der GERRY WEBER International AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10?% der stimmberechtigten

Aktien an der GERRY WEBER International AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv

urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Norbert Steinke

^*11. Mai 1961

Tutzing

Staatsangehörigkeit: deutsch

Selbständiger Berater im Bereich Einzelhandel, insbesondere Entwicklung, Betreuung und Kontrolle von

Retailkonzepten, Tutzing

Ausbildung


              1984          Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann 
              2011          Master of Science 

Beruflicher Werdegang


              1982 - 2004   C&A (Einstieg als Trainee; zuletzt Einkaufsleitung) 
              2005 - 2009   Geschäftsführer (CEO) Roland Schuhe 
              2009 - 2017   Geschäftsführer, Hallhuber GmbH, München 
              2015 - 2017   Vorstand Retail und Marketing, GERRY WEBER International AG 
4.            ab 2018       Selbständiger Berater im Bereich Einzelhandel, insbesondere Entwicklung, Betreuung und 
                            Kontrolle von Retailkonzepten, Tutzing 

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine

Erklärung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Zwischen Herrn Norbert Steinke und der GERRY WEBER International AG bestand bis zum 31. Dezember 2020

ein Beratungsvertrag. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder

geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Norbert Steinke einerseits und den Gesellschaften des GERRY

WEBER Konzerns, den Organen der GERRY WEBER International AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als

10?% der stimmberechtigten Aktien an der GERRY WEBER International AG beteiligten Aktionär andererseits,

die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 13

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 3. Dezember 2019 hat die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands geschaffen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. November 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis zu 400.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die Ermächtigung sieht auch die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in bestimmten Fällen vor, die jedoch den Anforderungen der Gesellschaft als inzwischen wieder börsennotierter Gesellschaft nicht mehr Rechnung tragen. Mit der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019, soweit nicht ausgenutzt, und der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Bedürfnissen der Gesellschaft als börsennotierter Gesellschaft im gesetzlich zulässigen Umfang Rechnung getragen werden. Da Entscheidungen über die Deckung des Kapitalbedarfs oder das Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung, bei strategischen Akquisitionsentscheidungen und bei der Beteiligung von Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens und Mitarbeitern der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens verfügt. Diesem Interesse dient das genehmigte Kapital.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht:

Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse oder bestmöglich an Dritte veräußert.

Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, unter erleichterten Bedingungen möglich sein soll. Der Ausgabepreis der neu ausgegebenen Aktien wird am Börsenkurs ausgerichtet und darf den Durchschnittskurs der Tage vor der Zeichnung der Aktien nur geringfügig unterschreiten. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5% des aktuellen Börsenpreises betragen. Dadurch werden wirtschaftliche Nachteile für die von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend vermieden. Die von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre haben zudem bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse ihre bisherige Beteiligungsquote aufrecht zu erhalten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre der Gesellschaft sind daher wirtschaftlich nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Vorstand wird hingegen in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für die Gesellschaft zu beschaffen und die Eigenkapitalbasis zu stärken. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz Rechnung getragen.

Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen möglich sein. Zum Zwecke der Schonung der Liquidität der Gesellschaft kann es sinnvoll sein, eine Akquisition nicht mit Barmitteln, sondern mit Aktien zu bezahlen. Das genehmigte Kapital versetzt Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage, in den erfassten Fällen flexibel zu reagieren. Um dem Interesse an einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand zur Ausgabe von neuen Aktien gegen Sacheinlage zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Es kommt bei dem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer entsprechenden Verwässerung der Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung des Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmenszusammenschlüsse oder der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen voraussichtlich nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorgaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen konkretisieren sollte, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob eine Inanspruchnahme

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July 12, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)