KARLSRUHE (dpa-AFX) - Mehr als zwei Jahrzehnte nach einem grundlegenden Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer sieht das Bundesverfassungsgericht immer noch Mängel bei den Übergangsregelungen. Diese führten nach wie vor dazu, dass einige Unternehmen schlechter wegkämen als andere. Der Gesetzgeber muss diesen Verfassungsverstoß bis Ende des Jahres beseitigen, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag mitteilten - und zwar rückwirkend. Davon profitieren betroffene Unternehmen, deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. (Az. 2 BvR 1424/15)

Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen erhoben. Das Geld geht je zur Hälfte an den Bund und die Länder. Laut Bundesfinanzministerium machte die Körperschaftsteuer 2017 etwa vier Prozent des gesamten deutschen Steueraufkommens aus.

Nach der Jahrtausendwende war die Besteuerung vom sogenannten Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren umgestellt worden. Das sollte alles viel einfacher machen. Seither gibt es für Gewinne nur noch einen einheitlichen Steuersatz von derzeit 15 Prozent. Vorher wurden nicht ausgeschüttete Gewinne zu zuletzt 40 Prozent besteuert. Wurden sie später doch ausgeschüttet, reduzierte sich der Steuersatz auf 30 Prozent. Hier bestand also die Möglichkeit, die Steuerlast nachträglich zu senken. Vor den Gerichten geht es im Wesentlichen darum, dass dieser Differenzbetrag einigen Unternehmen bei der komplizierten Umrechnung nicht vollständig erhalten geblieben ist.

Die Verfassungsrichter hatten die Übergangsregelungen aus diesem Grund 2009 schon einmal beanstandet, 2010 wurden sie überarbeitet. Aber auch die neue Fassung führt noch zur Ungleichbehandlung von Unternehmen, wie der Zweite Senat nun nach der Verfassungsbeschwerde einer Bank entschied. Dafür fehle ein einleuchtender Grund, denn die Verrechnung lasse sich auch anders lösen. Das muss nun erneut versucht werden. Gerichtsverfahren sind bis dahin ausgesetzt./sem/DP/mis