insgesamt vier Geschäftsjahren ausgezahlt. Beginnt oder endet 
das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahrs, wird 
das LTI für das Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt und gezahlt. 
In die Berechnung gehen finanzielle Erfolgsziele mit einer 
Gewichtung von 80 % und nicht-finanzielle Erfolgsziele mit 
einer Gewichtung von 20 % ein. Auch die Erfolgsziele des LTI 
legt der Aufsichtsrat für alle Vorstandsmitglieder einheitlich 
fest. 
 
*aa) Finanzielle Erfolgsziele des LTI* 
 
Die insgesamt mit 80 % und zueinander gleichmäßig 
gewichteten finanziellen Leistungskriterien sind die absolute 
Entwicklung der Aktienrendite ("*aTSR*") und die relative 
Entwicklung der Aktienrendite ("*rTSR*"). 
 
aTSR-Komponente: Der aTSR-Zielerreichungsfaktor berechnet sich 
aus der Veränderung des Stammaktien-Endkurses und der Summe der 
hypothetisch reinvestierten Dividenden während des 
Leistungszeitraums in Relation zum Stammaktien-Anfangskurs als 
Prozentsatz. 
 
rTSR-Komponente: Der Zielerreichungsfaktor der rTSR-Komponente 
wird anhand der relativen Entwicklung der Aktienrendite der 
Stammaktie der Gesellschaft im Leistungszeitraum gegenüber den 
relevanten Vergleichsindizes, dem MDAX und dem STOXX Europe 600 
Retail, berechnet. 
 
Der relevante Anfangskurs der Stammaktie der Gesellschaft für 
die aTSR- und die rTSR-Komponente errechnet sich aus dem 
Durchschnitt der XETRA-Schlusskurse von 40 aufeinanderfolgenden 
Börsenhandelstagen unmittelbar ab dem Beginn des 
Geschäftsjahres, für den das LTI gewährt wird. Der relevante 
Endkurs wird vier Jahre später ebenfalls über den Zeitraum von 
40 aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen unmittelbar ab dem 
Beginn des Geschäftsjahres aus den XETRA-Schlusskursen der 
Stammaktie der Gesellschaft ermittelt. Die Ermittlung der 
Anfangs- und der Schlusswerte für die Vergleichsindizes bei der 
rTSR-Komponente erfolgt entsprechend. 
 
*bb) Nicht-finanzielle Erfolgsziele des LTI* 
 
Die insgesamt mit 20 % gewichteten nicht-finanziellen 
Leistungskriterien des LTI basieren auf jeweils bis zu sechs 
vom Aufsichtsrat konkret formulierten quantitativen 
Zielsetzungen aus den nachfolgenden Themenfeldern: 
 
- Mitarbeiterzufriedenheit 
- Kundenzufriedenheit 
- Klima- und Umweltschutz 
- Mitarbeiterentwicklung und -qualifizierung 
- Diversität 
- Unternehmenskultur und Compliance 
 
Sofern der Aufsichtsrat keine besondere Gewichtung festlegt, 
werden die nicht-finanziellen Leistungskriterien im Verhältnis 
zueinander gleich gewichtet. 
 
*cc) Berechnung des Auszahlungsbetrags des LTI* 
 
Die Schwellenwerte für die finanziellen und die 
nicht-finanziellen Erfolgsziele des LTI werden jeweils zum 
Schluss des Geschäftsjahres, welches dem Gewährungsjahr 
vorhergeht, durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem 
Ermessen festgelegt. Dem Grad der Zielerreichung für jede 
Kennzahl werden Faktoren (Zielerreichungsfaktoren) zugeordnet. 
Hierzu bestimmt der Aufsichtsrat jeweils den Wert für die 
untere Schwelle (Eintrittshürde), den Zielwert für die 100 
Prozent-Zielerreichung sowie den Wert für eine 300 
Prozent-Zielerreichung, bei dem der jeweilige 
Zielerreichungsfaktor der Höhe nach begrenzt ist. Eine 
nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der 
Vergleichsparameter ist ausgeschlossen. 
 
Nach dem Ende des jeweiligen Leistungszeitraums werden für die 
einzelnen finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgsziele die 
Zielerreichungsfaktoren gemessen. Zwischenwerte werden mittels 
linearer Interpolation bestimmt. Das gewichtete Mittel der 
Zielerreichungsfaktoren der finanziellen und der 
nicht-finanziellen Erfolgsziele bildet den jeweiligen 
Gesamtzielerreichungsfaktor. Er ist jeweils begrenzt auf 3. 
 
Aus den sich ergebenden Gesamtzielerreichungsfaktoren der 
finanziellen Erfolgsziele und der nicht-finanziellen 
Erfolgsziele wird anhand der festgelegten Gewichtung der 
Erfolgsziele zueinander der Gesamtzielerreichungsfaktor des LTI 
ermittelt. Der Gesamtzielerreichungsfaktor ist begrenzt auf 3. 
 
Der für den LTI insgesamt ermittelte Zielerreichungsfaktor wird 
mit dem LTI-Zielbetrag multipliziert, so dass sich der 
Auszahlungsbetrag ergibt. Der Auszahlungsbetrag ist auf maximal 
200 % des vereinbarten individuellen Zielbetrags begrenzt 
(Auszahlungs-Cap). 
 
Die Auszahlung des für den LTI ermittelten Vergütungsbetrags 
erfolgt zwei Monate nach dem Ende des Leistungszeitraums des 
betreffenden LTI. Voraussetzung ist, dass das berechtigte 
Vorstandsmitglied der Gesellschaft das gemäß dem 
Aktienhalteprogramm der Gesellschaft erforderliche Investment 
in Stammaktien der Gesellschaft nachgewiesen hat. Bei einer 
unterjährigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden 
noch nicht ausgezahlte Ansprüche auf LTI, die auf die Zeit bis 
zur Vertragsbeendigung entfallen, zeitanteilig nach den 
ursprünglich vereinbarten Zielen und bei der ursprünglichen 
Fälligkeit gezahlt. 
 
