5, Halbsatz 1 AktG. Von den derzeit amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates verfügt Herr Ulrich

Leitermann aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis unter anderem über Sachverstand auf dem Gebiet

Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5, Halbsatz 1 AktG.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 4. Weitere Mandate von Herrn Prof. Dr. Bernhard Pellens bestehen


                            in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als 
                                          Mitglied des Aufsichtsrates des LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein 
              a)            -             Münster a. G. in Münster, 
                            -             Mitglied des Aufsichtsrates der LVM Krankenversicherungs-AG in Münster, 

b) in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine Mandate.

Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2021

zum Download bzw. zur Einsichtnahme bereit.

Lebensläufe aller Aufsichtsratsmitglieder stehen in jährlich aktualisierter Form im Internet unter der

Adresse

https://aktie.bvb.de/BVB-auf-einen-Blick/Aufsichtsrat

zur Verfügung.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/2022 sowie des

Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des

Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2021/2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor,


5.                          die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum 
              a)            Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu wählen, 
                            die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zudem zum Abschlussprüfer 
              b)            für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht im Geschäftsjahr 2021/2022 zu 
                            wählen, sofern dieser einer prüferischen Durchsicht gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG 
                            oder einer Prüfung entsprechend § 317 HGB unterzogen wird. 

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in den Ziffern 5 und 6 von § 1 (Firma, Sitz und

Geschäftsjahr), in Ziffer 4 Satz 2 von § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und in Ziffer 4 von § 20

(Inkompatibilität)

Für die laufende Spielzeit 2021/2022 hat die erste Mannschaft unserer Gesellschaft von der DFL

Deutsche Fußball Liga GmbH die Lizenz für die Bundesliga (das ist die höchste Spielklasse im deutschen

Männerfußball) und ihre zweite Mannschaft vom Deutscher Fußball-Bund e.V. ('DFB') die Zulassung zum

Spielbetrieb in der 3. Liga (das ist die dritthöchste Spielklasse im deutschen Männerfußball) erhalten.

Im Zuge der betreffenden Lizensierungs- bzw. Zulassungsverfahren sind jeweils bestimmte Voraussetzungen

zu erfüllen. Im Hinblick auf diese enthält § 1 Ziffer 6 der Satzung unserer Gesellschaft derzeit folgende

Regelung:

'Die Gesellschaft unterwirft sich der Satzung, dem Statut, den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen

des Ligaverbandes, des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie den Entscheidungen der Organe

dieser Verbände.'

Zudem enthält § 1 Ziffer 5 unserer Satzung derzeit folgende Regelung:

'Die Gesellschaft ist ordentliches Mitglied im Die Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband).'

Auf diesen wird außerdem in § 2 Ziffer 4 unserer Satzung mit dem Wort 'Ligaverband' und in § 20 Ziffer

4 unserer Satzung mit den Wörtern 'vormals Die Liga Fußballverband e.V.' Bezug genommen.

Der Name des Vereins 'Die Liga-Fußballverband e.V.' wurde unterdessen geändert in 'DFL Deutsche

Fußball Liga e.V.' (abgekürzt nunmehr 'DFL' statt 'Ligaverband'), was nunmehr in § 1 Ziffer 5 und § 2

Ziffer 4 unserer Satzung angepasst werden soll. Zudem soll § 1 Ziffer 6 unserer Satzung an Anforderungen

in den Lizensierungsordnungen von DFL und DFB angepasst werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der

persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen: 6.


                            § 1 der Satzung (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) wird wie folgt geändert: 
                            aa)           In Ziffer 5 werden die Wörter 'Die Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband)' 
                                          durch die Wörter 'DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL)' ersetzt. 
                                          Ziffer 6 wird wie folgt gefasst: 
              a) 
                                                        Die Gesellschaft unterwirft sich der Satzung, dem Statut, den 
                                                        Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der DFL sowie des 
                            bb)           '6.           Deutscher Fußball Bund e.V. (DFB) und seiner Regional- und 
                                                        Landesverbände in ihren jeweiligen Fassungen sowie den 
                                                        Entscheidungen und Beschlüssen der Organe und Beauftragten 
                                                        dieser Verbände.' 

In Ziffer 4 Satz 2 von § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) werden die Wörter

b) 'vom Ligaverband' durch die Wörter 'von der DFL' ersetzt.

In Ziffer 4 von § 20 der Satzung (Inkompatibilität) werden nach den Wörtern 'DFL

c) Deutsche Fußball Liga e.V.' das Komma und die Wörter 'vormals Die Liga Fußballverband e.V.'

gestrichen.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 13 betreffend die Vergütung der Mitglieder des

Aufsichtsrates und deren Bestätigung sowie über das zugrundeliegende Vergütungssystem für die

Aufsichtsratsmitglieder

Nach dem durch das durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu

eingeführten § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft

mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei auch

ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG hat die

erstmalige Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG bis zum Ablauf der ersten ordentlichen

Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Die vorgenannten, im Ersten Buch des Aktiengesetzes über die Aktiengesellschaft stehenden Vorschriften

sind über § 278 Abs. 3 AktG auch auf die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien und damit auf

unsere Gesellschaft anwendbar.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in § 13 der Satzung unserer Gesellschaft geregelt

und wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. November 2019 angepasst. Danach erhält

jedes Mitglied des Aufsichtsrates eine feste Vergütung von jährlich EUR 24.000,00. Der Vorsitzende des

Aufsichtsrates erhält dabei das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das eineinhalbfache dieses

Betrages. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist für die Aufsichtsratsmitglieder hingegen nicht vorgesehen.

An der vorstehend beschriebenen Aufsichtsratsvergütung soll nach Auffassung der persönlich haftenden

Gesellschafterin und des Aufsichtsrates im Grundsatz festgehalten werden. Der Aufsichtsrat wird jedoch

nach der Hauptversammlung und im Kalenderjahr 2021 nunmehr einen Prüfungsausschuss errichten. Der

Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und der

Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrates bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen zu

berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wird der Hauptversammlung eine moderate Anpassung der

Aufsichsratsvergütung insoweit vorgeschlagen, für jedes Mitglied im Prüfungsausschuss eine zusätzliche

Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00 und für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Höhe des Doppelten

dieses Betrages (mithin EUR 12.000,00) vorzusehen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der

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October 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)