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Cytos Biotechnology AG: Nichtbestehen einer Angebotspflicht: Stellungnahme des Verwaltungsrats Cytos Biotechnology AG zum Gesuch der Kuros Biosurgery AG vom 25. November 2015


Der Verwaltungsrat der Cytos Biotechnology AG ("Cytos") nimmt zum Antrag der Kuros Biosurgery AG ("Kuros") namens ihrer Hauptaktionäre betreffend Nichtbestehen einer Angebotspflicht der Aktionäre der Kuros (zusammen mit Kuros die "Gesuchsteller") gemäss Art. 32 BEHG vom 25. November 2015 ("Gesuch") wie folgt Stellung:


  1. AUSGANGSLAGE

    Cytos Biotechnology AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Schlieren. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 3'240'458.28 und ist eingeteilt in 108'015'276 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.03 ("Cytos-Aktien"). Die Cytos-Aktien sind am Hauptsegment an der SIX Swiss Exchange kotiert (SIX: CYTN).

    Cytos ist eine biopharmazeutische Gesellschaft mit dem Schwerpunkt der Entwicklung gezielter Immuntherapien. Aufgrund nachteiliger Resultate eines klinischen Versuches musste Cytos ihren Betrieb auf vier Mitarbeiter reduzieren, der Aktienkurs ist von rund CHF 2.80 im April 2014 auf derzeit leicht unter CHF 0.50 gefallen. Cytos hat verschiedene potentielle strategische Optionen für ihre Zukunft geprüft. In den vergangenen Monaten haben der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Cytos daher alle anderen strategischen Szenarien, wie Reverse Mergers, Übernahmen, Verkäufe von Vermögenswerten und -als letzte Lösung - eine Liquidation, geprüft. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung haben in diesem Zusammenhang Kontakte mit zahlreichen Unternehmen inner- und ausserhalb der Schweiz aufgenommen.

    Kuros Biosurgery AG ist ein privat gehaltenes, auf dem Gebiet der Erforschung und Entwicklung von Produkten zur Wund- und Knochenheilung tätiges Unternehmen mit Hauptsitz in Zürich und einem Standort in Deutschland. An Kuros sind verschiedene Investoren beteiligt, darunter Banque Pictet, die Eckenstein-Geigy-Stiftung, Venture Incubator, LifeCare Partners, Omega Funds, Mirabaud, LSP sowie diverse Minderheitsaktionäre. Kuros beschäftigt derzeit fünf Mitarbeiter.

    Cytos und Kuros beabsichtigen, einen Zusammenschluss durchzuführen. Durch den beabsichtigten Zusammenschluss von Cytos und Kuros soll ein Unternehmen mit guten Wachstumschancen entstehen. Diese Chancen basieren zum einen auf den von Kuros entwickelten Produkten zur Wund- und Knochenheilung, die nach der geplanten Markteinführung einen signifikanten Umsatz erwarten lassen. In Bezug zu den Aktivitäten im Bereich Immuntherapien hat Cytos mehrere Lizenzen gewährt, welche je nach Erfolg zu weiteren Zahlungen seitens der Vertragspartner führen können.


  2. GEPLANTE TRANSAKTION

    Cytos und Kuros planen eine sogenannte umgekehrte Quasifusion (reverse merger), wobei mindestens 90% und vorzugsweise 100% der Kuros-Aktien in Cytos-Aktien getauscht werden sollen. Für die Umsetzung des geplanten Zusammenschlusses plant Cytos, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Die neu ausgegebenen Cytos Aktien werden von den Aktionären der Kuros gezeichnet und durch Einbringung der von ihnen gehaltenen Aktien der


    Cytos Biotechnology AG Wagistrasse 25 8952 Schlieren Switzerland

    Tel: +41 44 733 47 47 Fax: +41 44 733 47 40info@cytos.com www.cytos.com

    Kuros liberiert. Kuros wird dadurch zu einer Tochtergesellschaft der Cytos. Letztere wird in Kuros Biosciences AG umfirmiert.

