kooperationsmöglichkeiten zu identifizieren.

c) Austausch von Informationen über technische Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen, die die Gruppe generell anbietet. Austausch von Informationen und Daten in anderen Raumfahrtsektoren, Ausbildung von Studenten, Experten und Spezialisten, Treffen und gemeinsame Projekte. Spezifische strategische Kooperationsvereinbarungen.

Zur Durchführung von Kooperationsprojekten im Rahmen des Abkommens über strategische Zusammenarbeit können die Parteien spezifische Kooperationsabkommen unterzeichnen, in denen detaillierte Artikel wie die Ziele des Projekts, die Funktionen und Zuständigkeiten der Parteien sowie Art und Umfang der Kooperationsaktivitäten festgelegt werden. Um die Zusammenarbeit zu entwickeln, wird jede Vertragspartei Experten, Akademiker oder Wissenschaftler der anderen Vertragspartei für die vereinbarten Durchführungsaktivitäten aufnehmen. Gegebenenfalls gewähren die Vertragsparteien einander die notwendige Unterstützung für die Ein- und Ausfuhr von Waren und/oder Dienstleistungen, die für die Durchführung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens über strategische Zusammenarbeit erforderlich sind, vorbehaltlich der von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen.

Dauer. Das Abkommen über strategische Zusammenarbeit tritt mit seinem Datum in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden, wobei die andere Partei mindestens drei (3) Monate vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich zu benachrichtigen ist.