Stand März 2024

Satzung

der

MVV Energie AG1

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt die Firma

"MVV Energie AG".

  1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mannheim.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.10. und endet am 30.9. des Folgejahres.
    • 2

Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung, der Bezug, die Lieferung, der Handel und die allgemeine Ver- sorgung mit Elektrizität, Gasen, Wasser und Wärme sowie allen Arten von Brennstoffen, die Abscheidung, die Speicherung, der Transport und die Nutzung von CO2, die Entwicklung, die Errichtung, die Vermarktung sowie der Betrieb aller Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie, Wärme und Wasser sowie aller Arten von Infrastruktu- ren in diesen Bereichen und Industrieparks, Elektromobilität und Smart Cities, die Aufbereitung, Behandlung und die Verwertung von Abfällen und Reststoffen, die Informationsverarbeitung einschließlich der Planung, der Errich- tung, der Vermarktung und dem Betrieb von Rechenzentren, die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Tele- kommunikationseinrichtungen, der Erwerb, die Verwertung, die Nutzung und die Verwaltung von Grundstücken, die Grundstücksbewirtschaftung und das Gebäude- und Facilitymanagement sowie die Beratung Dritter und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in den vorstehend genannten Bereichen.
  • Zur besseren Lesbarkeit werden in der Satzung sämtliche Funktionsbezeichnungen im generischen Maskulinum verwendet. Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten für alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung gleichermaßen.

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  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegen- stand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Ge- sellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen. Sie kann solche Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusam- menfassen. Sie kann ihre Tätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen und sich selbst auf die Leitung und Verwaltung ihrer verbundenen Unternehmen beschränken.

§ 3

Bekanntmachungen, Informationsübermittlung

  1. Die Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmun- gen etwas anderes vorsehen.
  2. Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.

II.

Grundkapital und Aktien

    • 4
      Grundkapital
  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 168.721.397,76 Euro (in Worten: einhundertachtundsechzigmillio- nensiebenhunderteinundzwanzigtausenddreihundertsiebenundneunzig 76/100 Euro).
  2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 65.906.796 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen.
  3. Bei Kapitalerhöhungen kann der Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG bestimmt werden.

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    • 5
      Genehmigtes Kapital
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 8. März 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Aus- gabe von bis zu 20.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 51.200.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
  2. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Ver- pflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz oder teilweise, insge- samt jedoch höchstens für bis zu 13.180.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien auszuschließen,
    1. um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht auszunehmen;
    2. wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsen- preis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insge- samt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Ge- nehmigten Kapitals 2024 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Ab- satz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden,
      • die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, und/oder
      • die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wand- lungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuld- verschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aus- gegeben werden;
    3. um Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesell- schaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen;
    4. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedin- gungen der Aktienausgabe festzulegen.

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§ 6

Aktien und sonstige Titel

  1. Über die Ausgabe, die Form und den Inhalt von Aktienurkunden und von Gewinnanteils- und Erneuerungsschei- nen entscheidet der Vorstand.
  2. Die Gesellschaft kann Einzelaktien einer Gattung in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile besteht nicht.

III.

Vorstand

    • 7
      Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl.
  2. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorstandsvorsitzenden ernennen.
  3. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
  4. Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Anstellungsverträge einem Ausschuss des Aufsichtsrats übertragen.
    • 8

Vertretung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
  2. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreien.

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IV.

Aufsichtsrat

§ 9

Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Die Stadt Mannheim entsendet unter Anrechnung auf die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder den Oberbürgermeister und den zuständigen Fachde- zernenten in den Aufsichtsrat, sofern die Stadt Mannheim Aktionärin der Gesellschaft ist und unmittelbar oder mit- telbar Aktien in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals hält. 10 Mitglieder werden von den Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 gewählt. Die übrigen Mitglieder werden von den Aktionären nach dem Akti- engesetz gewählt.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit be- stimmen. Die Wahl eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  3. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem Vorstand jederzeit niederlegen.
    • 10
      Vorsitzender und Stellvertreter
  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 9 Abs. 2 bestimmte Amtszeit, sofern bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird.
  2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
    • 11

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
  2. Der Aufsichtsrat kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.
  3. Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