V. *Aktienhalteprogramm* 
 
Im Rahmen des Aktienhalteprogramms der CECONOMY AG für 
Vorstandsmitglieder haben die Mitglieder des Vorstands die 
Obliegenheit, Aktien der Gesellschaft in Höhe einer bestimmten 
Ziel-Beteiligung zu erwerben und während ihrer 
Vorstandstätigkeit zu halten. Die maßgebliche 
Ziel-Beteiligung beträgt für den/die Vorsitzende/n des 
Vorstands 150 % und für die ordentlichen Mitglieder des 
Vorstands 100 % ihrer jeweiligen am Ende der Aufbauphase 
maßgebenden Brutto-Grundvergütung. Der betreffende 
Gegenwert muss in Summe als Kaufpreis für die von dem 
Vorstandsmitglied jeweils erworbenen Aktien aufgewendet werden. 
Die Aufbauphase umfasst einen Zeitraum von vier Jahren ab 
Beginn des Vorstands-Anstellungsvertrags. 
 
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den aktuell von 
ihnen gehaltenen Aktienbestand regelmäßig und auf 
Verlangen der Gesellschaft nachzuweisen. Eine Auszahlung aus 
dem LTI setzt voraus, dass das Vorstandsmitglied die 
maßgebliche Ziel-Beteiligung der Aktien der Gesellschaft 
hält. Sofern die Ziel-Beteiligung nicht oder nicht vollständig 
nachgewiesen ist, erhält das betreffende Vorstandsmitglied 
keine Zahlungen aus dem LTI. 
 
VI. *Ziel-Gesamtvergütung* 
 
Die Ziel-Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds ist 
die Summe aus der mit dem Vorstandsmitglied gemäß 
Anstellungsvertrag vereinbarten jährlichen Grundvergütung, den 
Nebenleistungen, dem Aufwand für die betriebliche 
Altersversorgung und den jährlichen Zielbeträgen des STI und 
des LTI. 
 
Eine planmäßige Erhöhung der Bezüge mit zunehmendem 
Dienstalter ist nicht vorgesehen. Diese Ziel-Gesamtvergütung 
steht in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen 
des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der 
Gesellschaft. Sie erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen 
an die Üblichkeit von Vergütungen. 
 
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten 
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder vgl. die Ausführungen 
oben unter Ziffer II. 
 
VII. *Maximalvergütung* 
 
Das Vergütungssystem enthält insgesamt und hinsichtlich der 
einzelnen Vergütungskomponenten betragsmäßige 
Höchstgrenzen. Die Maximalvergütung des einzelnen 
Vorstandsmitglieds ergibt sich aus der Summe der mit dem 
Vorstandsmitglied gemäß Anstellungsvertrag vereinbarten 
jährlichen Grundvergütung, den maximalen Beträgen für die 
Nebenleistungen und die Altersversorgung sowie den jeweiligen 
Höchstgrenzen für die variablen Vergütungsbestandteile. Für 
die/den Vorstandsvorsitzende/n beträgt die Maximalvergütung EUR 
5.150.000 und für ordentliche Vorstandsmitglieder EUR 
2.650.000. Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass diese 
Beträge aus seiner Sicht nicht die angemessene Vergütung 
darstellen, sondern lediglich betragsmäßige Höchstgrenzen 
bei durchgängig maximaler Ausschöpfung der entsprechenden 
Bandbreiten. 
 
VIII. *Malus und Clawback variabler 
      Vergütungskomponenten* 
 
Nach Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen 
Vergütungskomponenten kann das betreffende Vorstandsmitglied 
grundsätzlich frei über die Beträge verfügen. Wenn ein 
Vorstandsmitglied während oder im Zeitraum bis zum Ende eines 
Jahres nach Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums eines STI 
beziehungsweise eines LTI jedoch gegen seine gesetzlichen 
Pflichten im Sinne von § 93 AktG verstößt oder ein Grund 
für den Widerruf der Bestellung des Vorstandsmitglieds im Sinne 
von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG vorliegt, entfallen die Ansprüche 
auf Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile (Malus) 
oder können nach der Auszahlung von der Gesellschaft 
zurückgefordert werden (Clawback). 
 
IX. 
 
Sofern Vorstandsmitglieder konzernintern Aufsichtsratsmandate 
und vergleichbare Ämter wahrnehmen, wird die Vergütung für 
diese Tätigkeiten auf die Vorstandsvergütung angerechnet. 
 
Im Falle der Wahrnehmung einer konzernfremden Nebentätigkeit 
durch das Vorstandsmitglied ist für ab dem Geschäftsjahr 
2020/21 bestellte Vorstandsmitglieder vertraglich 
sichergestellt, dass der Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung 
in Ziff. G. 16 des DCGK entscheiden kann, ob und inwieweit die 
Vergütung für die konzernfremde Nebentätigkeit auf die 
Vorstandsvergütung anzurechnen ist. Durch Beschluss vom 20. 
November 2020 hat der Aufsichtsrat festgehalten, dass bis auf 
weiteres keine Anrechnung der für konzernfremde 
Aufsichtsratsmandate gewährten Vergütungen erfolgt. 
 
X. *Laufzeiten der Anstellungsverträge* 
 
Die Laufzeit der Anstellungsverträge ist stets an den Bestand 
der organschaftlichen Bestellung des betreffenden 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)