bfw liegenschaften ag - Befreiung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung und Bewilligung zur Dekotierung der Namenaktien Kategorie A

Die SIX Exchange Regulation gewährt mit Entscheid vom 16. Juni 2020 der bfw liegenschaften ag (SIX Swiss Exchange: BLIN) verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen werden in dieser Medienmitteilung unverändert aus dem Entscheid der SIX Exchange Regulation wiedergegeben.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Regulation lauten wie folgt:

I.

bfw liegenschaften ag (Emittentin) wird im Hinblick auf die geplante Dekotierung, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 7. August 2020 von folgenden Pflichten befreit:

a.

Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2020 (Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR] und Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]);

b.

Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

c.

Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Namensaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;

d.

Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

e.

Einhaltung der Anlagepolitik sowie Offenlegung von Änderungen der Anlagepolitik und/oder des Entschädigungsmodells und zur Einhaltung neuer Anlagevorschriften (Art. 83 und 84 KR);

II.

Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI. [Anmerkung bfw liegenschaften ag: Ziff. VI des Entscheids der SIX Exchange Regulation besagt, dass in der Medienmitteilung Ziff. I bis III des Entscheids unverändert an prominenter Stelle wiederzugeben sind.]

III.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 7. August 2020 wird die Emittentin bis zum 17. September 2020 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am 7. August 2020 eingetreten ist oder bis zum 16. September 2020 eintritt:

a.

Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namensaktien der Emittentin nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen Gericht;

b.

Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namensaktien der Emittentin vor dem zuständigen Gericht durch dieKlägerin oder durch eine Rechtsnachfolgerin;

c.

Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namensaktien der Emittentin durch das zuständige Gericht;

d.

Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die Kraftloserklärung der Namensaktien der Emittentin.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 7. August 2020, wieder auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 17. September 2020, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, hat die Emittentin den Halbjahresbericht 2020 innert sechs Wochen ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation AG einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP).

Die Befreiung von den genannten Pflichten tritt mit der Veröffentlichung der vorliegenden Medienmitteilung in Kraft.

Am 16. Juni 2020 hat die SIX Exchange Regulation zudem das Gesuch der bfw liegenschaften ag um Dekotierung sämtlicher Namenaktien Kategorie A bewilligt. Der letzte Handelstag der Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich noch im Publikum befindenden Namenaktien Kategorie A festgelegt. Die Klage auf Kraftloserklärung der sich noch im Publikum befindenden Namenaktien Kategorie A wurde am 28. April 2020 von BFW Holding AG beim Obergericht des Kantons Thurgau eingereicht.

Kontaktperson:

bfw liegenschaften ag

Bahnhofstrasse 92, 8500 Frauenfeld

Beat Frischknecht

Verwaltungsratspräsident und CEO

+41 52 728 01 01

beat.frischknecht@bfwgroup.ch


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