NÜRNBERG (dpa-AFX) - Taxifahrer dürfen auch dann mit Taxi-App-Anbietern zusammenarbeiten, wenn die Satzung der örtlichen Funktaxizentrale dies verbietet. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Der Zivilsenat bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth; sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall hatte die Nürnberger Taxifunkzentrale ihren angeschlossenen 300 Taxiunternehmen verboten, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxizentrale vermittelten Fahrt an den App-Betreiber myTaxi zu übermitteln. Damit könnten die App-Betreiber besonders lukrative Routen ausspionieren, hieß es. Auch Werbung für den App-Betreiber untersagte die Taxizentrale.

Der OLG-Senat wies die Berufung zurück und verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1992. Darin hatte der BGH eine Satzungsbestimmung für kartellrechtswidrig erklärt, die es Taxiunternehmen verbot, gleichzeitig Mitglied einer konkurrierenden Funktaxi-Genossenschaft zu sein. "Das Oberlandesgericht hält die vom Bundesgerichtshof hierzu formulierten Grundsätze für übertragbar", heißt es in einer OLG-Mitteilung.

Bei der Daimler -Beteiligung myTaxi können sich Fahrgäste nach dem Herunterladen auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung ein teilnehmendes Taxi befindet, und dieses durch Anklicken eines Bestellbuttons ordern. Dazu müssen die teilnehmenden Taxiunternehmen die GPS-Daten ihrer Taxen bereitstellen./kts/DP/jha