Statutenänderung
mobilezone holding ag mobilezone holding sa mobilezone holding ltd
mit Sitz in Risch (ZG)
Alle Funktionsbezeichnungen, ob sprachlich maskulin (Aktionär), feminin (Person) oder sachlich (Mitglied), sind geschlechtsneutral und beziehen sich auf sämtliche Geschlechter.
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Derzeit gültige Fassung | Vorgeschlagene neue Fassung | |||||||||||||||||||||
1. | TITEL: FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER | 1 | Firma, Sitz (gestrichen) und Dauer | |||||||||||||||||||
Firma und Sitz | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||
Artikel 1 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||
Unter der Firma mobilezone holding ag (mobilezone holding sa) | Unter der Firma | |||||||||||||||||||||
(mobilezone holding ltd) besteht eine Aktiengesellschaft, die den | mobilezone holding ag | |||||||||||||||||||||
vorliegenden Statuten und dem XXVI. Titel des Schweizerischen | mobilezone holding sa | |||||||||||||||||||||
Obligationenrechtes untersteht. | mobilezone holding ltd | |||||||||||||||||||||
besteht eine Aktiengesellschaft, die den vorliegenden Statuten und | ||||||||||||||||||||||
dem XXVI. Titel des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) | ||||||||||||||||||||||
untersteht. | ||||||||||||||||||||||
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Risch (ZG). | Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Risch (ZG). | |||||||||||||||||||||
Die Gesellschaft besteht auf unbegrenzte Dauer. | Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. | |||||||||||||||||||||
Zweck | 2 | Zweck | ||||||||||||||||||||
Artikel 2 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||
Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung, das | Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung, das | |||||||||||||||||||||
Halten und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen | Halten und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen | |||||||||||||||||||||
aller Art im In- und Ausland, insbesondere mit Tätigkeitsbereichen | aller Art im In- und Ausland, insbesondere mit Tätigkeitsbereichen | |||||||||||||||||||||
auf den Gebieten von Handel, Industrie und Dienstleistungen | auf den Gebieten von Handel, Industrie und Dienstleistungen. | |||||||||||||||||||||
Die Gesellschaft kann Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im | Die Gesellschaft kann Liegenschaften und Immaterialgüterrechte | |||||||||||||||||||||
In- und Ausland erwerben, belasten, verwerten und verkaufen sowie | im In- und Ausland erwerben, belasten, verwerten und verkaufen | |||||||||||||||||||||
andere Gesellschaften finanzieren. | sowie andere Gesellschaften finanzieren. | |||||||||||||||||||||
3 | Nachhaltigkeit | |||||||||||||||||||||
«neu» | Die Gesellschaft strebt bei ihrer Tätigkeit eine nachhaltige | |||||||||||||||||||||
Wertschöpfung an. | ||||||||||||||||||||||
II. | TITEL: AKTIENKAPITAL UND AKTIEN | 4 | Aktienkapital und Aktien | |||||||||||||||||||
Aktienkapital, | 4.1 | Aktienkapital | ||||||||||||||||||||
Artikel 3 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 432'291.35 und ist | 4.1.1 | Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 432'291.35 und ist | ||||||||||||||||||||
vollständig einbezahlt. | vollständig einbezahlt. | |||||||||||||||||||||
Es ist eingeteilt in 43'229'135 Namenaktien zu je 1 Rp. Nennwert. | 4.1.2 | Es ist eingeteilt in 43'229'135 Namenaktien zu je | CHF 0.01 | |||||||||||||||||||
Nennwert. | ||||||||||||||||||||||
Genehmigtes Kapital | 4.2 | Kapitalband | ||||||||||||||||||||
Artikel 3a | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 5. April 2024 das | 4.2.1 | Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Aktienkapital bis zum | ||||||||||||||||||||
Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 40'000 durch Ausgabe von | 2. April 2029 in einer Bandbreite zwischen CHF 392'291.35 | |||||||||||||||||||||
höchstens 4'000'000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem | (untere Grenze) und CHF 472'291.35 (obere Grenze) zu | |||||||||||||||||||||
Nennwert von je 1 Rp. zu erhöhen. Eine Erhöhung in Teilbetragen ist | verändern (Kapitalband). Mehrmalige Kapitalerhöhungen und | |||||||||||||||||||||
gestattet. | Kapitalherabsetzungen und in Teilbeträgen sind zulässig. | |||||||||||||||||||||
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Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe von neuen Aktien, | 4.2.3 | Im Falle einer Kapitalerhöhung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
deren Ausgabepreis, die Art der Liberierung, die Bedingungen der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) legt der Verwaltungsrat die Anzahl Aktien, den | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausgabebetrag, die Art der Einlagen (einschliesslich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sacheinlage, Liberierung durch Verrechnung oder durch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsrat kann neue Aktien auch mittels Festübernahme | Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital), den | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder auf eine andere Weise durch eine oder mehrere Banken und | Zeitpunkt der Ausgabe, die Bedingungen der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
