Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


                                          GANÉ AG, Aschaffenburg 
                                          GANÉ Investment AG, Frankfurt am Main 

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von

Wirtschaftsunternehmen:


                                           keine 

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder

des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

Angaben zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gemäß der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex

in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2020) die für seine Zusammensetzung beschlossenen

Zielsetzungen und das erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium.

Der Aufsichtsrat schätzt die vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig im Sinne der Empfehlungen des

Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2020) ein. Gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK 2020 wird

erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats mit Blick auf die vorgeschlagenen Kandidaten, Dr.

Konstantin Nikolaus Maria Mettenheimer und Norbert Freisleben, keine offenzulegenden persönlichen oder

geschäftlichen Beziehungen zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der GRENKE AG oder

deren Konzernunternehmen, den Organen der GRENKE AG oder einem wesentlich an der GRENKE AG beteiligten

Aktionär andererseits bestehen. In Bezug auf Herrn Norbert Freisleben wird vorsorglich darauf

hingewiesen, dass Herr Norbert Freisleben bis Juni 2021 als (freier) Mitarbeiter der KPMG AG, Stuttgart,

tätig war, welche in den letzten Jahren insb. als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für die GRENKE AG

tätig war.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass sämtliche vorgeschlagene Personen den zu erwartenden

Zeitaufwand für die Ausübung des Aufsichtsratsamts aufbringen können.

Die Lebensläufe sowie weitere Angaben zu den Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen der

vorgeschlagenen Kandidaten sowie ihren wesentlichen Tätigkeiten neben ihren Aufsichtsratsmandaten sind

auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 

zugänglich.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten

Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II; BGBl. 2019 I, S. 2637 ff.) hat die

Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, über die Billigung des

vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Die erstmalige

Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die

Vorstandsmitglieder hat gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG bis zum Ablauf der ersten ordentlichen 7. Hauptversammlung, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfindet, zu erfolgen.

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 AktG (in der Fassung des ARUG II) ein neues Vergütungssystem

für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das nachstehend in Abschnitt II.1 dargestellt ist (das

'Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder').

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in Abschnitt II.1 beschriebene Vergütungssystem für Mitglieder des

Vorstands zu billigen.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich der Angaben nach §

87a Abs. 1 Satz 2 AktG, und über die entsprechende Änderung von § 10 der Satzung

Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG (in der Fassung des ARUG II) hat die Hauptversammlung mindestens alle

vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die erstmalige

Beschlussfassung hat gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG bis zum Ablauf der ersten ordentlichen

Hauptversammlung zu erfolgen, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfindet.

In dem Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

(in der Fassung des ARUG II) erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu

machen oder in Bezug zu nehmen (§ 113 Abs. 3 Satz 3 AktG in der Fassung des ARUG II). Diese Angaben sind

ebenfalls nachstehend in Abschnitt II.2 dargelegt ('Aufsichtsratsvergütungssystem').

Die derzeit geltende, in § 10 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder wurde von der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. Mai 2019 beschlossen. Danach

erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine feste jährliche Vergütung, deren Höhe im Einzelfall von den im

Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen übernommenen Aufgaben (Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und

Mitgliedschaft) abhängt. Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung zeitanteilig.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die derzeit

geltende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Struktur nach dem

Unternehmensinteresse dient und daher im Grundsatz beibehalten werden soll. Lediglich mit Blick auf die

konkrete Höhe der Vergütungen sowie die Regelungen betreffend die Vergütung für die Mitwirkung in

Ausschüssen des Aufsichtsrats soll eine Anpassung erfolgen.

Die zunehmenden regulatorischen Anforderungen, insbesondere im Nachgang zu diversen

Sonderuntersuchungen, die Digitalisierung sowie die Effekte infolge der COVID-19-Pandemie bedingen einen

erheblich gestiegenen Arbeitsumfang. Unter Berücksichtigung der in den kommenden Jahren zu begleitenden

Maßnahmen ist die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder daher nicht mehr angemessen.

Des Weiteren soll die vorgeschlagene Änderung der Satzung im Hinblick auf die Mitgliedschaft und den

Vorsitz in Ausschüssen dem Aufsichtsrat die Möglichkeit eröffnen, künftig - bei Bedarf - neue Ausschüsse

auf Grundlage einer vorab festgelegten Vergütungsregelung einzurichten. Dies erhöht die Flexibilität und

steigert die Effektivität der Arbeit im Aufsichtsrat. Im Übrigen soll das System der

Aufsichtsratsvergütung unverändert bleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            Die in Abschnitt II.2 dargestellte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich 
              1.            des dort ebenfalls enthaltenen Aufsichtsratsvergütungssystems, wird mit Wirkung ab Beginn 
                            des Geschäftsjahres 2021 beschlossen. 
8.                          Die Absätze 1 und 2 des § 10 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
                                          Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
                                          Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von EUR 60.000,00, der 
                            '(1)          Vorsitzende des Aufsichtsrats von EUR 90.000,00 und der stellvertretende 
                                          Vorsitzende von EUR 75.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während 
                                          eines gesamten Geschäftsjahres im Amt waren, erhalten für jeden angefangenen 
                                          Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. 
                                          Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in den Ausschüssen des Aufsichtsrats 
                                          werden zusätzlich feste jährliche Vergütungen wie folgt gezahlt: 
                                                        Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss: 
              2.                          a)            Vorsitz: EUR 36.000,00 
                                                        Mitgliedschaft: EUR 24.000,00 
                                                        Für die Tätigkeit in sonstigen vom Aufsichtsrat eingerichteten 
                                          b)            Ausschüssen: 
                                                        Vorsitz: EUR 18.000,00 
                            (2)                         Mitgliedschaft: EUR 12.000,00 

Die Vergütungen für Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei

Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreitung dieser Höchstzahl die

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July 08, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)