Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können. Den Aktionären werden dabei namentlich ein Anmeldebogen sowie ein Stimmabgabe- und Weisungsbogen zugänglich gemacht, die im Rahmen von nachfolgenden Buchstaben a) bis c) zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden können. Der passwortgeschützte Internetdialog beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen von nachfolgenden Buchstaben a) bis c) bereits mit der Anmeldung, aber auch - in den dort abgedeckten Fallgestaltungen - zu einem späteren Zeitpunkt Vollmacht und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können. Diejenigen Bevollmächtigten, denen bei Vorliegen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' hierfür genannten Voraussetzungen spezielle Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs übersandt werden, erhalten zusammen mit diesen ihrerseits ein Formular, das im Rahmen von nachfolgenden Buchstaben a) bis c) zur (Unter-)Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann. Ergänzend findet sich im Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann (siehe hierzu unter 'Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung').

Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:


              Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die 
              Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 
              134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
              gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem 
              Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
              Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der 
              Textform (§ 126b BGB). Im Einklang mit § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 der 
              Satzung können die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf jedenfalls auch unter Nutzung des 
a)            passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung 
              des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten 
              Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Der passwortgeschützte Internetdialog steht 
              hingegen nicht für die bloße Übermittlung eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
              Gesellschaft zur Verfügung. Der passwortgeschützte Internetdialog enthält eine vorgegebene Dialogführung, 
              die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Bereits unmittelbar durch Gesetz eröffnete Formen für die Erteilung 
              der Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bleiben 
              nach § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung unberührt. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem Buchstaben c) beschriebenen Besonderheiten. 
              Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für 
              den Fall, dass einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 
              134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
              gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem 
              Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt 
              noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können die Intermediäre, die 
              Aktionärsvereinigungen, die Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und 
              die sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Personen für ihre 
              Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden 
              gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren 
b)            nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
              Die Aktionäre haben die Möglichkeit, einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einem 
              Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG unter Nutzung des über die oben 
              genannte Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) zugänglichen passwortgeschützten Internetdialogs 
              Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des 
              betreffenden Intermediärs, der betreffenden Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden 
              Stimmrechtsberaters an diesem Service. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs 
              hinsichtlich dieses Services gelten im Übrigen ebenfalls die Hinweise unter 'Nutzung des 
              passwortgeschützten Internetdialogs'. 
              Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer 
              Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit 
              ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
              ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten 
              Beschlussvorschlägen der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat 
              entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der 
              Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 
              AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten 
              Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
              Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Versammlung Fragen oder Anträge 
              zu stellen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
c)            die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten 
              Formulare (einschließlich Bildschirmformularen; siehe oben) genutzt werden. 
              Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die außerhalb des 
              passwortgeschützten Internetdialogs erteilt werden, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis 
              zum Montag, den 29. März 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder 
              E-Mail-Adresse zugehen. Änderung und Widerruf bleiben auf diesem Weg auch danach noch möglich, müssen 
              aber spätestens bis zum Beginn der Abstimmung zugehen. Unter Nutzung des passwortgeschützten 
              Internetdialogs können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
              gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten 
              Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Vorgaben) unter der oben genannten Internetadresse 
              (www.telekom.com/hv-service) noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der 
              Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
              Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der 
              Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
              Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit 
              sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben b) - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. 
              Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 

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February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)