anschliessendes Angebot an Aktionäre oder Dritte ausgeben. Nicht | Bezugsrechtsausübung und den Beginn der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen, | Dividendenberechtigung fest. Der Verwaltungsrat ist | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder er kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, | ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu beschränken | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aber nicht ausgeübt werden, zu Marktkonditionen platzieren oder | oder auszuschliessen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte kann | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden. | der Verwaltungsrat verfallen lassen oder diese bzw. die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre zu | Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ausgeübt werden, platzieren oder anderweitig im Interesse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
beschränken | oder | aufzuheben und | Dritten | oder | ausgewählten | |||||||||||||||||||||||||||||||||
der Gesellschaft verwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktionären zuzuweisen, im Fall der Verwendung der Aktien für die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übernahme | von | Unternehmen, | Unternehmensteilen | oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) ist der Verwaltungsrat ermächtigt, soweit die Kapitalerhöhung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beteiligungen | oder | für eine | Aktienplatzierung bei einem | oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
10% des in jenem Zeitpunkt im Handelsregister | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mehreren Anlegern | zwecks | Finanzierung | oder | Refinanzierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
eingetragenen Aktienkapitals nicht überschreitet, die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
solcher Transaktionen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezugsrechte der Aktionäre zu entziehen oder zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
beschränken und Bezugsrechte einzelnen Aktionären, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dritten, der Gesellschaft oder einer ihrer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Konzerngesellschaften zuzuweisen (i) für die Übernahme von | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(ii) für Investitionsvorhaben der Gesellschaft oder einer ihre | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Konzerngesellschaften, oder (iii) für die Finanzierung oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Refinanzierung solcher Transaktionen durch eine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktienplatzierung oder (iv) die Platzierung von Aktien bei | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
einem neuen strategischen Investor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei einer Herabsetzung des Aktienkapitals im Rahmen des | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitalbands legt der Verwaltungsrat, soweit erforderlich, die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwendung des Herabsetzungsbetrags fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktien | 4.3 | Form der Aktien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Aktien lauten auf den Namen. | 4.3.1 | Die Aktien lauten auf den Namen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von Einzelurkunden, | 4.3.2 | Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Globalurkunden und/oder Wertrechten aus. Der Gesellschaft steht es | Einzelurkunden, Globalurkunden, | einfachen Wertrechten oder als | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei, die in einer dieser Formen | Bucheffekten aus. | Der Gesellschaft steht es im Rahmen der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ausgegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre | gesetzlichen Vorgaben frei, die in einer dieser Formen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
in eine andere Form umzuwandeln. | ausgegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Titel in Form von Wertpapieren | 4.3.3 | Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Titel in Form von | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen | Wertpapieren oder auf Umwandlung von in bestimmter Form | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Namenaktien in eine andere Form. Der Aktionär kann jedoch von der | ausgegebenen Namenaktien in eine andere Form. Der Aktionär | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die | kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen. | Bescheinigung, über die von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Namenaktien verlangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bucheffekten, denen Aktien der Gesellschaft zugrunde liegen, können | 4.3.4 | Bucheffekten, denen Aktien der Gesellschaft zugrunde liegen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
nicht durch Zession übertragen werden. An diesen Bucheffekten | können nicht durch Zession übertragen werden. An diesen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
