CECONOMY AG

Satzung

Stand: 14. Februar 2024

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1

Firma, Sitz, Geschäftsjahr

  • (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma CECONOMY AG.

  • (2) Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

  • (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. Septem-ber des folgenden Kalenderjahres.

    §2

    Gegenstand des Unternehmens

  • (1) Gegenstand des Unternehmens sind:

    • - Handelsgeschäfte aller Art, die mit dem Betrieb von Einzelhan-delsunternehmen zusammenhängen, Versandhandel, Großhandel sowie Vertriebsformen unter Nutzung neuer Medien;

    • - Herstellung und Entwicklung von Produkten, die Gegenstand von Handelsgeschäften und von Dienstleistungen sein können;

    • - Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art einschließlich Immobilienentwicklung;

    • - Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Handel, Konsumgütern und Logistik sowie handelsbezogenen digitalen Ge-schäftsmodellen;

    • - Vermittlung von Finanzdienstleistungen für und Durchführung über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften;

    • - Verwaltung von Vermögen.

  • (2) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens zu die-nen geeignet erscheinen oder die damit direkt oder indirekt zusammen-hängen. Geschäfte, die besonderer staatlicher Genehmigungen bedür-fen, können erst getätigt werden, wenn diese Genehmigungen erteilt sind. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Unternehmen, die in den in Absatz 1 bezeichneten Bereichen tätig sind, errichten, erwerben, verwalten, sich an solchen auch nur kapitalmäßig oder minderheitlich beteiligen oder sie veräußern.

(3)Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Bereiche beschränken. Die Gesellschaft ist ferner berech-tigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar durch Tochter-, Beteili-gungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann insbeson-dere ihren Betrieb ganz oder teilweise an von ihr abhängige Unternehmen überlassen und/oder ganz oder teilweise auf von ihr abhängige Unterneh-men ausgliedern. Sie kann sich auch auf die Tätigkeit einer geschäftslei-tenden Holding und/oder die sonstige Verwaltung eigenen Vermögens be-schränken.

§3 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

§4

Grundkapital und Aktien

  • (1) Das Grundkapital beträgt 1.240.448.004,17 Euro.

  • (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 485.221.084 Stück Stammaktien.

  • (3) Stammaktien lauten auf den Inhaber.

  • (4) (freibleibend)

  • (5) (freibleibend)

  • (6) Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneue-rungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfas-sen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkun-den). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile an der Gesellschaft und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ist ausge-schlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse er-forderlich ist, an der die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind.

  • (7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe

neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/I). Dabei ha-ben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.

Die neuen Stammaktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kredit-institut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktio-nären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

  • (1) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

  • (2) sofern die Stammaktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Un-ternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Er-werbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Be-triebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag insgesamt 10 Pro-zent des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt;

  • (3) zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Divi-dend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividenden-anspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Stammaktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesell-schaft einzulegen;

  • (4) bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzern-gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittel-bar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options-oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Aus-übung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Erset-zungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;

  • (5) bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Be-trag des Grundkapitals dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und jeweils

der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der be-reits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Be-trag des Grundkapitals, der auf Stammaktien der Gesellschaft ent-fällt, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder ent-sprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschrei-bungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwen-dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder werden, ausgegeben werden.

Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Be-zugsrechts der Aktionäre gemäß Ziffer 2 oder 5 gegen Geld- oder Sach-einlage ausgegebene Stammaktien nicht mehr als 10 Prozent des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals betragen. Auf diese Höchstgrenze sind Stammaktien anzurechnen, die unter Aus-schluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben werden, oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, die ihrerseits während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die wei-teren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

(8)

Das Grundkapital ist um bis zu 127.825.000 Euro, eingeteilt in bis zu 50.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur inso-weit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options-oder Wandelschuldverschreibungen, die von der CECONOMY AG oder ei-ner Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Pro-zent beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung ausge-geben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrech-ten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsaus-übung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Options-ausübung erfüllen oder soweit die CECONOMY AG ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stamm-aktien der CECONOMY AG zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder ei-gene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.

Die Ausgabe der neuen Stammaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestim-menden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Stammaktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Ge-schäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

(9)Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 89.476.079,21, ein-geteilt in bis zu 35.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammak-tien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022/I). Die bedingte Kapitaler-höhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß dem Beschluss der Haupt-versammlung vom 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 2 gegen Sacheinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben des Beschlus-ses der Hauptversammlung vom 12. April 2022 unter Tagesordnungs-punkt 2 entspricht.

Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2022/I erfolgt an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage (i) für die Wandelschuldverschreibungen sowie (ii) für die gemäß dem Be-schluss der Hauptversammlung vom 12. April 2022 unter Tagesordnungs-punkt 2 beschlossene Kapitalerhöhung um EUR 321.602.593,27. Als Ge-genstand der Sacheinlage hat die Convergenta Invest GmbH mit Sitz in Bad Wiessee, Landkreis Miesbach, Deutschland, eingetragen im Handels-register des Amtsgerichts München unter der Registernummer HR B 188629, die zwölf (12) von ihr gehaltenen Geschäftsanteile mit den lau-fenden Nummern 16 bis 27 an der Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsge-richts Ingolstadt unter der Registernummer HR B 1123, sowie das auf die Convergenta Invest GmbH entfallende Teilrecht an dem mit der CECO-NOMY Retail GmbH gemeinschaftlich (im Sinne einer Mitberechtigung ge-mäß § 18 GmbHG) gehaltenen Geschäftsanteil an der Media-Saturn-Hol-ding GmbH mit der laufenden Nummer 34 und einem anteiligen Betrag am Stammkapital der Media-Saturn-Holding GmbH von DM 17,00 in die Gesellschaft eingebracht. Als Gegenleistung für diese Sacheinlage ge-währt die Gesellschaft der Convergenta Invest GmbH eine gemischte Bar-und Sachleistung, die gemäß dem vorstehenden Beschluss der Hauptver-sammlung neben der Ausgabe neuer Aktien und der Wandelschuldver-schreibungen auch aus einer Barzahlung in Höhe von EUR 130.000.000,00 besteht.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die In-haber der Wandelschuldverschreibungen von ihren WandlungsrechtenGebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien oder andere Erfül-lungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Be-schluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die wei-teren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

(10) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 112.560.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/II). Dabei ha-ben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.

Die neuen Stammaktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kredit-institut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktio-nären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

  • (1) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

  • (2) sofern die Stammaktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Un-ternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Er-werbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebs-teilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag insgesamt 10 Prozent des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapi-tals nicht übersteigt;

  • (3) zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Divi-dend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividenden-anspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Stammaktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesell-schaft einzulegen;

  • (4) bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzern-gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittel-bar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options- oder

Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stammak-tien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options-oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefug-nis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;

(5)

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Be-trag des Grundkapitals dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Pro-zent des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeit-punkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und jeweils der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Aus-stattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Be-trag des Grundkapitals, der auf Stammaktien der Gesellschaft ent-fällt, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder ent-sprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschrei-bungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwen-dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder werden, ausgegeben werden.

Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Be-zugsrechts der Aktionäre gemäß Ziffer 2 oder 5 gegen Geld- oder Sach-einlage ausgegebene Stammaktien nicht mehr als 10 Prozent des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals betragen. Auf diese Höchstgrenze sind Stammaktien anzurechnen, die unter Aus-schluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben werden, oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, die ihrerseits während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die wei-teren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen

(11) Das Grundkapital ist um bis zu 44.738.750 Euro, eingeteilt in bis zu

17.500.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022/III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur in-soweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrech-ten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Op-tions- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der CECONOMY AGoder einer Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Ermächti-gung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wand-lungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Op-tionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit die CECONOMY AG ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der CECONOMY AG zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhö-hung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.

Die Ausgabe der neuen Stammaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestim-menden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Stammaktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Ge-schäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

III. VORSTAND

§5 Zusammensetzung

  • (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

  • (2) Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vor-stands.

    §6

    Geschäftsführung und Vertretung

  • (1) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vor-stands zu führen.

10

  • (2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich ver-treten.

  • (3) Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder in Einzelfällen von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181, 2. Alt. BGB befreien.

    IV. AUFSICHTSRAT

    §7

    Zusammensetzung, Amtsdauer

  • (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Zehn Mitglieder werden von den Arbeitnehmern gewählt.

  • (2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäfts-jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl auch eine kür-zere Amtszeit bestimmen.

  • (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende - oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden sein Stellvertreter - kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

    §8

    Vorsitzender und Stellvertreter

  • (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der gesetzlich vorgeschrie-benen Mehrheit einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

  • (2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Aufsichtsrat oder aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für dieses Amt vorzunehmen.

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CECONOMY AG published this content on 27 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 27 March 2024 15:17:04 UTC.