BioNTech SE

Mainz

Veröffentlichung des Beschlusses und des Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 113 Abs. 3 i.V.m. 120a Abs. 2 AktG

Auf der ordentlichen Hauptversammlung der BioNTech SE am 22. Juni 2021, wurde unter Tagesordnungspunkt 11 "Beschlussfassung über die Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats und eine Änderung von § 9 Abs. 6 der Satzung" das geänderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der BioNTech SE zur Abstimmung gestellt.

Das geänderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der BioNTech SE wurde mit folgendem Ergebnis beschlossen:

177.349.170 Stückaktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden (= 72,00 % des eingetragenen Grundkapitals)

177.145.624 Ja-Stimmen (99,89 %)

203.546 Nein-Stimmen (0,11%)

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der BioNTech SE hat folgenden Wortlaut:

1. Auszug aus der Satzung der BioNTech SE und vorgeschlagene Neuregelung zur Aufsichtsratsvergütung

Die derzeit geltende Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft in § 9 Abs. 6 der Satzung lautet wie folgt:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jähr- liche Vergütung in Höhe von EUR 50.000, der Vorsitzende das Dreifache und der stellver- tretende Vorsitzende das Anderthalbfache dieses Betrags. Der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 20.000. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat ange- hören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder im Prü- fungsausschuss führen, erhalten die jeweilige Vergütung zeitanteilig. Gleiches gilt, soweit diese Regelung bzw. diese Regelung in einer bestimmten Fassung nur während eines Teils des Geschäftsjahres in Kraft ist. Soweit die Auslagenerstattung oder die Vergütung um- satzsteuerpflichtig ist, ist die Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen."

Die vorgeschlagene Änderung von § 9 Abs. 6 der Satzung lautet wie folgt:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jähr- liche Vergütung in Höhe von EUR 70.000, der Vorsitzende das Dreifache und der stellver- tretende Vorsitzende das Anderthalbfache dieses Betrags. Der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000. Der je- weilige Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 10.000. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Ge- schäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vor- sitz im Aufsichtsrat oder im Prüfungsausschuss oder einem anderen Ausschuss führen, er- halten die jeweilige Vergütung zeitanteilig. Gleiches gilt, soweit diese Regelung bzw. diese Regelung in einer bestimmten Fassung nur während eines Teils des Geschäftsjahres in

1

Germany 15391121.1

Kraft ist. Soweit die Auslagenerstattung oder die Vergütung umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen. Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungs- verantwortlichen, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft mitversichert werden."

2. Zielsetzung der Aufsichtsratsvergütung und Bezug zur Unternehmensstrategie

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Ko- dex (wenngleich die BioNTech SE keine börsennotierte Gesellschaft im Sinne von § 113 Abs. 3 S. 1 AktG ist). Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt aus- gewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungs- regelungen anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervor- ragende Mandatsträger gewinnen und halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leisten.

3. Bestandteile, Höhe und Struktur der Aufsichtsratvergütung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen weiterhin eine reine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und Vergütungs- entscheidungen zu ermöglichen. Dies entspricht im Übrigen auch der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, wonach die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte. Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Auf- wand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden von Ausschüssen durch entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Die jährliche Grundvergütung beträgt für ein Mitglied des Auf- sichtsrats derzeit EUR 50.000 und soll entsprechend der Entwicklung der Gesellschaft auf EUR 70.000 angehoben werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll das Dreifache der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten, sein Stellvertreter das Anderthalbfache. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zusätzlich eine jährliche Vergütung von EUR 30.000 erhalten. Der jeweilige Vorsitzende eines anderen Ausschus- ses soll zusätzlich eine jährliche Vergütung von EUR 10.000 erhalten.

Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Auf- sichtsrat angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat, im Prüfungsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss führen, erhalten die jeweilige Vergü- tung zeitanteilig. Gleiches gilt, soweit diese Regelung bzw. dieser Regelung in einer be- stimmten Fassung nur während eines Teils des Geschäftsjahres in Kraft ist.

Soweit die Auslagenerstattung oder die Vergütung umsatzsteuerpflichtig ist, erstattet die Gesellschaft zusätzlich die Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Ver- mögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

4. Festsetzung und Verfahren zur Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung

2

Germany 15391121.1

Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden, wobei auch externe Vergü- tungsexperten hinzugezogen werden können. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Be- schluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (wenngleich die BioNTech SE der- zeit keine börsennotierte Gesellschaft im Sinne von § 113 Abs. 3 S. 1 AktG ist). Die Haupt- versammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung von Vor- stand und Aufsichtsrat unterbreitet, sodass es zu einer gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungs- systems ist der Hauptversammlung zugewiesen.

* * *

3

Germany 15391121.1

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

BioNTech SE published this content on 16 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 16 May 2024 17:16:05 UTC.