können auch keine Sicherheiten durch Zession bestellt werden. | Bucheffekten können auch keine Sicherheiten durch Zession | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nicht als Bucheffekten geführte Namenaktien der Gesellschaft in der | 4.3.5 | Nicht als Bucheffekten geführte Namenaktien der Gesellschaft in | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Form von Wertrechten werden durch Zession übertragen. | der Form von einfachen Wertrechten werden durch Zession | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
übertragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werden Namenaktien in der Form von Einzelurkunden oder | 4.3.6 | Werden Namenaktien in der Form von Einzelurkunden oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Globalurkunden ausgegeben, tragen sie die Original- oder | Globalurkunden ausgegeben, tragen sie die Original- oder | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Faksimileunterschriften von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. | Faksimileunterschriften von zwei Mitgliedern des | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwaltungsrates. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Aktienbuch | 4.4 | Aktienbuch und Eintragungsbeschränkung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 5 | (gestrichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gesellschaft führt über alle Namenaktien ein Aktienbuch, in | 4.4.1 | Der Verwaltungsrat | führt über alle Namenaktien ein Aktienbuch, in | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen, Vornamen, | welches | deren Eigentümer | sowie Nutzniesser | mit Namen und | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit (bei juristischen Personen | Adresse beziehungsweise mit Firma und Sitz eingetragen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mit Sitz) eingetragen werden. Wechselt ein Aktionär seinen Wohnort | Wechselt eine | im Aktienbuch | eingetragene | Person ihre | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder Sitz, so hat er der Gesellschaft die neue Adresse mitzuteilen. | Kontaktdaten, so hat sie dies dem Aktienbuchführer mitzuteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Solange dies nicht geschehen ist, erfolgen alle brieflichen Mitteilungen | Briefliche und elektronische Mitteilungen der Gesellschaft gelten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
rechtsgültig an die im Aktienbuch eingetragene Adresse. Im | als rechtsgültig erfolgt, wenn sie an die Kontaktdaten gemäss | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer | Eintrag im Aktienbuch gesendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
im Aktienbuch eingetragen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie. | (gestrichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.2 | Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Der Verwaltungsrat regelt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
die Voraussetzungen und Kompetenzen für die Anerkennung von | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Personen als Aktionäre oder als Nutzniesser mit oder ohne | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stimmrecht sowie deren Eintragung im Aktienbuch. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsrat trifft die zur Führung des Aktienbuches | 4.4.3 | Der Verwaltungsrat regelt die Zuständigkeiten für die Führung des | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
notwendigen Anordnungen und kann entsprechende Reglemente | Aktienbuchs. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder Richtlinien erlassen. Er kann seine Aufgaben delegieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung | 4.4.4 | Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende | das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt. | Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Aktienbuch mit | 4.4.5 | Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Aktienbuch mit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rückwirkung auf das Datum der Eintragung zu streichen, wenn die | Rückwirkung auf das Datum der Eintragung zu streichen, wenn die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eintragung durch falsche Angaben zustande gekommen ist. Er muss | Eintragung durch falsche Angaben zustande gekommen ist. Er | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
den betroffenen Aktionär vorgängig anhören. Der betroffene Aktionär | muss den betroffenen Aktionär vorgängig anhören. Der betroffene | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ist umgehend über die Streichung zu informieren. | Aktionär ist umgehend über die Streichung zu informieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.6 | Der Verwaltungsrat kann einer Person die Anerkennung und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eintragung als Aktionär oder Nutzniesser mit Stimmrecht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
verweigern, wenn sie auf Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dass sie die Aktien bzw. die Nutzniessung an den Aktien im | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat, dass | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
entsprechender Aktien besteht und dass sie das mit den Aktien | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Der Verwaltungsrat kann | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
