Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem neuen Genehmigten Kapital 2021 darf der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur in einem Umfang von maximal insgesamt 10% des derzeit bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung beschlossenen neuerlichen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand darüber hinaus aber insoweit auch eine Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten berücksichtigen, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand insoweit erteilter Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, und zwar mit der Maßgabe, dass er insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 10% des aktuell bestehenden Grundkapitals nutzen wird. Der Vorstand wird mithin - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende Hauptversammlung - auf das maximale Erhöhungsvolumen von 10% des derzeitigen Grundkapitals auch anteiliges Grundkapital in Anrechnung bringen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden oder auf die sich Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten bzw. -pflichten beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und zwar einschließlich der Ausgabe oder Veräußerung von Aktien, Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.

Der Vorstand wird im Übrigen in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 und gegebenenfalls der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 berichten. Derzeit plant der Vorstand keine Ausnutzung des Genehmigten Kapital 2021.

Der Bericht des Vorstands steht vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Einsichtnahme zur Verfügung.


              Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, zum 
              Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines zugehörigen Bedingten Kapitals 2021 und 
              entsprechende Änderung der Satzung 
              Zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung, zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
              Fremd- und Eigenkapitalaufnahme, soll der Vorstand zur Begebung von Options- und/oder 
              Wandelschuldverschreibungen ermächtigt und ein Bedingtes Kapital 2021 beschlossen werden. 
              Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                            Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie 
                            zum Ausschluss des Bezugsrechts 
                            9.1.1         Ermächtigungszeitraum, Gegenstand, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. 
                                          Mai 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
                                          Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
                                          Instrumente (nachfolgend zusammenfassend 'Schuldverschreibungen') im 
                                          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 180.000.000 jeweils mit oder ohne 
                                          Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von diesen 
                                          Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 
                                          1.715.418 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) 
                                          der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
                                          bis zu EUR 1.715.418,00 (nachfolgend 'Aktien der Gesellschaft') nach näherer 
                                          Maßgabe der Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen 
                                          ('Emissionsbedingungen') zu gewähren ('Ermächtigung'). Die Ermächtigung kann 
                                          insgesamt oder in Teilen ausgenutzt werden. 
                                          Die Schuldverschreibungen können auch eine Pflicht zur Wandlung oder 
                                          Optionsausübung zum Ende der Laufzeit oder einem früheren Zeitpunkt vorsehen. 
                                          Die Emissionsbedingungen können der Gesellschaft ferner das Recht einräumen, 
                                          den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
                                          Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren oder 
                                          andere Erfüllungsarten zur Bedienung einzusetzen. Die Ausgabe der 
                                          Schuldverschreibungen kann gegen Bar- oder Sachleistung erfolgen. 
                                          Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf 
                                          den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines 
                                          OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in 
                                          Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs 
                                          der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung 
                                          der Schuldverschreibungen, zugrunde zu legen. 
                                          Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften, an denen die 
                                          Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begeben 
                                          werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
                                          Aufsichtsrats für die Gesellschaft die erforderlichen Garantien für die 
                                          Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
                                          Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien 
                                          der Gesellschaft zu gewähren oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
                                          aufzuerlegen. 
                            9.1.2         Wandlungsrecht/Wandlungspflicht; Wandlungsverhältnis 
                                          Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht oder 
                                          Wandlungspflicht erhalten deren Gläubiger das Recht bzw. übernehmen die 
                                          Pflicht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den von dem Vorstand festzulegenden 
                                          Emissionsbedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige 
                                          Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung bei Wandlung 
                                          auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
                                          Schuldverschreibung bzw. den Ausgabebetrag der Schuldverschreibung, wenn 
                                          dieser unter ihrem Nennbetrag liegt, nicht übersteigen. 
                                          Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer 
                                          Schuldverschreibung durch den Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. 
                                          Wenn der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen unter deren Nennbetrag 
                                          liegt, ergibt sich das Umtauschverhältnis durch Division des Ausgabebetrags 
                                          einer Wandelschuldverschreibung durch den Wandlungspreis für eine Aktie der 
                                          Gesellschaft. In den Emissionsbedingungen kann auch vorgesehen werden, dass 
                                          das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger 
                                          Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist. 
                            9.1.3         Optionsrecht/Optionsausübungspflicht 
                                          Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht oder 
                                          Optionsausübungspflicht werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere 
                                          Optionsscheine beigefügt, die den Gläubiger nach näherer Maßgabe der von dem 

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April 13, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)