OHB SE

Ordentliche Hauptversammlung am 26. Mai 2021

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell- schafts-,Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie("Covid-19-AuswBekG")

Vorbemerkung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2021 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genos- senschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswir- kungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der CO- VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569), ver- längert durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genos- senschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20. Oktober 2020, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 2258, und geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungs- verfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genos- senschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 3328, nachfolgend "Covid-19-Gesetz" als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die Entscheidung des Vorstands über die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung und die weitere mit Zustimmung des Aufsichtsrats getroffene Entscheidung des Vorstands, ge- mäß Covid-19-Gesetz, die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung zu verkürzen, haben auch Auswirkungen auf die nachfolgend erläuterten Aktionärsrechte.

1. Ergänzung der Tagesordnung

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Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

  • Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 873.404 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 errei- chen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Ta- gesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nach- stehenden Adresse spätestens am 25. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein.

  • OHB SE
  • Vorstand
  • Manfred-Fuchs-Platz2-4
  • 28359 Bremen
  • Fax: +49 (0)421 / 2020 613
  • ir@ohb.de

  • Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Ent- scheidung des Vorstands über den Antrag halten werden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzei- ger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft bekannt ge- macht und den Aktionären mitgeteilt.

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen lauten wie folgt:

Art. 56 SE-VO lautet:

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Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

"Art. 56

Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen An- trag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesell- schaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen."

Art. 50 Abs. 2 SE-AG lautet:

"§ 50 Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

  1. Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder meh- rere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht."

§ 122 AktG lautet:

"§ 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

  1. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter An- gabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu ver- langen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundka- pital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Ta- gen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
  2. In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muß eine Begründung oder eine Beschlußvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muß der Gesellschaft 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
  3. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den

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Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Gegenstand bekannt zu machen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Ver- sammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekannt- machung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

  1. Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat."

§ 124 AktG (Auszug) lautet:

"(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesord- nung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andern- falls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen; § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entspre- chend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Ein- berufung zu erfolgen."

§ 121 AktG (Auszug) lautet:

"(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktio- näre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit einge- schriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgege- ben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntma- chung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbrei- ten."

  • 1 Covid-19-AuswBekG Aktiengesellschaften (…) (Auszug)

"(3) Abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes kann der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Abweichend von § 123 Absatz 4 Satz 2 des Aktienge- setzes hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse bis

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Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Im Fall der Einberufung mit verkürzter Frist nach Satz 1 hat die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes spätestens zwölf Tage vor der Ver- sammlung und die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 des Aktiengesetzes hat an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetrage- nen zu erfolgen. Abweichend von § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes müssen Ergän- zungsverlangen im vorgenannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen."

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