    Vor dem geplanten Zusammenschluss wird Kuros eine Eigenkapital-Finanzierungsrunde durchführen. Kuros plant, kurz vor der Unterzeichnung der geplanten Transaktion eine Finanzierungsrunde durch Ausgabe von 1'603'375 Vorzugsaktien der Serie A mit LSP V Coöperative U.A. (LSP) abzuschliessen. LSP wird danach voraussichtlich etwa 12% des Aktien- und Partizipationskapitals von Kuros halten. Die Kuros Biosciences AG soll über genügend Mittel verfügen, um ohne weitere Einnahmen den operativen Betrieb für mindestens 24 Monate sicherzustellen.

    Das Verhältnis, nach welchem die Kuros-Aktien in Cytos-Aktien umgetauscht werden, wird unabhängig von der Aktienklasse geschehen (Kuros Vorzugsaktien der Serie A, Kuros- Namenaktien oder Kuros-Partizipationsscheine). Nach den Bedingungen des beabsichtigten Zusammenschlusses sollen nach Vollzug die derzeitigen Aktionäre von Cytos zwischen 20% und 21% und die derzeitigen Aktionäre der Kuros zwischen 79% und 80% der Anteile der Kuros Biosciences AG halten (unter Annahme des Austauschs von 100% der Kuros-Aktien). Zusätzlich ist beabsichtigt, die bestehenden Mitarbeiter-Optionen für Kuros-Aktien durch Optionen für Cytos-Aktien auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlusses zu ersetzen.

    Beide Unternehmen haben eine Due Diligence des jeweiligen Partners durchgeführt, welche nebst anderem die Grundlage für den Abschluss der Transaktionsvereinbarung und die Empfehlung der beabsichtigten Transaktion gegenüber den eigenen Aktionären bildet. Die Transaktion soll Ende Dezember vollzogen werden; zuvor müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, zu denen auch die formelle Zustimmung der jetzigen Aktionäre von Cytos zählt.

    Der beabsichtigte Zusammenschluss wird auf die Mitarbeiter der Kuros voraussichtlich keinen Einfluss haben. Zwei Mitarbeiter von Cytos werden die Firma verlassen und zwei weitere Mitarbeiter von Cytos werden in stark reduzierter Funktion für die Firma tätig bleiben. Die derzeitigen Verwaltungsräte John Berriman (Vize-Präsident), Joseph Anderson und Kurt Konrad Hans von Emster III scheiden auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlusses aus dem Verwaltungsrat der Cytos aus.


  3. STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSRATES UND BEGRÜNDUNG

    Der Verwaltungsrat der Cytos unterstützt das Gesuch aus folgenden Gründen:

    Das Ziel von Art. 32 BEHG ist es, die Stellung der Minderheitsaktionäre im Fall der Übernahme der Kontrolle an einer Gesellschaft durch einen neuen Hauptaktionär zu schützen. Gemäss Art. 32 BEHG ist daher zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebotes verpflichtet, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet. Dadurch soll den Minderheitsaktionären bei einem Kontrollwechsel die Möglichkeit gegeben werden, ihre Beteiligungspapiere zu fairen Konditionen zu veräussern.

    Der Zusammenschluss führt zu keinem Kontrollwechsel in der Cytos bzw. Kuros Biosciences AG. Aufgrund der bestehenden Aktionärsstruktur der Kuros bzw. Cytos im heutigen Zeitpunkt steht fest, dass nach Vollzug des Zusammenschlusses kein Aktionär die massgebende

    Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte überschreiten wird und somit nicht zur Abgabe eines Angebotes gemäss Art. 32 BEHG verpflichtet ist.

    Gemäss dem Gesuch werden allenfalls zwischen Aktionären der Kuros bestehende Aktionärsbindungsvereinbarungen mit dem Vollzug der Transaktion beendet und keine neuen Vereinbarungen in Bezug auf die Cytos bzw. Kuros Biosciences AG geschlossen, die als Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA qualifiziert werden könnten.

    Zusammenfassend hat der geplante Zusammenschluss für die Aktionäre der Cytos mit Ausnahme der Reduktion ihrer relativen Stimmkraft um ca. 4/5, da die Kuros-Aktionäre zum Aktionariat der Cytos bzw. Kuros Biosciences AG hinzutreten werden, keine negativen Folgen. Für die Cytos ist der geplante Zusammenschluss angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage und langfristigen Geschäftsaussichten von essentieller Bedeutung und erlaubt ihr, gemeinsam mit der Kuros Gruppe, langfristig weiter zu bestehen.

