Abs. 3 AktG

EQS-News: Österreichische Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur         
Hauptversammlung                                                               
Österreichische Post AG: Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3   
AktG                                                                           
                                                                               
24.03.2022 / 12:07                                                             
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS     
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Österreichische Post Aktiengesellschaft                                        
Wien, FN 180219 d                                                              
ISIN AT0000APOST4                                                              
(\"Gesellschaft\")                                                           
                                                                               
Einberufung der                                                                
                                                                               
am Donnerstag, den 21. April 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)                         
                                                                               
in 1030 Wien                                                                   
                                                                               
stattfindenden                                                                 
                                                                               
ordentlichen Hauptversammlung                                                  
                                                                               
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG                                    
                                                                               
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und                
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)                    
                                                                               
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionär*innen und der sonstigen               
Teilnehmer*innen beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen   
Hauptversammlung Gebrauch zu machen.                                           
                                                                               
Die Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 21. April  
2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF   
BGBl. I Nr. 246/2021) und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II
Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als
auch der Teilnehmer*innen als \"virtuelle Hauptversammlung\" durchgeführt.   
                                                                               
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung  
der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 21. April 2022 Aktionär*innen   
und ihre Vertreter*innen (mit Ausnahme der besonderen                          
Stimmrechtsvertreter*innen gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch       
anwesend sein können.                                                          
                                                                               
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer          
Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands 
sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen    
Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen            
Stimmrechtsvertreter*innen in 1030 Wien statt.                                 
                                                                               
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle               
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im     
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der               
Aktionär*innen.                                                                
                                                                               
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht   
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch eine*n der von der        
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter*in gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.                                                                 
                                                                               
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den             
Aktionär*innen selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden,
und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail   
direkt an die E-Mail-Adresse fragen.post@hauptversammlung.at der Gesellschaft, 
sofern die Aktionär*innen rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a 
AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter     
gemäß Punkt VI. bevollmächtigt haben.                                          
                                                                               
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet                                
                                                                               
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 
4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.   
                                                                               
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche         
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.                                
                                                                               
Alle Aktionär*innen der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 21.     
April 2022 ab 10:00 Uhr, MESZ,unter Verwendung von geeigneten technischen      
Hilfsmitteln (z.B. einen Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie einen  
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos)   
unter post.at/ir als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder
ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.         
                                                                               
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im      
Internet haben alle Aktionär*innen die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und     
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der   
Aktionär*innen und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.                      
                                                                               
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle          
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine          
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die        
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der*die einzelne         
Aktionär*in kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.            
Aktionär*innen können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.   
                                                                               
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von      
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese   
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).                       
                                                                               
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV  
(\"Teilnahmeinformation\") hingewiesen.                                      
                                                                               
II. TAGESORDNUNG                                                               
                                                                               
1.Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate                 
Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des        
Vorschlags für die Gewinnverwendung, des nichtfinanziellen Berichts und des vom
Aufsichtsrat erstatteten Berichts über das Geschäftsjahr 2021                  
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns                      
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das   
Geschäftsjahr 2021                                                             
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für   
das Geschäftsjahr 2021                                                         
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats        
                                                                               
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2022                                                                           
                                                                               
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht                                 
                                                                               
8. Wahlen in den Aufsichtsrat                                                  
                                                                               
9. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands                        
                                                                               
a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 
1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10 % 
des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, 
das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter                     
Bezugsrechtsausschluss),                                                       
                                                                               
                                                                               
b) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw Verwendung eigener Aktien    
eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches 
Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den                    
Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu beschließen,                           
                                                                               
c) das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren       
Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen.                                      
                                                                               
10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 2 \"Unternehmensziele,
Gegenstand des Unternehmens\" sowie die Änderung der Satzung in § 18          
\"Hauptversammlung - Teilnahme\" durch Ergänzung um einen neuen Absatz 4     
(Fernteilnahme) und Änderung der Satzung in § 20 \"Hauptversammlung -         
Stimmrecht, Beschlüsse\" um die neuen Absätze 5 bis 8                         
                                                                               