einer Person die Eintragung nicht aus dem Grund verweigern, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dass das Gesuch durch ihre Bank gestellt wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
III. | TITEL: ORGANISATION DER GESELLSCHAFT | 5 | Gesellschaftsorgane | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Organe der Gesellschaft sind: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a. | Generalversammlung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b. | Verwaltungsrat; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c. | Geschäftsleitung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d. | Revisionsstelle. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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A. GENERALVERSAMMLUNG | 6 | Generalversammlung | |||||||||||||||||||||||||||||
Befugnisse | 6.1 | Kompetenzen | |||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 6 | 6.1.1 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||
Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die | ||||||||||||||||||||||||||||||
der Aktionäre. | Generalversammlung der Aktionäre. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: | ||||||||||||||||||||||||||||||
1. | die Festsetzung und Änderung der Statuten; | a) | die Festsetzung und Änderung der Statuten; | ||||||||||||||||||||||||||||
2. | die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des | b) | die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des | ||||||||||||||||||||||||||||
Verwaltungsrates | sowie | der | Mitglieder | des | Verwaltungsrates sowie der Mitglieder des | ||||||||||||||||||||||||||
Vergütungsausschusses; | Vergütungsausschusses; | ||||||||||||||||||||||||||||||
3. | die Wahl der Revisionsstelle; | c) | die Wahl der Revisionsstelle; | ||||||||||||||||||||||||||||
4. | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; | d) | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; | ||||||||||||||||||||||||||||
5. | die Genehmigung des Lageberichts und der | e) | die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung | ||||||||||||||||||||||||||||
Konzernrechnung; | und des Berichts über nicht-finanzielle Belange nach Art. | ||||||||||||||||||||||||||||||
964a ff. OR und gegebenenfalls anderer gesetzlich | |||||||||||||||||||||||||||||||
vorgeschriebener Berichte; | |||||||||||||||||||||||||||||||
6. | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die | ||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussfassung | über | die | Verwendung | des | f) | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die | |||||||||||||||||||||||||
Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, | ||||||||||||||||||||||||||||||
Dividende und der Tantieme; | insbesondere die Festsetzung der Dividende; | ||||||||||||||||||||||||||||||
g) | die Festsetzung der Zwischendividende und die | ||||||||||||||||||||||||||||||
Genehmigung des dafür erforderlichen | |||||||||||||||||||||||||||||||
Zwischenabschlusses; | |||||||||||||||||||||||||||||||
h) | die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen | ||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitalreserve; | |||||||||||||||||||||||||||||||
7. | die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates | i) | die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates | ||||||||||||||||||||||||||||
und der Geschäftsleitung gemäss Art. 28 der Statuten; | und der Geschäftsleitung gemäss Ziffer 7 der Statuten; | ||||||||||||||||||||||||||||||
j) | die Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht; | ||||||||||||||||||||||||||||||
8. | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; | k) | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; | ||||||||||||||||||||||||||||
9. | die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft von der SIX | ||||||||||||||||||||||||||||||
Swiss Exchange oder ihrer Nachfolgeorganisation; | l) | die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft | (gestrichen) | ; | |||||||||||||||||||||||||||
10. | die Beschlussfassung über Gegenstände, die der | m) | die Beschlussfassung über Gegenstände, die der | ||||||||||||||||||||||||||||
Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten | Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten | ||||||||||||||||||||||||||||||
vorbehalten sind oder ihr vom Verwaltungsrat vorgelegt | vorbehalten sind oder ihr vom Verwaltungsrat vorgelegt | ||||||||||||||||||||||||||||||
werden. | werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Im Fall eines Dekotierungsbeschlusses i.S.v. Abs. 1 Ziffer 9 bestimmt | 6.1.2 | Im Falle eines Dekotierungsbeschlusses | (gestrichen) | bestimmt der | |||||||||||||||||||||||||||
der Verwaltungsrat den Zeitpunkt und die weiteren Modalitäten der | Verwaltungsrat die Modalitäten der Dekotierung. | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||
Dekotierung im Einklang mit den anwendbaren Regularien und | |||||||||||||||||||||||||||||||
Bestimmungen der SIX Swiss Exchange oder ihrer | |||||||||||||||||||||||||||||||
