Zielgesellschaft: Porsche Automobil Holding SE (und andere); Bieter: Ferdinand Porsche Familien- Privatstiftung

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung der Bescheide

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 08.01.2016,

12.01.2016 und 13.01.2016 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den

Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die

Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT,

Wolfsburg, die AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt, die MAN SE, München und

die Renk Aktiengesellschaft, Augsburg

Mit fünf Bescheiden vom 08.01.2016, 12.01.2016 und 13.01.2016 hat die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge

der Ferdinand Porsche Familien- Privatstiftung, Salzburg, Österreich, diese

jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die Kontrollerlangung an der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart,

der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg, der AUDI Aktiengesellschaft,

Ingolstadt, der MAN SE, München, und der Renk Aktiengesellschaft, Augsburg

(gemeinsam nachfolgend die Zielgesellschaften), zu veröffentlichen sowie

von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.

Der Tenor des jeweiligen Bescheids in Bezug auf die fünf verschiedenen

Zielgesellschaften lautet wie folgt:

Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz

1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1

Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Porsche Automobil Holding SE,

Stuttgart / der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg / der AUDI

Aktiengesellschaft, Ingolstadt / der MAN SE, München / der Renk

Aktiengesellschaft, infolge der Einbringung einer bislang von der Familie

Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gehaltenen Beteiligung i.H.v.

rd. 98,99% an der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, und

einer bislang von der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg,

Österreich, gehaltenen Beteiligung i.H.v. rd. 98,36% an der Ferdinand

Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, in ihr Stiftungsvermögen im

Wege jeweils einer Nachstiftung (Notariatsakte 1412 und 1411 des Herrn Mag.

Franz-Georg Pisternik als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Gerhard

Knechtel, LL.M., Wien, Österreich) mit Wirkung zum 14.07.2015 zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen,

befreit.

Der den Bescheiden zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus

dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des jeweiligen

Bescheids.

I.

Zielgesellschaften sind:

1. Die Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden PSE) mit Sitz in

Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter

HRB 724512.

Das Grundkapital der PSE beträgt EUR 306.250.000 und ist eingeteilt in

153.125.000 nicht-börsennotierte Stammaktien und 153.125.000

stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals

i.H.v. je EUR 1,00. Die Vorzugsaktien sind unter der ISIN DE000PAH0038 u.a.

im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen

und werden ferner jeweils im Regulierten Markt oder im Freiverkehr an den

Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und

Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA gehandelt.

Sämtliche 153.125.000 stimmberechtigten Stammaktien der PSE wurden

unmittelbar von fünf Gesellschaften, der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald

(ca. 14,71%), der HMP Vermögensverwaltung GmbH, München (ca. 14,71%), der

Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart (ca. 14,59%), der

Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald (ca. 51,69%), und der Ahorner

GmbH, Wien, Österreich (ca. 4,30%) (nachfolgend gemeinsam die Konsorten),

gehalten und sind durch einen Konsortialvertrag gebunden.

Anhand des Konsortialvertrags stimmten sich die fünf Gesellschaften bei der

Ausübung ihrer Stimmrechte aus den Stammaktien der PSE im Rahmen von

Konsortialversammlungen ab. In den jeweiligen Konsortialversammlungen

erfolgte eine Verständigung und Beschlussfassung über die Ausübung des

Stimmrechts in der Hauptversammlung der PSE. Die Aktien der Porsche

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, hatten kein Stimmrecht in

den Konsortialversammlungen. Die fünf Konsorten waren verpflichtet, ihre

Stimmrechte in der Hauptversammlung der PSE entsprechend den

Konsortialbeschlüssen auszuüben. In der Vergangenheit wurden die

Stimmrechte durch die Konsorten sowohl in der Konsortialversammlung als

auch in der Hauptversammlung der PSE stets einheitlich ausgeübt. Die PSE

erstellte in Bezug auf alle Konsorten Abhängigkeitsberichte.

2. Die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden VW AG) mit Sitz in

Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig

unter HRB100484.

Das Grundkapital der VW AG beträgt EUR 1.217.872.117,76 und ist eingeteilt

in 295.089.818 Stammaktien und 180.641.478 stimmrechtslose Vorzugsaktien

mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die

Vorzugsaktien sind unter ISIN DE0007664039 und die Stammaktien unter der

ISIN DE0007664005 im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zum

Handel zugelassen und werden ferner jeweils im Regulierten Markt oder im

Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,

Hannover, München, Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA, an der

Wertpapierbörse in Luxemburg und an der Swiss Exchange wie auch in Form von

unlisted American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange

gehandelt.