                                                                               
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE                                                                  
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG        
spätestens ab 31. März 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite  
der Gesellschaft unter post.at/ir zugänglich:                                  
                                                                               
- Einberufung                                                                  
                                                                               
- Teilnahmeinformation virtuelle Hauptversammlung:Information über die         
organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3  
Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV                                              
                                                                               
- Beschlussvorschläge                                                          
                                                                               
- Formulare                                                                    
                                                                               
- Vollmacht und Weisung besondere Stimmrechtsvertreter*innen                   
                                                                               
- Widerruf Vollmacht                                                           
                                                                               
- Frageformular                                                                
                                                                               
- Vorlage (Konzern-) Jahresabschluss                                           
                                                                               
- Konzernabschluss mit -Lagebericht 2021                                       
                                                                               
- Jahresabschluss mit -Lagebericht 2021                                        
                                                                               
- Geschäftsbericht 2021                                                        
                                                                               
- Jahresfinanzbericht 2021                                                     
                                                                               
- Corporate Governance-Bericht 2021                                            
                                                                               
- Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021                         
                                                                               
- Nichtfinanzieller Bericht 2021                                               
                                                                               
- Unterlagen zu Beschlusspunkten der Tagesordnung                              
                                                                               
- TOP 2 Gewinnverwendung                                                       
                                                                               
- TOP 7 Vergütungsbericht 2021                                                 
                                                                               
- TOP 8 Lebenslauf und Erklärung Kölliker                                      
                                                                               
- TOP 8 Lebenslauf und Erklärung Stagl                                         
                                                                               
- TOP 8 Lebenslauf und Erklärung Wahl                                          
                                                                               
- TOP 9 Erwerb eigener Aktien - Bericht des Vorstands                          
                                                                               
- TOP 10 Satzungsgegenüberstellung                                             
                                                                               
- Briefwahl                                                                    
                                                                               
- Stimmzettel                                                                  
                                                                               
- Widerruf der abgegebenen Stimme                                              
                                                                               
- Hinweise zur Briefwahl                                                       
                                                                               
- Fragen und Antworten zur Briefwahl                                           
                                                                               
                                                                               
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER              
HAUPTVERSAMMLUNG                                                               
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur      
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionär*innenrechte, die im Rahmen   
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der      
COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am   
Ende des 11. April 2022                                                        
(24:00 Uhr, MESZ) (Nachweisstichtag).                                          
                                                                               
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionär*innenrechte in dieser         
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der             
COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär*in   
ist und dies der Gesellschaft nachweist.                                       
                                                                               
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine              
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens  
am 15. April 2022 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden     
Kommunikationswege und an folgende Adressen zugehen muss:                      
                                                                               
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung     
gemäß § 18 Abs 2 genügen lässt                                                 
                                                                               
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 - 75                                           
Per E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at                                  
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)                                       
                                                                               
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform                  
                                                                               
Per Post oder Boten Österreichische Post Aktiengesellschaft                    
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH                                              
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60                                           
Per SWIFT GIBAATWGGMS                                                          
(Message Type MT598 oder MT599,                                                
unbedingt ISIN AT0000APOST4                                                    
im Text angeben)                                                               
                                                                               
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die    
Bestellung eines*r besonderen Stimmrechtsvertreter*in und die Ausübung des     
Auskunftsrechts der Aktionär*innen nicht wirksam erfolgen.                     
                                                                               
Die Aktionär*innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu          
veranlassen.                                                                   
                                                                               
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.                        
                                                                               
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG                                              
                                                                               
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem   
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
                                                                               
                                                                               
- Angaben über den*die Aussteller*in: Name/Firma und Anschrift oder eines im   
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),           
                                                                               
- Angaben über den*die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei    
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei           
juristischen Personen,                                                         
                                                                               
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,           
                                                                               
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in, ISIN         
AT0000APOST4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),               
                                                                               
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.          
                                                                               