Nachfolgeorganisation. | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Zeit und Ort | 6.2 | Tagungsweise und Durchführung der Generalversammlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 7 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von | Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2.1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, | sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis | Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
einberufen, namentlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. | Bedürfnis einberufen, namentlich in den gesetzlich vorgesehenen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fällen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Generalversammlung tritt an dem vom Verwaltungsrat | 6.2.2 | Die Generalversammlung tritt an dem vom Verwaltungsrat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bezeichneten Ort zusammen. | bezeichneten Ort zusammen. | Die Generalversammlung kann mit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
elektronischen Mitteln ohne Tagungsort als virtuelle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Generalversammlung durchgeführt werden. Der Verwaltungsrat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
regelt die Verwendung elektronischer Mittel. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2.3 | Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Generalversammlung das für die Teilnahme- und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
im Aktienbuch sowie die Einzelheiten der schriftlichen und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
elektronischen Vollmachten und Weisungen bekannt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2.4 | Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tagungsort anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ausüben können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2.5 | Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwaltungsrats oder eine andere, von der Generalversammlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
als Tagespräsident gewählte Person. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2.6 | Der Vorsitzende bezeichnet die protokollführende Person und die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stimmenzähler, die nicht Aktionäre sein müssen; die Funktionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
können derselben Person übertragen werden. Das Protokoll wird | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von dem Vorsitzenden und der protokollführenden Person | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
unterzeichnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2.7 | Der Vorsitzende hat sämtliche Leitungsbefugnisse, die für die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ordnungsgemässe und störungsfreie Durchführung der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Generalversammlung nötig und angemessen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zuständigkeit zur Einberufung; Traktandierung | 6.3 | Einberufung und Auflage der Berichte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 8 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls | 6.3.1 | Die ordentliche Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht | nötigenfalls | von der | Revisionsstelle einberufen. | (gestrichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
auch den Liquidatoren zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem | 6.3.2 | Die Einberufung einer | ausserordentlichen | Generalversammlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 % des | kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktienkapitals | vertreten, | schriftlich | unter | Angabe | des | mindestens | 5 % | des Aktienkapitals | oder der Stimmen | vertreten, | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhandlungsgegenstandes und des dazu gehörigen Antrages beim | schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und des | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwaltungsrat verlangt werden. Aktionäre, die Aktien von | dazu gehörigen Antrages beim Verwaltungsrat verlangt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mindestens 2 % des Aktienkapitals vertreten, können die | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
betreffende Traktandierungsbegehren hat mindestens 45 Tage vor | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
der | Versammlung | schriftlich | unter | Angabe | der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhandlungsgegenstände und Anträge bei der Gesellschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
einzutreffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zeitpunkt und Inhalt der Einberufung | (gestrichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 9 | (gestrichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In 6.3.5 integriert | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Versammlungstag durch Bekanntgabe im Schweizerischen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Handelsamtsblatt einzuberufen. Die Einladung kann überdies durch | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Brief an alle im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die | 6.3.3 | In der Einberufung sind bekanntzugeben: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