149.696.681 stimmberechtigte Stammaktien der VW AG, entsprechend rund

50,73% der Stimmrechte, hielt die PSE.

Auch die VW AG erstellt in Bezug auf alle Konsorten Abhängigkeitsberichte.

3. Die AUDI Aktiengesellschaft (im Folgenden AUDI AG) mit Sitz in

Ingolstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt

unter HRB 1.

Das Grundkapital der AUDI AG beträgt EUR 110.080.000 und ist eingeteilt in

43.000.000 Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von

je EUR 2,56. Die Aktien der AUDI AG sind unter der ISIN DE0006757008 u.a.

im Regulierten Markt der Börsen Berlin, Düsseldorf und Frankfurt zum Handel

zugelassen und werden ferner jeweils an den Wertpapierbörsen in Hamburg,

München und Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA gehandelt.

42.807.797 Aktien der AUDI AG, entsprechend rund 99,55% der Stimmrechte,

hielt die VW AG.

4. Die MAN SE (im Folgenden MAN SE) mit Sitz in München, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179426.

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 376.422.400 und ist

eingeteilt in 6.065.650 stimmrechtslose Vorzugsaktien und 140.974.350

Stammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR

2,56. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der MAN SE sind unter der ISIN

DE0005937031 und die Stammaktien unter der ISIN DE0005937007 im Regulierten

Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie in sonstiger Weise an den

Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und

Stuttgart zum Handel zugelassen und werden ferner im Handelssystem XETRA

gehandelt.

106.129.808 Stammaktien der MAN SE, entsprechend rund 75,28% der

Stimmrechte, hielt die Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, deren alleinige

Gesellschafterin die VW AG war.

5. Die Renk Aktiengesellschaft (im Folgenden Renk AG) mit Sitz in Augsburg,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 6193.

Das Grundkapital der Renk AG beträgt EUR 17.920.000 und ist eingeteilt in

7.000.000 Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je

EUR 2,56. Die Aktien der Renk AG sind unter der ISIN DE0007850000 im

Regulierten Markt der Münchener Wertpapierbörse sowie in sonstiger Weise an

den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover

und Stuttgart zum Handel zugelassen.

5.320.000 Aktien der Renk AG, entsprechend 76,00% der Stimmrechte, hielt

die MAN SE. Zudem hielt die Renk AG 199.903 eigene Aktien.

II.

An der Familie Porsche Beteiligung GmbH waren die Wolfgang Porsche GmbH,

Grünwald, und die Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, zu jeweils 16,03%

beteiligt. Darüber hinaus waren die Ferdinand Alexander Porsche GmbH,

Grünwald, zu ca. 16,07%, die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, zu ca. 8,24%

und die Louise Kiesling GmbH, Grünwald, zu ca. 4,61% beteiligt. Zwischen

diesen Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH bzw. den diese

Gesellschaften mittelbar beherrschenden natürlichen Personen aus dem Kreise

der Familien Porsche und Kiesling kam es regelmäßig zur Herbeiführung eines

Einverständnisses über die Ausübung der Stimmrechte in der Familie Porsche

Beteiligung GmbH. Daneben waren die PP 1320 GmbH, Grünwald, und die PP 1330

GmbH, Grünwald, mit jeweils ca. 10,04%, die PP 1340 GmbH, Grünwald, mit

5,30%, die PP 1420 GmbH, Grünwald, mit ca. 10,07% und die PP 1440 GmbH,

Grünwald, mit ca. 3,57% an der Familie Porsche Beteiligung GmbH beteiligt.

Mit diesen Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH bestanden

allerdings Entherrschungsverträge, die aufgrund der bereits bestehenden

Beherrschung der Familie Porsche Beteiligung GmbH durch die Wolfgang

Porsche GmbH, die Hans-Peter Porsche GmbH, die Ferdinand Alexander Porsche

GmbH, die Gerhard Porsche GmbH und die Louise Kiesling GmbH nur zusätzlich

als Absicherung geschlossen wurden, um eine spezifische Beherrschung der

Familie Porsche Beteiligung GmbH durch die PP 1320 GmbH, die PP 1330 GmbH,

die PP 1340 GmbH, die PP 1420 GmbH und die PP 1440 GmbH nachhaltig zu

vermeiden.

III.

1.