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der     
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 11. April       
2022 (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.                                               
                                                                               
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache         
entgegengenommen.                                                              
                                                                               
V. ABSTIMMUNG PER BRIEF                                                        
                                                                               
Jede*r Aktionär*in ist berechtigt an der kommenden Hauptversammlung im Wege der
Abstimmung per Brief gemäß § 19 der Satzung und § 127 AktG teilzunehmen.       
                                                                               
Die Stimmabgabe hat schriftlich unter Verwendung des von der Gesellschaft zur  
Verfügung gestellten Formulars (Stimmzettel) zu erfolgen. Die Unterlagen zur   
Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf, Hinweisblatt, Rückkuvert)  
werden auf Verlangen zugesandt. Bitte fordern Sie diese bei der Abteilung      
Investor Relations +43 (0) 57767 - 30400 zu folgenden Zeiten an: Montag -      
Donnerstag 9 Uhr - 16 Uhr und Freitag 9 Uhr - 13 Uhr. Die Texte der Formulare  
und das Hinweisblatt sind spätestens am 31. März 2022 auf der Internetseite    
unter post.at/ir unter dem Menüpunkt \"Hauptversammlung\" abrufbar.          
                                                                               
Der*Die Aktionär*in hat auf dem Formular (Stimmzettel) in jedem Fall folgende  
Angaben zu machen: Angabe des Namens (Firma) und des Wohnorts (Sitz) des*der   
Aktionär*in, Anzahl der Aktien. Die Stimmabgabe bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
Unterfertigung durch den*die Aktionär*in.                                      
                                                                               
Das ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular (Stimmzettel)  
muss spätestens am 15. April 2022 bei Notar Dr. Rupert Brix an dessen Postfach 
29, 8230 Hartberg, als Zustellbevollmächtigten der Österreichische Post        
Aktiengesellschaft für Zwecke der Briefwahl zugehen.                           
                                                                               
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Abstimmung per
Brief der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag (11. April 2022) ist
und, dass der Gesellschaft eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG spätestens am
15. April 2022 unter einer der oben genannten Adressen zugeht. Aktionär*innen, 
die im Wege der Abstimmung per Brief an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
müssen daher für die rechtzeitige Ausstellung und Übermittlung einer           
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG im Sinne der obigen Ausführungen Sorge       
tragen.                                                                        
                                                                               
Die Aktionär*innen werden darauf hingewiesen, dass abgegebene Stimmen per      
Briefwahl nichtig sind, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem   
anderen Inhalt gefasst wird als im Formular (Stimmzettel) vorgesehen.          
                                                                               
Die Gesellschaft wird erforderlichenfalls auf der Internetseite der            
Gesellschaft unter post.at/ir unter dem Menüpunkt \"Hauptversammlung\" ein   
neues Formular (Stimmzettel) zur Verfügung stellen, sollten bis spätestens 31. 
März 2022 zulässige Anträge von Aktionär*innen zur Ergänzung der Tagesordnung  
im Sinne von § 109 AktG und/oder bis spätestens 11. April 2022 zulässige       
Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zu den Tagesordnungspunkten im Sinne von
§ 110 AktG einlangen.                                                          
                                                                               
Im Falle einer bereits erfolgten Stimmabgabe per Brief kann unter Verwendung   
des von der Gesellschaft zu diesem Zweck auf ihrer Internetseite zur Verfügung 
gestellten Formulars (Widerruf) diese Stimmabgabe widerrufen werden. Für die   
Rechtswirksamkeit des Widerrufs genügt es, wenn der Widerruf Notar Dr. Rupert  
Brix per Telefax unter +43 (0) 1 512 46 11 - 28 spätestens am 20. April 2022,  
vor Tagesablauf, zugeht.                                                       
                                                                               
Ein*e Aktionär*in, der*die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, kann  
auf dem Stimmzettel gleichzeitig vorsorglich Widerspruch gegen einen in der    
Hauptversammlung zu fassenden Beschluss erklären.                              
                                                                               