welche | die Durchführung | einer | Generalversammlung oder die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Generalversammlung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Verhandlungsgegenstände; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | die Anträge des Verwaltungsrates | und eine kurze | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung dieser Anträge; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) gegebenenfalls | die Anträge der Aktionäre | samt kurzer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) der Name und die Adresse des unabhängigen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stimmrechtsvertreters. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussfassung notwendig sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.4 | Der Verwaltungsrat darf die Verhandlungsgegenstände in der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind | 6.3.5 | Mindestens | 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sowie der | sind | den Aktionären | der Geschäftsbericht | (Lagebericht, Jahres- | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vergütungsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht | und Konzernrechnung, Bericht über nicht-finanzielle Belange | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aufzulegen. | gemäss Art. 964a ff. OR sowie Vergütungsbericht) und die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Revisionsberichte zugänglich zu machen. Sofern die Unterlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Aktionär verlangen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
dass ihm diese rechtzeitig zugestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung hat des | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weiteren einen Hinweis auf das Recht eines jeden Aktionärs zu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
enthalten, dass ihm die Gesellschaft unverzüglich eine Ausfertigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
des Geschäftsberichtes und des Revisionsberichtes sowie des | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vergütungsberichts zustellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anträge | 6.4 | Traktandierung und Antragsrecht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 10 | (gestrichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Über | Anträge | zu | nicht | gehörig | angekündigten | 6.4.1 | Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst | Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer | werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung | ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
einer Sonderprüfung. | einer Sonderuntersuchung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur | Stellung | von | Anträgen | im | Rahmen | der | 6.4.2 | Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhandlungsgegenstände | und | zu | Verhandlungen | ohne | Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. | Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktionäre, die Aktien von mindestens 0.5 % des Aktienkapitals | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder der Stimmen vertreten, können die Traktandierung eines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das betreffende | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Traktandierungsbegehren hat mindestens 45 Tage vor der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Versammlung schriftlich unter Angabe der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhandlungsgegenstände und Anträge bei der Gesellschaft | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
einzutreffen. Mit der Traktandierung oder den Anträgen können | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
die Aktionäre eine kurze Begründung einreichen. Diese muss in | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.4.3 | In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rahmen der Verhandlungsgegenstände stellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8
Stimmrecht | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 11 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Jede Aktie berechtigt an der Generalversammlung zu einer Stimme. | Neu in Ziffer 6.5.1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vertretung | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 12 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Jeder Aktionär kann sich durch eine schriftlich bevollmächtigte | Neu in Ziffer 6.5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Drittperson, die nicht Aktionär sein muss, oder den unabhängigen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Aktionäre können dem | ||||||||||||||||||||||||||||||||
unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten | ||||||||||||||||||||||||||||||||
und Weisungen erteilen, wobei der Verwaltungsrat die Modalitäten | ||||||||||||||||||||||||||||||||
bestimmt. Die anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates | ||||||||||||||||||||||||||||||||
entscheiden über die Anerkennung oder die Zurückweisung der | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Vollmacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussfassung | 6.5 | Beschlussfassung | ||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 13 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||||||||