An der Wolfgang Porsche GmbH waren die Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH,

Salzburg, Österreich, zu ca. 99,80% und die Familie Porsche Holding GmbH,

Salzburg, Österreich, zu ca. 0,20% beteiligt. An der Dr. Wolfgang Porsche

Holding GmbH wiederum war Herr Dr. Wolfgang Porsche zu ca. 0,97% sowie Frau

Stephanie Porsche-Schröder, Herr Dr. Dr. Christian Porsche und Herr

Ferdinand Rudolf Wolfgang Porsche zu jeweils ca. 33,01% beteiligt. Diese

vier natürlichen Personen stimmten sich in Bezug auf die Ausübung ihrer

Stimmrechte in der Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH ab.

2.

Alleinige Gesellschafterin der Hans-Peter Porsche GmbH war die Ing.

Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, deren alleinige

Gesellschafterin wiederum die Familie Porsche Holding GmbH war.

An der Familie Porsche Holding GmbH war bis zur Kontrollerlangung durch die

Antragstellerin am 14.07.2015 die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg,

Österreich, zu ca. 98,99% beteiligt.

Der Stiftungsvorstand der Familie Porsche Privatstiftung führt die

Geschäfte der Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des

Vorstands werden vom Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat ist

berechtigt, dem Stiftungsvorstand Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht

der Familie Porsche Privatstiftung in den Gesellschafterversammlungen von

Gesellschaften, an denen die Familie Porsche Privatstiftung beteiligt ist,

auszuüben ist. Die Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit

familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Diese werden durch Herrn

Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang

Porsche bestimmt.

Zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und

Herrn Dr. Wolfgang Porsche kommt es regelmäßig zur Herbeiführung eines

Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche

Privatstiftung.

3.

Alleinige Gesellschafterin der Louise Kiesling GmbH war die LK Holding

GmbH, Salzburg, Österreich. Die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH,

Salzburg, Österreich, hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Ferdinand

Alexander Porsche GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Gerhard Porsche GmbH

war die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich. Sämtliche Anteile

an der LK Holding GmbH, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der

Gerhard Anton Porsche GmbH wurden von der Ferdinand Porsche Holding GmbH,

Salzburg, Österreich, gehalten.

An der Ferdinand Porsche Holding GmbH war bis zur Kontrollerlangung am

14.07.2015 durch die Antragstellerin die Ferdinand Porsche Privatstiftung,

Salzburg, Österreich, zu ca. 98,36% beteiligt. Die Ausführungen unter

III.2. zur Familie Porsche Privatstiftung gelten auch für die Ferdinand

Porsche Privatstiftung, allerdings mit der Maßgabe, dass es zwischen Herrn

Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark

Philipp Porsche, Frau Dr. Louise Kiesling sowie Herrn Mag. Josef Ahorner

regelmäßig zur Herbeiführung eines Einverständnisses über die Ausübung des

Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung kommt.

IV.

Zum Zwecke der Erhaltung einer engen Bindung der Familien Porsche und

Kiesling an die Zielgesellschaften sowohl für die eigenen als auch für

nachfolgende Familiengenerationen wollten die Mitglieder der Familien

Porsche und Kiesling, d.h. Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai

Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Frau Dr. Louise

Kiesling, Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche, Herr

Dr. Wolfgang Porsche, Herr Dr. Dr. Christian Porsche, Frau Stephanie

Porsche-Schröder und Herr Ferdinand Rudolf Wolfgang Porsche gemeinsam mit

Frau Dr. Geraldine Porsche, Frau Diana Porsche und Herrn Felix Alexander

Porsche ihre mittelbaren Beteiligungen an den Zielgesellschaften in der

Antragstellerin bündeln, um insbesondere den wirtschaftlichen Einfluss der

gesamten Familie auf den Porsche-Konzern zu wahren und potentielle

Begünstige zu unterstützen. Darüber hinaus soll die Verbundenheit und

Identifikation der Familienmitglieder mit dem im Familienbesitz

befindlichen Vermögen, insbesondere den mittelbaren Beteiligungen an den

Zielgesellschaften, sichergestellt werden.

Am 14.07.2015 wurden daher sämtliche ca. 98,99% bisher von der Familie

Porsche Privatstiftung gehaltene Geschäftsanteile an der Familie Porsche

Holding GmbH und sämtliche ca. 98,36% bisher von der Ferdinand Porsche

Privatstiftung gehaltene Geschäftsanteile an der Ferdinand Porsche Holding

GmbH jeweils im Wege einer unentgeltlichen Nachstiftung in die

Antragstellerin eingebracht.

Zulässigkeit und Begründetheit der den Befreiungsbescheiden

zugrundeliegenden Anträge ergeben sich aus dem nachfolgend in Auszügen

wiedergegebenen Teil 'B.' des jeweiligen Bescheids.

Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaften zu befreien, da ihre

Anträge zulässig und begründet sind.

I.

Die Anträge sind gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2

WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

II.

Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an

einer Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem

öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Antragstellerin hat durch die Erlangung der Geschäftsanteils- und

Stimmrechtsmehrheit jeweils an der Familie Porsche Holding GmbH und der

Ferdinand Porsche Holding GmbH infolge der Einbringung der jeweiligen

Geschäftsanteile in ihr Stiftungsvermögen am 14.07.2015 Kontrolle i.S.d. §§

35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaften erlangt. Die Antragstellerin

tritt durch die Einbringung in die Kontrollstellung ein, die zuvor die

Familie Porsche Privatstiftung und die Ferdinand Porsche Privatstiftung

innehatten. Auf beide Privatstiftungen wurden die von den Konsorten

gehaltenen und den Bindungen des Konsortialvertrags unterliegenden 100%

Stimmrechte an der PSE, die 50,73% von der PSE gehaltenen Stimmrechte an

der VW AG, die 99,55% von der VW AG gehaltenen Stimmrechte an der AUDI AG,

die 75,28% von der VW AG über die Truck & Bus GmbH gehaltenen Stimmrechte

an der MAN SE sowie die 76,00% von der MAN SE gehaltenen Stimmrechte an der

Renk AG gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG,

17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog.

Mehrmütterherrschaft zugerechnet.

1.

Die Zurechnung der Stimmrechte der PSE auf die Antragstellerin rührt daher,

dass bereits der Familie Porsche Beteiligung GmbH ein Stimmrechtsanteil in

Höhe von 100% der Stimmrechte der PSE zugerechnet wird. Zusätzlich zu den

von der Familie Porsche Beteiligung gehaltenen 51,69% der Stimmrechte

werden dieser die verbleibenden 48,31% der Stimmrechte, die von den übrigen

Konsorten unmittelbar gehalten werden, wegen der Abstimmung der Konsorten

auf Basis des Konsortialvertrags, der den beherrschenden Einfluss der fünf

Konsorten auf eine rechtlich hinreichend gesicherte Grundlage stellt, gem.

§ 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Es liegen rechtliche und tatsächliche Gründe

vor, die in der Gesamtschau mit dem Konsortialvertrag dazu führen, dass von

einer rechtlich gesicherten Grundlage des gemeinsamen Einflusses der

Konsorten ausgegangen werden kann. Zum einen haben die Konsorten in den

Konsortialversammlungen und auch in den Hauptversammlungen der PSE immer

gleichförmig abgestimmt. Die PSE erstellt seit jeher Abhängigkeitsberichte

in Bezug auf alle jeweiligen Konsorten und wähnt sich daher von diesen

abhängig. Schließlich ermöglicht erst die Summe der Einflusspotentiale

aller Konsorten die Ausübung des beherrschenden Einflusses auf die PSE.

Anders stellt sich dies insbesondere nicht hinsichtlich der in

Konsortialversammlungen nicht stimmberechtigten Porsche Gesellschaft mit

beschränkter Haftung dar. Diese nimmt seit jeher an den

Konsortialversammlungen teil und kann im Rahmen ihrer Teilnahme und

Mitberatung im Vorfeld der Beschlussfassung über die Ausübung der

Stimmrechte in der Hauptversammlung der PSE durch diese kommunikativen

Elemente der Willensbildung maßgeblichen Einfluss ausüben. Schließlich ist

auch das erforderliche Koordinationselement gegeben, da durch geeignete

Verfahrensregelungen gewährleistet ist, dass kontinuierlich ein gemeinsamer

Herrschaftswille gebildet wird. Die Dauerhaftigkeit lässt sich hier

insbesondere daraus folgern, dass zumindest das Zustandekommen von

Mehrheitsbeschlüssen als solche weiterhin zu erwarten steht.

Der auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH zugerechnete Stimmrechtsanteil

von 100% an der PSE ist gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2

Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der

Mehrmütterherrschaft weiter auf die Wolfgang Porsche GmbH, die Hans-Peter

Porsche GmbH, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, die Gerhard Porsche

GmbH und die Louise Kiesling GmbH zuzurechnen. Diese Gesellschaften

beherrschen die Familie Porsche Beteiligung GmbH aufgrund eines regelmäßig

herbeigeführten koordinierten Einverständnisses über die Zusammenführung

der Einflusspotentiale und die Ausübung der Stimmrechte in der Familie

Porsche Beteiligung GmbH.

