Anlage 2 zum TOP 9

Abfindungsangebot

  • Der für den 13. Dezember 2023 vorgesehenen Hauptversammlung der German Values Pro- perty Group AG (nachfolgend auch "Gesellschaft" genannt) wird der Beschlussvorschlag un- terbreitet, die Gesellschaft formwechselnd nach den §§ 190 ff., 226, 238 ff. UmwG in eine GmbH umzuwandeln. Wir verweisen hierzu auf die Tagesordnung gemäß der Einberufung zur Hauptversammlung der Gesellschaft und die Bekanntmachung deren Ergänzung sowie den vom Vorstand der Gesellschaft erstellten Umwandlungsbericht, der Aktionären zur Einsicht- nahme in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Verfügung steht und Ihnen auf der Inter- netseite der Gesellschaft zugänglich geworden ist.

1. Gemäß § 207 UmwG hat die formwechselnde Gesellschaft jedem Anteilsinhaber, der gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb der umgewan- delten Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Dem Widerspruch zur Nie- derschrift steht es gleich, wenn ein Aktionär zu der Hauptversammlung, die über den Form- wechsel beschließt, zu Unrecht nicht zugelassen wurde oder die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsge- mäß bekannt gemacht worden ist.

Da der Unternehmenswert der German Values Property Group AG - wie im Umwandlungsbe- richt näher dargelegt - derzeit EUR 0.00 beträgt, beläuft sich der angemessene Abfindungs- betrag, der aus formalen Gründen angeboten wird, auf EUR 0,10 je Aktie im Nominalwert von EUR 1.

2. Für den Fall, dass ein Aktionär nach § 212 UmwG einen Antrag auf Bestimmung der ange- messenen Abfindung durch das Gericht stellt und dieses eine von dem vorstehenden Angebot abweichende Barabfindung bestimmt, so gilt diese vom Gericht bestimmte Barabfindung als angeboten. In diesem Fall ist die Barabfindung zahlbar gegen formgerechte Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile des Gesellschafters aus der umgewandelten Gesellschaft. Nach dem Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform GmbH in das Handelsregister nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ist die Barabfindung mit jährlich 5 Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Barabfindung zu zahlen. Das Angebot zur Zahlung einer Barabfindung ist befristet. Es kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die gerichtliche Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

Leipzig, den 08.11.2023

Der Vorstand

Christopher Gamalski

Olaf Christian Bank

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German Values Property Group AG published this content on 14 November 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 23 November 2023 16:59:06 UTC.