Lufthansa Hauptversammlung 2024

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a und § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a und 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG. Nachfolgende Angaben enthalten weitergehende Erläuterungen dieser Regelungen. Einige der maßgeblichen Gesetzestexte sind jeweils am Ende dieser Hinweise abgedruckt mit Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung.

1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapi- tals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 6. Ap- ril 2024 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Be- gründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand -

z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring

60546 Frankfurt

oder per E-Mail (unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionärinnen oder Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur) an

hv-service@dlh.de

zu übersenden.

Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entschei- dung des Vorstands über den Antrag oder, wenn die Gesellschaft dem Verlangen nicht ent- spricht und die Antragstellenden um gerichtliche Entscheidung nachsuchen, bis zur Entschei-

1

dung des Gerichts, halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG be- stimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzu- wenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens, ein- schließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes der Antragstellenden, im Bun- desanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.lufthan- sagroup.com/hauptversammlung bekanntgemacht und den Aktionärinnen und Aktionären mitgeteilt.

Die diesem Aktionärsrecht zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes in der maß- gebenden Fassung lauten wie folgt:

§ 122 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. 2Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 3Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entschei- dung des Vorstands über den Antrag halten. 4§ 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen- den.

(2) 1In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Ge- genstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 2Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 3Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Ver- langen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Ge- genstand bekanntzumachen. 2Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versamm- lung bestimmen. 3Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. 4Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 5Die Antrag- steller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

  1. Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

§ 70 AktG Berechnung der Aktienbesitzzeit

1Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf 2

Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwe- sengesetzes tätiges Unternehmen gleich. 2Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Ge- samtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestands- übertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.

§ 121 AktG Allgemeines (Auszug)

[…]

(4) 1Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebe- nem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. 3Die Mitteilung an die im Aktienregister Ein- getragenen genügt.

[…]

(7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonn- abend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werk- tag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Sat- zung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

  • 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug)

(1) 1Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls un- verzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 2§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. 3Bekanntma- chung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

[…]

§ 124a AktG Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

1Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversamm- lung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

  1. der Inhalt der Einberufung;
  2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss ge- fasst werden soll;

3

  1. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
  2. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein- schließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
  3. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Akti- onären nicht direkt übermittelt werden.

2Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

§ 125 AktG Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder

(1) 1Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:

  1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
  2. den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
  3. den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

2Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. 3Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzu- teilen. 4In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechtsdurch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. 5Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie- dern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kon- trollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

  1. Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetra- genen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
  2. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilun- gen übersendet.
  3. Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptver- sammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

4

(5) 1Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen ge- mäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverord- nung (EU) 2018/1212. 2§ 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. 3Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft ver- wahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Infor- mationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist be- kannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. 4Das Gleiche gilt für nichtbörsenno- tierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsver- ordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.

2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 22. April 2024 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen Vor- schlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsrats- mitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:

Post:

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft

- Vorstand -

z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW

Lufthansa Aviation Center

Airportring

60546 Frankfurt

E-Mail:

hv-service@dlh.de

Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zu- gänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge werden, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes der Antragstellenden, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.lufthansagroup.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu wer- den, wenn der Vorschlag nicht die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Woh- nort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmit- gliedern - die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwal- tung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Be- gründung unter den in § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 AktG oder

  • 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der
    5

Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger An- meldung auf den in der Einberufung der Hauptversammlung beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern der/die den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktio- när/in nicht ordnungsgemäß legitimiert und/oder nicht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes in der maß- gebenden Fassung lauten wie folgt (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG ist bereits oben bei den Erläu- terungen zu den Ergänzungsanträgen abgedruckt):

§ 126 AktG Anträge von Aktionären

(1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Akti- onär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag ge- gen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Ta- gesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse über- sandt hat. 2Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 3Bei börsennotierten Gesellschaf- ten hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 4§ 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,

  1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Haupt- versammlung führen würde,
  3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irrefüh- rende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
  5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesell- schaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
  6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilneh- men und sich nicht vertreten lassen wird, oder
  7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

6

2Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

  1. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
  2. 1Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. 2Die Gesell- schaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. 3Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Ver- sammlung nicht behandelt werden.