Der Stimmrechtsanteil von 100% an der PSE ist gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 3 HGB weiter auf die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH zuzurechnen, die

100% der Stimmrechte an der Hans-Peter Porsche GmbH hält. Eine weitere

Zurechnung erfolgt sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2,

2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die

Familie Porsche Holding GmbH, da diese wiederum 100% der Stimmrechte an der

Ing. Hans-Peter Porsche GmbH hält.

Nach der erfolgten Einbringung der Anteile an der Familie Porsche Holding

GmbH in die Antragstellerin sind dieser aufgrund ihrer Stellung als

Mehrheitsgesellschafterin der Familie Porsche Holding GmbH die 100% der

Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2

Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB

zuzurechnen.

Über den soeben dargestellten Beteiligungsstrang hinaus erfolgt eine

Zurechnung von 100% der Stimmrechte an der PSE zudem über den

Beteiligungsstrang unterhalb der Ferdinand Porsche Holding GmbH. Von der

Louise Kiesling GmbH, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard

Porsche GmbH werden 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz

1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Nr. 1, Abs. 3 HGB jeweils weiter auf die LK Holding GmbH, die Prof.

Ferdinand Alexander Porsche GmbH und die Gerhard Anton Porsche GmbH

zugerechnet, da diese jeweils 100% der Stimmrechte an der Louise Kiesling

GmbH, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Porsche GmbH

halten. Eine weitere Zurechnung erfolgt sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Ferdinand Porsche Holding GmbH, da diese wiederum

jeweils 100% der Stimmrechte an der LK Holding GmbH, der Prof. Ferdinand

Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Anton Porsche GmbH hält.

Nach der erfolgten Einbringung der Anteile an der Ferdinand Porsche Holding

GmbH in die Antragstellerin sind dieser aufgrund ihrer Stellung als

Mehrheitsgesellschafterin der Ferdinand Porsche Holding GmbH 100% der

Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2

Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB

zuzurechnen.

Eine Zurechnung an die Antragstellerin erfolgt nicht nur in Bezug auf 100%

der Stimmrechte an der PSE, sondern aufgrund der jeweils mehrheitlichen

Beteiligung auch in Bezug auf die von der PSE gehaltenen 50,73% der

Stimmrechte an der VW AG, die von der VW AG gehaltenen 99,55% der

Stimmrechte an der AUDI AG, die von der VW AG über die Truck & Bus GmbH

gehaltenen 75,28% der Stimmrechte an der MAN SE und die von der MAN SE

gehaltenen 76,00% der Stimmrechte an der Renk AG.

2.

Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.

Die Einbringung der mittelbaren Beteiligungen an der PSE und damit auch der

mittelbaren Beteiligungen an den übrigen Zielgesellschaften in die

Antragstellerin als anzunehmender Fall einer Schenkung rechtfertigt es

unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der PSE

eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung. Dieser setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an

der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt ist, sofern Schenker und

Bieter nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind. Dabei ist es

ausreichend, dass Schenkungsgegenstände mittelbare Beteiligungen an den

Zielgesellschaften sind. Anerkannt ist überdies, dass § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-Angebotsverordnung selbst dann einschlägig ist, wenn zwischen Schenker

und Bieter kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder - wie im

vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung - bestehen

kann.

Voraussetzung ist lediglich, dass die nicht nur kurzfristige Fortführung

familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder Bedeutung

beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder - wie

vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte

vorgesehen ist.

Durch die Gestaltung des Stiftungszwecks der Antragstellerin, die

Einbringung der Anteile an der Familie Porsche Holding GmbH und der

Ferdinand Porsche Holding GmbH in die Antragstellerin und die über die

Familie Porsche Beteiligung GmbH mittelbare Bindung der Antragstellerin an

den Konsortialvertrag wird sichergestellt, dass eine adäquate

Nachfolgeregelung im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der PSE und des

Porsche-Konzerns als Familiengesellschaft u.a. der Familien Porsche und

Piëch dauerhaft gewahrt wird.

3.

Die Interessen der Antragstellerin an der Vermeidung eines zeit- und

kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend die

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaften an einem

Pflichtangebot. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9

Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist ein besonderes Gewicht der

Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der Gesetz- bzw.

Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.

Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte

feststellen, die es rechtfertigen würden, der Antragstellerin die

beantragte Befreiung zu versagen.

2. Februar 2016

Ferdinand Porsche Familien- Privatstiftung

Ende der WpÜG-Meldung

02.02.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime

Standard), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart