Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft am 25. April 2024

Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält im Abschnitt II. bereits Angaben zu den Rech-ten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG. Die nachfolgen-den Angaben dienen einer weiteren Erläuterung dieser gesetzlichen Regelungen:

1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den an-teiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, letzteres entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und be-kannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Be-schlussvorlage beiliegen. Zusätzlich müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens über die erforderliche Mindestaktienanzahl verfügen und diese Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung fin-det. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kredit-instituts bzw. Letztintermediärs aus. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzu-rechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgelagerten oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen sind schriftlich oder in der Form des § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zu stellen; sie sowie der Nachweis über die Aktienbesitzzeit müssen mindestens 30 Tage vor der Hauptver-sammlung, d. h. bis zum Montag, den 25. März 2024, 24.00 Uhr (MEZ), dem Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft unter der nachfolgenden Adresse (HOCHTIEF Aktiengesell-schaft, Vorstandssekretariat, Alfredstraße 236, 45133 Essen oder per E-Mail mit qualifizier-ter elektronischer Signatur an:birgit.janzen@hochtief.de) zugegangen sein.

Soweit rechtzeitig eingegangene Ergänzungsanträge bekanntmachungspflichtig sind, wer-den sie mit der Einberufung oder sonst unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bun-desanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG verbreitet, auf der Internet-seite der Gesellschaft zugänglich gemacht (einsehbar unterwww.hochtief.deüber den Link "investor-relations/hauptversammlung") und die geänderte Tagesordnung den Aktionären zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Die diesen Aktionärsrechten zu Grunde liegenden Bestimmungen des Aktiengesetzes lau-ten wie folgt:

§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Sat-zung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine an-dere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die An-tragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entschei-dung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen-den.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, dass Ge-genstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Ge-genstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesell-schaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Ver-langen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegen-stand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung oder Bekanntmachung hinge-wiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller ha-ben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

§ 124 Aktiengesetz Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug)

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesord-nung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinnge-mäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekannt-machung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

§ 124a Aktiengesetz Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (Satz 2)

Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesell-schaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

§ 121 AktG - Allgemeines (Auszug)

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Sat-zung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

§ 70 AktG - Berechnung der Aktienbesitzzeit

Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein An-spruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wert-papierinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgän-gers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhän-der, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei ei-ner Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.

2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschluss-prüfern (vgl. § 127 AktG).

Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und ei-ner etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG ge-nannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich gemacht, wenn der Gesellschaft ein Gegenantrag des Aktionärs gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an der unten stehenden Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zugeht. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, 10. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ). Gegenanträge von Aktionären brauchen nicht zugänglich ge-macht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vor-liegt (der Wortlaut der Norm ist weiter unten wiedergegeben).

Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe. Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern brauchen - an-ders als sonstige Anträge von Aktionären (Gegenanträge) - nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschluss-prüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, enthalten und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht worden sind; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgre-mien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Die Begründung von Gegenanträgen und, soweit Wahlvorschläge begründet sind, von Wahlvorschlägen braucht nach § 126 Abs. 2 AktG insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung oder machen sie gleiche Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie ihre Begründungen zusammenfassen.

Der Vorstand wird zugänglich zu machende Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Auf-sichtsratsmitgliedern mit folgenden Angaben versehen:

  • 1. Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Abs. 2 AktG,

  • 2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde und

  • 3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 10. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ) zugehen, wenn sie von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich gemacht werden sollen. Zu diesem Zweck sind sie ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten: HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Vorstandssekretariat, Alfredstraße 236, 45133 Essen oder per E-Mail:birgit.janzen@hochtief.de.

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unterwww.hochtief.deüber den Link "investor-relations/hauptver-sammlung" unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Nach Ablauf des Mittwoch, 10. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft einge-hende Gegenanträge bzw. Wahlanträge werden nicht mehr veröffentlicht und gelten damit nicht als erhoben.

Die diesen Aktionärsrechten zu Grunde liegenden Bestimmungen des Aktiengesetzes lau-ten wie folgt:

§ 126 AktG - Anträge von Aktionären (Auszug)

(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktio-när mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesord-nung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat dasZugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu wer-den,

  • 1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

  • 2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

  • 3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irrefüh-rende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

  • 4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,

  • 5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesell-schaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

  • 6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilneh-men und sich nicht vertreten lassen wird, oder

  • 7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

(3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenan-träge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.

(…)

§ 127 AktG - Wahlvorschläge von Aktionären

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Ab-schlussprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern bör-sennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestim-mungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu ver-sehen:

  • 1. Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,

  • 2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und

  • 3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Män-nern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.

§ 124 AktG - Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Be-schlussfassung (Auszug)

(3) (Satz 4) Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Na-men, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben.

§ 125 AktG - Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder

(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:

  • 1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,

  • 2. den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und

  • 3. den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Be-vollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsenno-tierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; An-gaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgege-ben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Einge-tragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass ihm der Vorstand die gleichen Mittei-lungen übersendet.

(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptver-sammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

(5) Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen ge-mäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverord-nung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft ver-wahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Infor-mationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist be-kannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durch-führungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.

3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tageordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht be-steht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Bezie-hungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresab-schluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorge-legt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernab-schluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissen-haften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzun-gen verweigern (der Wortlaut der Norm ist weiter unten wiedergegeben). Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlan-gen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf in diesem Fall die Auskunft nicht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die notarielle Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Die den Aktionärsrechten zu Grunde liegenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und der Satzung der Gesellschaft lauten wie folgt:

§ 131 AktG - Auskunftsrecht des Aktionärs (Auszug)

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem ver-bundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktio-när verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahres-abschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Aus-kunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 desHandelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Kon-zernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(….)

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Ver-sammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemes-sen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

  • 1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ge-eignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht uner-heblichen Nachteil zuzufügen;

  • 2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;

  • 3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;

  • 4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Metho-den im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptver-sammlung den Jahresabschluss feststellt;

  • 5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;

  • 6. soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wert-papierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernab-schluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;

  • 7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlan-gen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. (….) Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunter-nehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311

Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzern-abschluss des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. (…)

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 der Satzung der Gesell-schaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.

§ 22 Abs. 3 der Satzung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft lautet wie folgt:

(4) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen be-schränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder wäh-rend ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversamm-lungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag zu setzen.

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Hochtief AG published this content on 11 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 02 April 2024 08:40:06 UTC.