Erteilt ein*e Aktionär*in einem*r besonderen Stimmrechtsvertreter*in gemäß § 3 
Abs 4 COVID-19-GesV gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt VI.     
Vollmacht und hat diese*r Aktionär*in seine*ihre Stimme bereits im Wege der    
Abstimmung per Brief abgegeben, kann der*die besondere Stimmrechtsvertreter*in 
das Stimmrecht und das Recht Widerspruch zu erheben nur dann in der            
Hauptversammlung ausüben, wenn der*die Aktionär*in rechtzeitig, d.h. spätestens
am 20. April 2022, wie oben näher beschrieben, seine Stimmabgabe widerrufen    
hat. Andernfalls kann der*die besondere Stimmrechtsvertreter*in gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich                
Beschlussanträge stellen.                                                      
                                                                               
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß §   
118 AktG während der Hauptversammlung von den Aktionär*innen auch dann selbst  
durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausüben    
kann, wenn der*die Aktionär*in ihre*seine Stimme bereits im Wege der Abstimmung
per Brief abgegeben hat.                                                       
                                                                               
VI. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES*R BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETER*IN UND DAS DABEI  
EINZUHALTENDE VERFAHREN                                                        
                                                                               
Jede*r Aktionär*in, der*die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung   
nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies   
der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV.        
nachgewiesen hat, hat das Recht eine*n besondere*n Stimmrechtsvertreter*in zu  
bevollmächtigen.                                                               
                                                                               
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines    
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Österreichische Post    
Aktiengesellschaft am 21. April 2022 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur  
durch eine*n der besonderen Stimmrechtsvertreter*innen erfolgen.               
                                                                               
Als besondere Stimmrechtsvertreter*innen werden die folgenden Personen, die    
geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:              
                                                                               
(i) Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M.                                 
c/o a2o.legal - Kooperation selbständiger Rechtsanwälte                        
1010 Wien, Ebendorferstraße 6/10                                               
arlt.post@hauptversammlung.at                                                  
                                                                               
(ii) Dr. Michael Knap,                                                         
c/o IVA Interessenverband für Anleger                                          
1130 Wien, Feldmühlgasse 22                                                    
knap.post@hauptversammlung.at                                                  
                                                                               
(iii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M.                                
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH                                              
1010 Wien, Karlsplatz 3/1                                                      
oberhammer.post@hauptversammlung.at                                            
                                                                               
(iv) Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Renner, LL.M.                                   
c/o Renner Wildner Bauer Rechtsanwälte                                         
1010 Wien, Gonzagagasse 11                                                     
renner.post@hauptversammlung.at                                                
                                                                               
Jede*r Aktionär*in kann eine der vier oben genannten Personen als besondere*n  
Stimmrechtsvertreter*in auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen.   
                                                                               
Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß § 3 Abs 4        
COVID-19-GesV nicht zulässig.                                                  
                                                                               
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter*innen ist   
spätestens am 31. März 2022auf der Internetseite der Gesellschaft unter        
post.at/ir ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten            
ausdrücklich dieses Vollmachtsformular zu verwenden.                           
                                                                               
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten  
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu     
beachten.                                                                      
                                                                               
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich    
ausgeschlossen.                                                                
                                                                               
VII. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN GEM §§ 109, 110, 118 UND 119   
AKTG                                                                           
                                                                               
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen nach § 109 AktG             
                                                                               
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen dieser Aktien    
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die            
Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn  
dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten*Botin spätestens am 31.    
März 2022 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse     
Österreichische Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien,   
Rochusplatz 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer        
Signatur an die E-Mail-Adresse investor@post.at oder per SWIFT an die Adresse  
GIBAATWGGMS zugeht. \"Schriftlich\" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
firmenmäßige Zeichnung durch jede*n Antragsteller*in oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit     
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text  
anzugeben ist.                                                                 
                                                                               
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt       
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst    
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung    
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
Aktionär*innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen   
der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht   
älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen 
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen,   
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf denselben       
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an   
die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt
IV.) verwiesen.                                                                
                                                                               
2. Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zur Tagesordnung nach § 110 AktG     
                                                                               
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können 
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung    
samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit  
den Namen der betreffenden Aktionär*innen, der anzuschließenden Begründung und 
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht     
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 11. April 2022 (24:00  
Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1 400220906 oder   
Österreichische Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien,   
Rochusplatz 1, oder per E-Mail an investor@post.at, wobei das Verlangen in     
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail      
anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des §  
13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf 
eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise       
abgegeben, die Person des*der Erklärende*n genannt und der Abschluss der       
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar       
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss     
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.                           
                                                                               
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle  
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
                                                                               
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §  
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als   
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur      
zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals     
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf      
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.                                   
                                                                               
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die    
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV.) verwiesen.                  
                                                                               
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG                  
                                                                               
Zum Tagesordnungspunkt 8 \"Wahlen in den Aufsichtsrat\" und der allfälligen  
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionär*innen gemäß § 110
AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:                                  
                                                                               
Auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. 
                                                                               
Der Aufsichtsrat der Österreichische Post Aktiengesellschaft besteht nach der  
letzten Wahl durch die  Hauptversammlung aus acht von der Hauptversammlung     
gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern*innen) und vier vom Betriebsrat gemäß 
§ 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht Kapitalvertretern*innen sind  
vier Männer und vier Frauen. Von den vier Arbeitnehmervertretern*innen sind    
drei Männer und eine Frau.                                                     
                                                                               
Mitgeteilt wird, dass von der Mehrheit der Kapitalvertreter*innen im           
Aufsichtsrat mehr als sechs Wochen vor der Hauptversammlung ein Widerspruch    
gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur Getrennterfüllung des     
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.                               
                                                                               
Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung der Österreichische Post Aktiengesellschaft besteht
der Aufsichtsrat aus mindestens vier und höchstens zehn von der                
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den von der betrieblichen           
Arbeitnehmervertretung gemäß § 110 Abs 1 ArbVG entsendeten Mitgliedern.        
                                                                               
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8 \"Wahlen in den Aufsichtsrat\" zur        
Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionär*innen kommen, haben diese darauf
Bedacht zu nehmen, dass nach Durchführung der Wahlen in den Aufsichtsrat am 21.
April 2022 mindestens zwei Frauen dem Aufsichtsrat auf der Seite der           
Kapitalvertreter*innen angehören müssen.                                       
                                                                               
4. Auskunftsrecht der Aktionär*innen nach § 118 AktG                           
                                                                               
Jedem*Jeder Aktionär*in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen          
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht  
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem  
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den         
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.                                     
                                                                               
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger              
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem         
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre        
Erteilung strafbar wäre.                                                       
                                                                               
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionär*innen ist der  
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die    
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den*die besondere*n                
Stimmrechtsvertreter*in (Punkt VI. der Einberufung).                           
                                                                               
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionär*innen selbst im    
Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw  
des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die   
E-Mail-Adresse fragen.post@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.           
                                                                               
Die Aktionär*innen werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform  
per E-Mail an die Adresse fragen.post@hauptversammlung.at zu übermitteln, und  
zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der               
Hauptversammlung, das ist der 15. April 2022, bei der Gesellschaft einlangen.  
                                                                               
Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer*innen
an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren           
Vorbereitungszeit bedürfen.                                                    
                                                                               
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und      
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.                           
                                                                               
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 31. März 2022
auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir abrufbar ist. Wenn     
dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma,        
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des*der Aktionär*in) im entsprechenden E-Mail    
genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und
Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in     
diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.                     
                                                                               
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von der            
Vorsitzenden des Aufsichtsrats angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt 
werden können.                                                                 
                                                                               
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der    
Aktionär*innen gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
                                                                               
5. Anträge von Aktionär*innen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG          
                                                                               
Jede*r Aktionär*in ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -       
berechtigt, in der Hauptversammlung durch den*die jeweilige*n besondere*n      
Stimmrechtsvertreter*in zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.    
                                                                               
