Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde bereits eine, vorerst für die Jahre 2017 bis 2019 befristete, Steuerbefreiung für bereits vollversicherte Personen geschaffen, wenn diese bei einem anderen Dienstgeber nicht länger als 18 Tage im Kalenderjahr geringfügig als Aushilfskraft tätig werden.Mit 1.1.2018 treten für diese Aushilfskräfte nun auch Begünstigungen im Bereich der Sozialversicherung in Kraft. Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber einen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen. Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.
Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung, der Dienstnehmer ist dennoch unfallversichert.

Volksbank Vorarlberg e. Gen. veröffentlichte diesen Inhalt am 02 Februar 2018 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 02 Februar 2018 15:30:01 UTC.

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