Artikel 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission betreffend die Kapitalerhöhung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft
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Credit Suisse Securities (Europe) Limited: Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Abs.
3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission betreffend die
Kapitalerhöhung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft
08.05.2017 / 20:05
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sonstige Länder, in denen eine solche Veröffentlichung rechtswidrig sein
könnte.
Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
der Kommission
betreffend die Kapitalerhöhung der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
(Wertpapier-Kenn-Nummer 514 000 / ISIN DE0005140008)
Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Aktien der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft aus der Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht im März/April 2017
gibt die Credit Suisse Securities (Europe) Limited in ihrer Eigenschaft als
Stabilisierungsmanager bekannt, dass während des Stabilisierungszeitraums, der
am 6. Mai 2017 endete, von ihr keine Stabilisierungsmaßnahmen durchgeführt
wurden.
London, den 8. Mai 2017
Credit Suisse Securities (Europe) Limited
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine
Aufforderung oder Einladung zur Zeichnung oder zum Erwerb oder zur Veräußerung
von Wertpapieren der Deutsche Bank Aktiengesellschaft in irgendeinem Land dar.
Des Weiteren stellt diese Bekanntmachung kein Angebot zum Verkauf oder ein
Angebot zum Kauf oder zur Zeichnung von irgendwelchen Wertpapieren in
irgendeinem Land dar.
Diese Bekanntmachung und das Angebot von Wertpapieren, auf das diese sich
bezieht, richten sich nur an Personen, die sich außerhalb des Vereinigten
Königreiches befinden und Personen innerhalb des Vereinigten Königreichs, die
berufliche Erfahrung im Umgang mit Vermögensanlagen haben oder hochvermögende
Personen gemäß Artikel 12(2) des Financial Services and Markets Act 2000
(Financial Promotion) Order 2005 sind, andere Personen innerhalb des
Vereinigten Königreichs dürfen nicht auf Grund dieses Dokuments tätig werden
oder auf dieses vertrauen.
Des Weiteren, wenn und soweit diese Bekanntmachung oder das Angebot von
Wertpapieren, auf das diese sich bezieht, in einem anderen Mitgliedstaat des
EWR, welcher die Richtlinie 2003/71/EG, in der jeweils gültigen Fassung
umgesetzt hat (zusammen mit allen relevanten Umsetzungsmaßnahmen eines
Mitgliedstaates, die "Prospektrichtlinie"), gemacht wird, bevor ein die
Wertpapiere betreffender Wertpapierprospekt durch die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats gemäß der Prospektrichtlinie gebilligt wurde (oder von einer
zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt und gemäß der
Prospektrichtlinie an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat
notifiziert wurde), richten sich diese Bekanntmachung und das Angebot nur an
Personen in diesem Mitgliedstaat, die gemäß der Prospektrichtlinie
qualifizierte Anleger sind (oder andere Personen sind, an die dieses Angebot
rechtmäßig gerichtet werden darf), andere Personen innerhalb dieses
Mitgliedstaats dürfen nicht auf Grund dieses Dokuments tätig werden oder auf
dieses vertrauen.
Diese Bekanntmachung ist kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den USA,
und jegliche Wertpapiere dürfen ohne Registrierung in den USA oder eine
Ausnahme zur Registrierung nach dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils
gültigen Fassung nicht angeboten oder verkauft werden.
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571065 08.05.2017