Der Zeitpunkt, bis zu den Weisungen zur Antragsstellung an den*die besondere*n 
Stimmrechtsvertreter*in möglich sind, wird im Laufe der virtuellen             
Hauptversammlung von der Vorsitzenden festgelegt.                              
                                                                               
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne      
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den*die 
besondere*n Stimmrechtsvertreter*in gemäß Punkt VI. dieser Einberufung.        
                                                                               
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus: 
Personen zu Wahlen in den Aufsichtsrat (Punkt 8 der Tagesordnung) können nur   
von Aktionären*innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,  
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 11. April 2022
in der oben angeführten Weise (Punkt VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen      
Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren 
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit      
begründen könnten, anzuschließen.                                              
                                                                               
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds   
bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.                                
                                                                               
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der      
Aktionär*innen gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
                                                                               
6. Information für Aktionär*innen zur Datenverarbeitung                        
                                                                               
Die Österreichische Post Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten 
der Aktionär*innen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, 
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des*der
Aktionär*in, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie         
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des*der Bevollmächtigten) auf Grundlage   
der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen           
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen                 
Datenschutzgesetzes, um den Aktionär*innen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen 
der Hauptversammlung zu ermöglichen.                                           
                                                                               
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär*innen ist für die    
Teilnahme von Aktionär*innen und deren Vertreter*innen an der Hauptversammlung 
gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die          
Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.                                 
                                                                               
Für die Verarbeitung ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft die       
verantwortliche Stelle. Die Österreichische Post Aktiengesellschaft bedient    
sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer                  
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Banken   
und IT-Dienstleister*innen. Diese erhalten von Österreichische Post            
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung  
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten   
ausschließlich nach Weisung der Österreichische Post Aktiengesellschaft. Soweit
rechtlich notwendig, hat die Österreichische Post Aktiengesellschaft mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung             
abgeschlossen.                                                                 
                                                                               
Nimmt ein*e Aktionär*in an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden   
Aktionär*innen bzw. deren Vertreter*innen, die Vorstands- und                  
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem         
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene                  
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin  
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis)
einsehen. Österreichische Post Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich         
verpflichtet, personenbezogene Aktionär*innendaten (insbesondere das           
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch      
einzureichen (§ 120 AktG).                                                     
                                                                               
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der 
Internetseite der Österreichische Post Aktiengesellschaft unter post.at zu     
finden.                                                                        
                                                                               
                                                                               
VIII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE                                             
                                                                               
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte                                          
                                                                               
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das      
Grundkapital der Gesellschaft EUR 337.763.190,00 und ist zerlegt in 67.552.638 
auf Inhaber*innen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der  
virtuellen Hauptversammlung.                                                   
                                                                               
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung 67.552.638 Stimmrechte.                        
                                                                               
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der virtuellen Einberufung der             
Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.               
                                                                               
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.                                     
                                                                               
Keine physische Anwesenheit                                                    
                                                                               
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden            
Hauptversammlung weder Aktionär*innen noch Gäste zum Veranstaltungsort der     
Hauptversammlung kommen können.                                                
                                                                               
                                                                               
Wien, im März 2022         Der Vorstand                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Kontakt:                                                                       
                                                                               
Österreichische Post AG                                                        
DI Harald Hagenauer                                                            
Leitung Investor Relations, Konzernrevision & Compliance                       
Tel.: +43 (0) 57767-30400                                                      
investor@post.at                                                               
                                                                               
                                                                               
------------------------------------------------------------                   
24.03.2022                                                                     
                                                                               
------------------------------------------------------------                   



Sprache:     Deutsch                        

Unternehmen: Österreichische Post AG        

             Rochusplatz 1                  

             1030 Wien                      

             Österreich                     

Telefon:     +43 577 67 - 30400             

E-Mail:      investor@post.at               

Internet:    www.post.at                    

ISIN:        AT0000APOST4                   

WKN:         A0JML5                         

Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)







                                      

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1311119  24.03.2022