6.5.1 | Jede eingetragen Aktie berechtigt an der Generalversammlung | |||||||||||||||||||||||||||||||
zu einer Stimme. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
6.5.2 | Jeder | Aktionär kann sich | (gestrichen) | in der Generalversamm- | ||||||||||||||||||||||||||||
lung | vertreten lassen | durch | : | |||||||||||||||||||||||||||||
a) ihre oder seine gesetzliche Vertretung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
b) einen Vertreter eigener Wahl; oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||
c) den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
6.5.3 | Zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen sind die vom | |||||||||||||||||||||||||||||||
Verwaltungsrat erstellten Formulare oder bezeichneten elektro- | ||||||||||||||||||||||||||||||||
nischen Mittel zu verwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
6.5.4 | Erhält der unabhängige Stimmrechtsvertreter keine Weisungen, | |||||||||||||||||||||||||||||||
enthält er sich der Stimme. Vollmachten und Weisungen an den | ||||||||||||||||||||||||||||||||
unabhängigen Stimmrechtsvertreter können nur für die kom- | ||||||||||||||||||||||||||||||||
mende Generalversammlung erteilt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
6.5.5 | Die Generalversammlung wählt jährlich eine natürliche oder ju- | |||||||||||||||||||||||||||||||
ristische Person oder Personengesellschaft als unabhängigen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer endet mit Abschluss der | ||||||||||||||||||||||||||||||||
nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||
möglich. Ist das Amt des unabhängigen Stimmrechtsvertreters | ||||||||||||||||||||||||||||||||
vakant, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die | ||||||||||||||||||||||||||||||||
nächste Generalversammlung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ordnungsgemässe Konstituierung der Generalversammlung ist, | 6.5.6 | Die ordnungsgemässe Konstituierung der Generalversammlung | ||||||||||||||||||||||||||||||
sofern in den Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht von | ist, sofern in den Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht | |||||||||||||||||||||||||||||||
der Zahl der vertretenen Aktien abhängig. | von der Zahl der vertretenen Aktien abhängig. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre | 6.5.7 | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre | ||||||||||||||||||||||||||||||
Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders | Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders | |||||||||||||||||||||||||||||||
bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen | bestimmen, mit der | (gestrichen) | Mehrheit der abgegebenen | |||||||||||||||||||||||||||||
Aktienstimmen, unter Ausschluss der Stimmenthaltungen, der leeren | Aktienstimmen, unter Ausschluss der Stimmenthaltungen, der | |||||||||||||||||||||||||||||||
und ungültigen Stimmen. | leeren und ungültigen Stimmen. | Bei Abstimmungen gilt ein Antrag | ||||||||||||||||||||||||||||||
im Falle von Stimmengleichheit als abgelehnt. Die Vorsitzende hat | ||||||||||||||||||||||||||||||||
keinen Stichentscheid. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Kann im ersten Wahlgang keiner der zur Wahl stehenden Kandidaten | Kann im ersten Wahlgang keiner der zur Wahl stehenden | |||||||||||||||||||||||||||||||
6.5.8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so wird ein zweiter | Kandidaten die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so wird ein | |||||||||||||||||||||||||||||||
Wahlgang durchgeführt. Im Rahmen des zweiten Wahlganges ist das | zweiter Wahlgang durchgeführt. Im Rahmen des zweiten | |||||||||||||||||||||||||||||||
relative Stimmenmehr massgebend. | Wahlganges ist das relative Stimmenmehr massgebend. | |||||||||||||||||||||||||||||||
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6.6 | Besondere Beschlussquoren | |||||||||||||
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel | 6.6.1 | Neben den unter Art. 704 OR aufgelisteten Sachverhalten ist | ein | |||||||||||
der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen | Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel | |||||||||||||
Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: | der vertretenen Aktienstimmen und die Mehrheit der vertretenen | |||||||||||||
Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich für: | ||||||||||||||
a) Die Einführung von Stimmrechtsbeschränkungen; | ||||||||||||||
b) | Änderungen dieser Ziffer | |||||||||||||
1. | die Änderung des Gesellschaftszweckes; | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
2. | die Einführung von Stimmrechtsaktien; | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
3. | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
4. | eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung; | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
5. | die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von | ||||||||||||||
besonderen Vorteilen; | ||||||||||||||
6. | die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
7. | die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