    Der Verwaltungsrat unterstützt daher das Gesuch einstimmig und ist der Ansicht, dass es ohne Auflagen und Bedingungen zu genehmigen ist.


  4. ABSICHTEN DER AKTIONÄRE MIT EINER BETEILIGUNG VON ÜBER 3 %

    Im Zeitpunkt dieser Stellungnahme verfügen nach Kenntnis von Cytos die folgenden Aktionäre über mehr als 3 % der Stimmrechte von Cytos:

    • Pegasus Global Opportunity Fund Ltd., British Virgin Islands (9.94 %),

    • Abingworth Bioventures V L.P., London, und Abingworth Bioequities Master Fund Lim- ited, Cayman Islands (4.02 %) und

    • HERCULIS Partners "Aries" Fund, Vaduz, und Dynatrend Fund, Vaduz (3.06 %).

      Dem Verwaltungsrat sind die Absichten der Aktionäre der Cytos mit einer Beteiligung von über 3 % nicht bekannt.


  5. MÖGLICHE INTERESSENKONFLIKTE

    Der Verwaltungsrat der Cytos besteht für das Geschäftsjahr 2015 aus folgenden Mitgliedern: Christian Itin (Präsident), John Berriman (Vize-Präsident), Joseph Anderson und Kurt Konrad Hans von Emster III. Da vorgesehen ist, dass Christian Itin Präsident des Verwaltungsrates der Kuros Biosciences AG bleibt, ist er bei der Beschlussfassung bezüglich des Zusammenschlusses mit Kuros in den Ausstand getreten. Die anderen Verwaltungsratsmitglieder trafen keine Vereinbarungen mit den Gesuchstellern und stehen in keiner besonderen vertraglichen, familiären oder faktischen Beziehung, die einen Interessenkonflikt begründen würde, und sind bei der Ausübung ihrer Funktion vollkommen unabhängig. Alle derzeitigen Mitglieder der Geschäftsleitung von Cytos werden auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses aus der Geschäftsleitung ausscheiden; zwei Mitglieder der Geschäftsleitung werden das Unternehmen vollständig verlassen, das Geschäftsleitungsmitglied Harry Welten wird die Geschäftsleitung verlassen und wird Mitglied des Verwaltungsrates, das Geschäftsleitungsmitglied Christian Itin wird die Geschäftsleitung verlassen, bleibt aber Präsident des Verwaltungsrates.

  6. VERFÜGUNG DER ÜBERNAHMEKOMMISSION

    Die Übernahmekommission hat in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2015 festgestellt, dass für die Gesuchsteller keine Angebotspflicht besteht. Der Text des Dispositivs der Verfügung lautet wie folgt (die vollständige Fassung der Verfügung kann unter www.takeover.ch konsultiert werden):

    Die Übernahmekommission verfügt:

  7. Es wird festgestellt, dass die geplante Transaktion für Kuros Biosurgery Holding AG, Banque Pictet & Cie SA, Eckenstein-Geigy-Stiftung, Venture Incubator AG, Omega Fund IV L.P., LSP V Coöperatieve U.A., Jeffrey Hubbell, Didier Cowling und NexMed Holding AG keine Angebotspflicht auslöst.

  8. Auf den Antrag betreffend die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts von allfälligen qualifizierten Aktionären mit Parteistellung wird nicht eingetreten.

  9. Cytos AG hat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats samt Dispositiv der vorliegenden Verfugung und Hinweis auf das Einspracherecht gemäss Art. 6 bis 6b UEV zu veröffentlichen.

  10. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Cytos AG auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  11. Die Gebühr zu Lasten der Gesuchsteller beträgt CHF 20'000, unter solidarischer Haftung.


  12. EINSPRACHERECHT (ART. 58 DER ÜBERNAHMEVERORDNUNG, SR 954.195.1)
  13. Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 Übernahmeverordnung, UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die unter Ziffer 6 dieser Stellungnahme erwähnte Verfügung Einsprache erheben.

    Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH-8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +4158499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der unter Ziffer 6 dieser Stellungnahme veröffentlichten Verfügung in den Zeitungen einzureichen.

    Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.


    Schlieren, 17. Dezember 2015 Der Verwaltungsrat der Cytos Biotechnology AG

Cytos Biotechnology AG issued this content on 2015-12-17 and is solely responsible for the information contained herein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 2015-12-17 08:14:02 UTC

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