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§ 12

Sitzungen des Aufsichtsrats

  1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Mit der Einberufung ist die Form der Sitzung mitzuteilen (Präsenz-, hybride oder virtuelle Sitzung). Die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats kann einer hybriden oder virtuellen Sitzung widersprechen; der Vorsitzende hat in diesem Fall eine Präsenzsitzung einzuberufen.
  2. Die Einberufung hat in Textform und mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist wer- den der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende eine andere Form der Einberufung wählen und die Frist abkürzen. Der Einberufende bestimmt den Sitzungsort.
  3. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekün- digt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
  4. Der Aufsichtsrat wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von einem Mitglied des Vor- stands oder Aufsichtsrats beantragt wird. Er muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden.
  5. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzung des Aufsichtsrates und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.
  6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall etwas ande- res bestimmt.
  7. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden. Der Aufsichtsrat ist vor einer Zuziehung zu hören.
    • 13
      Beschlussfassung des Aufsichtsrats
  1. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auch schriftliche oder mit anderen Mitteln der Telekommunikation herbeigeführte Beschlussfassungen erfolgen (Umlauf- verfahren), wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet; erst mit der Feststellung erlangen sie Wirksamkeit. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen in Abs. 2 bis 5 entsprechend
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zu der Sitzung unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift ordnungsgemäß geladen sind und an der Beschlussfassung mindestens zehn Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter kann die Beschlussfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf höchstens vier Wochen vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht die gleiche Zahl von Anteilseignervertretern und Vertretern der Arbeitnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht befugt.

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  1. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an den Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder durch schriftlich ermächtigte Dritte schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
  2. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine an- dere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Dabei gelten Stimmenthaltungen nicht als Stimmabgaben. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Abs. 3 schrift- lich abgegeben werden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
  3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind - nicht als Wirksamkeitserfordernis, jedoch zu Zwecken des Nachweises - Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. In der Nie- derschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Form der Teilnahme, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzuleiten.
  4. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
    • 14
      Ausschüsse des Aufsichtsrats
  1. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 MitbestG bezeichneten Aufgabe einen Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern der Arbeitnehmer und von den Anteilseignervertretern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.
  2. Neben dem in Abs. 1 bezeichneten Ausschuss kann der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.
  3. Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 sowie Abs. 3 bis 6 sinngemäß; die Geschäftsordnung kann, soweit gesetzlich zulässig, Abweichendes bestimmen.
    • 15

Vergütung

  1. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung sowie ein Sitzungsgeld, über deren Höhe die Hauptversammlung beschließt.
  2. Der Vorsitzende erhält den doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entspre- chend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

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  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller angemessenen Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer und Arbeitgeberanteile zu Sozialversicherungs- systemen.

V.

Hauptversammlung

§ 16

Ort und Einberufung der Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung, die insbesondere über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die Wahl des (Konzern-)Abschlussprüfers, die Wahl von Aufsichtsratsmit- gliedern und in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.
  2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
  3. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes, des Sitzungsbeginns und der Anschrift, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat, durch Bekanntmachung im Bundes- anzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben. Sie ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldungsfrist (§ 17 Abs. 2). Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben, nicht mitzurechnen.
  4. Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats nach § 21 Abs. 3 hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 17

Teilnahme an der Hauptversammlung

  1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.
  2. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hier- für mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in Textform zugehen. In der Einberu- fung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
  3. Fristen nach dieser Bestimmung sind jeweils vom nicht mitzählenden Tage der Versammlung zurückzurechnen. Unerheblich ist dabei, ob die Frist an einem Werktag endet. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag

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oder einem gesetzlichen Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.

  1. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Werden von der Gesell- schaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, kann in der Einberufung auch eine Erleichterung für die Voll- machtserteilung und ihren Widerruf bestimmt werden. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, die teilweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild über elektronische und andere Medien zuzulassen.
  3. Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können ("Online-Teilnahme"), und bestimmt gegebenenfalls die Ein- zelheiten. Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekanntzumachen.
  4. Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen, und bestimmt gegebenenfalls die Einzel- heiten.

§ 18

Virtuelle Hauptversammlung

  1. Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Be- vollmächtigten am Ort der Hauptversammlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgehalten wird ("virtuelle Hauptversammlung"). Die Ermächtigung des Satzes 1 gilt für die Durchführung von Hauptversammlungen, die bis einschließlich 14. März 2028 durchgeführt werden.
  2. Wird die Hauptversammlung gemäß Absatz 1 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten, ist es einzelnen Mitglie- dern des Aufsichtsrats mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gestattet, an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, sofern aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres notwen- digen Aufenthalts an einem anderen Ort oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Prä- senz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.

§ 19

Vorsitz in der Hauptversammlung

  1. Die Versammlungsleitung in der Hauptversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied inne.

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  1. Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimment- haltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist der Versammlungsleiter berechtigt, über eine vom Aufsichtsrat oder von den Aktionären bzw. Aktio- närsvertretern vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Er bestimmt über die Form der Aus- übung des Stimmrechts, soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
  2. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderli- chenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.
    • 20
      Beschlussfassung der Hauptversammlung
  1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetz- lichen Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich ist.
  2. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.
  4. Sofern bei Einzelwahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stich- wahl unter den Personen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl ent- scheidet die höhere Stimmenzahl.

VI.

Jahresabschluss, Rücklagen und Verwendung des Bilanzgewinns

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      Jahresabschluss
  1. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr sowie den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem

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MVV Energie AG published this content on 11 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 19 March 2024 20:35:15 UTC.