§ 127 AktG Wahlvorschläge von Aktionären

1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschluß- prüfern gilt § 126 sinngemäß. 2Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 3Der Vor- stand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. 4Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesell- schaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mit- bestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:

  1. Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,
  2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und
  3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.

§ 96 AktG Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Auszug)

[…]

(2) 1Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mit- bestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Auf- sichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Män- nern zusammen. 2Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. 3Wider- spricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehr- heit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichts- ratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. 4Es ist in allen Fällen auf volle Perso- nenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. 5Verringert sich bei Gesamt- erfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam. 6Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung und eine Ent- sendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. 7Ist

7

eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. 8Auf die Wahl der Aufsichtsrats- mitglieder der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung anzuwenden.

[…]

  • 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfas- sung (Auszug)

[…]

(3) 1Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. 2Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz- buchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen.3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan- Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt wor- den ist. 4Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Na- men, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. 5Hat der Aufsichtsrat auch aus Auf- sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Auf- sichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungs- gesetzes bleibt unberührt.

[…]

3. Einreichung von Stellungnahmen

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können vor der Hauptversamm- lung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kom- munikation einreichen. Solche Stellungnahmen bedürfen der Textform und sind ausschließlich per E-Mail an die folgende Adresse zu senden:

hv-service@dlh.de

Die Stellungnahmen müssen spätestens bis zum 1. Mai 2024 (24.00 Uhr) bei der genannten Adresse eingehen und sollten im Umfang auf ein angemessenes Maß begrenzt sein, um den anderen Aktionärinnen und Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen.

Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Einreichenden, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen

8

und Aktionäre sowie ihre Vertreter bis spätestens 2. Mai 2024 (24.00 Uhr) im Online-Service veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht. In einer Stellungnahme enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Wider- sprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen be- ziehungsweise zu stellen oder zu erklären.

Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem, diskrimi- nierendem oder strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem In- halt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Spra- che nicht zu veröffentlichen.

Die diesem Aktionärsrecht zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes in der maß- gebenden Fassung lauten wie folgt:

§ 130a Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen (Auszug)

(1) 1Im Fall der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre das Recht, vor der Ver- sammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektroni- scher Kommunikation unter Verwendung der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Ad- resse einzureichen. 2Das Recht kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemel- dete Aktionäre beschränkt werden. 3Der Umfang der Stellungnahmen kann in der Einberu- fung angemessen beschränkt werden.

  1. Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung einzureichen.
  2. 1Die eingereichten Stellungnahmen sind allen Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. 2Das Zugänglichmachen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden. 3Bei börsennotierten Ge- sellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfol- gen; im Fall des Satzes 2 kann das Zugänglichmachen auch über die Internetseite eines Dritten erfolgen. 4§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt entsprechend.
  3. Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7.

[…]

4. Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre im Wege der elektronischen Kommuni- kation

In der Hauptversammlung können Aktionärinnen und Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die recht- lichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ver- langen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesord- nung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftsverweige- rungsrechte sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt.

9

Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht jedem/r elektronisch zur Hauptversamm- lung zugeschalteten/r Aktionär/in in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kom- munikation ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.

Auf Anordnung des Versammlungsleiters kann das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung von (Nach-)Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist während der Hauptversammlung nicht vorgesehen.

Eine Auskunft, die Aktionärinnen und Aktionären außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, muss gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG jedem anderen Aktionär auf dessen Verlan- gen in der Hauptversammlung gegeben werden, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein solches Verlangen von elektronisch zur Haupt- versammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionäre ausschließlich im Wege der elekt- ronischen Kommunikation über den Online-Service übermittelt werden kann.

Aktionärinnen und Aktionäre, denen eine Auskunft verweigert wird, können verlangen, dass ihre Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein solches Verlangen von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen Kom- munikation über den Online-Service übermittelt werden kann.

Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes in der maß- gebenden Fassung lauten wie folgt:

§ 131 Auskunftsrecht des Aktionärs (Auszug)

(1) 1Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbunde- nen Unternehmen. 3Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresab- schluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. 4Die Aus- kunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsge- setzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebe- richt vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Kon- zernabschluss einbezogenen Unternehmen.

[…]

(1b) 1Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. 2Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Ver- sammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

10

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Deutsche Lufthansa AG published this content on 22 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 11 April 2024 13:58:05 UTC.