8. | die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft von der SIX | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
Swiss Exchange oder ihrer Nachfolgeorganisation; | ||||||||||||||
9. | die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation. | (gestrichen, sind in OR Art. 704 enthalten) | ||||||||||||
Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse | 6.6.2 | Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter | ||||||||||||
grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, | Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz | |||||||||||||
können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden. | vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen | |||||||||||||
Mehr eingeführt werden. | ||||||||||||||
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, es sei denn, dass die | (gestrichen) | |||||||||||||
Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung bzw. Wahl | ||||||||||||||
beschliesst oder der Vorsitzende eine solche anordnet. Die | ||||||||||||||
Abstimmung bzw. Wahl kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch | ||||||||||||||
mittels elektronischer Verfahren durchgeführt werden. Elektronische | ||||||||||||||
Abstimmungen und Wahlen sind schriftlichen Abstimmungen und | ||||||||||||||
Wahlen gleichgestellt. | ||||||||||||||
Der Vorsitzende kann eine offene Abstimmung oder Wahl jederzeit | (gestrichen) | |||||||||||||
durch eine schriftliche oder elektronische Abstimmung oder Wahl | ||||||||||||||
wiederholen lassen, sofern nach seiner Meinung Zweifel am | ||||||||||||||
Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall gilt die | ||||||||||||||
vorausgegangene offene Abstimmung oder Wahl als nicht | ||||||||||||||
geschehen. | ||||||||||||||
Vorsitz | (gestrichen) | |||||||||||||
Artikel 14 | (gestrichen) | |||||||||||||
Der Präsident oder ein anderes, durch den Verwaltungsrat | ||||||||||||||
Neu integriert in Ziffer 6.2.5 | ||||||||||||||
bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrates führt den Vorsitz der | ||||||||||||||
Generalversammlung. Bei Abwesenheit sämtlicher Mitglieder des | ||||||||||||||
Verwaltungsrates wird der Vorsitzende von der Generalversammlung | ||||||||||||||
ernannt. | ||||||||||||||
Der Vorsitzende bestimmt den Sekretär der Generalversammlung | Neu integriert in Ziffer 6.2.6 | |||||||||||||
und die Stimmenzähler. Die genannten Personen müssen nicht | ||||||||||||||
notwendigerweise Aktionäre sein. | ||||||||||||||
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Protokoll | 6.7 | Protokoll | ||||||||||||||||||||||||
Artikel 15 | (gestrichen) | |||||||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsrat sorgt für die Führung eines Protokolls der | Der Verwaltungsrat sorgt für die Führung eines Protokolls der | |||||||||||||||||||||||||
6.7.1 | ||||||||||||||||||||||||||
Generalversammlung. Dieses Protokoll hält fest: | Generalversammlung. Dieses Protokoll hält fest: | |||||||||||||||||||||||||
1. | Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von | a) | das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und | |||||||||||||||||||||||
den | Aktionären | und | vom | unabhängigen | den Ort der Generalversammlung; | |||||||||||||||||||||
Stimmrechtsvertreter vertreten werden; | ||||||||||||||||||||||||||
b) | Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der | vertretenen | ||||||||||||||||||||||||
2. | die Beschlüsse und die Wahlergebnisse; | Aktien, | unter Angabe der Aktien | , die | (gestrichen) | vom | ||||||||||||||||||||
3. | die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten | unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten werden; | ||||||||||||||||||||||||
Antworten; | c) | die Beschlüsse und die Wahlergebnisse; | ||||||||||||||||||||||||
4. | die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen | d) | die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten | |||||||||||||||||||||||
Erklärungen. | Antworten; | |||||||||||||||||||||||||
e) | die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen | |||||||||||||||||||||||||
Erklärungen; | ||||||||||||||||||||||||||
f) | relevante technische Probleme, die bei der | |||||||||||||||||||||||||
Durchführung der Generalversammlung auftreten. | ||||||||||||||||||||||||||
Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär der | 6.7.2 | Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom | Protokollführer | der | ||||||||||||||||||||||
Generalversammlung unterzeichnet. | Generalversammlung unterzeichnet. | |||||||||||||||||||||||||
Den Aktionären steht das Recht zu, das Protokoll einzusehen. | 6.7.3 | Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe der | ||||||||||||||||||||||||
genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der | ||||||||||||||||||||||||||
Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu | ||||||||||||||||||||||||||
machen; jeder Aktionär kann verlangen, dass ihr oder ihm das | ||||||||||||||||||||||||||
Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung | ||||||||||||||||||||||||||
zugänglich gemacht wird. | ||||||||||||||||||||||||||
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Mobilezone Holding AG published this content on 08 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 08 March 2024 14:22:26 UTC.