INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

  • Angaben über den*die Aussteller*in: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)

  • Angaben über den*die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen

  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,

  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in ISIN AT0000APOST4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),

  • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht

Die Depotbestätigung muss in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgestellt werden. Die Depotbestätigung muss der Gesellschaft spätestens am 17. April 2023 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen:

  • (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem § 18 Abs 2 genügen lässt

    Per E-Mail

    anmeldung.post@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

  • (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in SchriftformPer Post oder Boten*BotinÖsterreichische Post Aktiengesellschaft c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Kennwort: Post HV

Per SWIFT

8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60 GIBAATWGGMS

(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text angeben)

Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft im

Zusammenhang mit der Ausübung der Aktionär*innenrechte gemäß § 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) und § 110 AktG (Beschlussvorschläge von Aktionär*innen) darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.

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Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Aktionär*innenrechts gemäß § 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) muss bestätigen, dass die Antragsteller*innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber*innen der Aktien sind.

Bei mehreren Aktionär*innen, die nur gemeinsam die Beteiligungsschwelle erreichen, müssen sich die Nachweise auf denselben Zeitpunkt (Tag/Uhrzeit) beziehen.

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG

Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller*innen müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen der Aktien sein. Ein derartiges Aktionär*innenverlangen ist aus-schließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Schriftform spätestens am 30. März 2023 (24:00 Uhr, MESZ) auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugeht:

per Post oder Boten*Botin mit eigenhändiger Unterfertigung oder firmenmäßiger

Zeichnung durch jede*n Antragsteller*in an Österreichische Post Aktiengesellschaft z.H. Investor Relations

Rochusplatz 1

1030 Wien

oder per E-Mail oder per SWIFT

mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresseinvestor@post.at

GIBAATWGGMS

Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text angeben

Der Wortlaut des Tagesordnungspunktes und der Beschlussvorschlag müssen in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden, nicht aber dessen Begründung.

Der Anteilsbesitz für die Ausübung dieses Aktionär*innenrechts ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen.

Beschlussvorschläge von Aktionär*innen gemäß § 110 AktG

Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionär*innen, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandsoder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jedem Beschlussvorschlag eine Begründung anzuschließen ist. Ein derartiges Verlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am 11. April 2023 (24:00 Uhr, MESZ) zugeht.

Für den Fall der Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen gemäß § 109 AktG zum Tagesordnungspunkt 8 "Wahlen in den Aufsichtsrat" gilt Folgendes:

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen.

Derartige Anträge von Aktionär*innen können ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen:

per Post oder Boten*Botin Österreichische Post Aktiengesellschaft z.H. Investor Relations

Rochusplatz 1

1030 Wien

oder per E-Mail

investor@post.at

(wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist)

Jeder Beschlussvorschlag muss auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden, nicht aber dessen Begründung.

Der Anteilsbesitz für die Ausübung dieses Aktionär*innenrechts ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen.

Hinweis zum Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG

Jedem*Jeder Aktionär*in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunftserteilung hat in der Hauptversammlung zu erfolgen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

  • 1. sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder

  • 2. ihre Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsberechtigt ist jede*r Aktionär*in, die*der an der Hauptversammlung teilnimmt. Das Auskunftsrecht steht nicht nur dem*der Aktionär*in selbst, sondern auch dem*der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter*in zu.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail aninvestor@post.at übermittelt werden.

Information über das Recht der Aktionär*innen Anträge in der Hauptversammlung zu stellen gemäß § 119 AktG

Jede*r Aktionär*in ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Das Recht Anträge zu stellen steht nicht nur dem*der Aktionär*in selbst zu, sondern auch dem*der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter*in, der*die an der Hauptversammlung teilnimmt.

Für den Fall der Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen gemäß § 109 AktG zum Tagesordnungspunkt 8 "Wahlen in den Aufsichtsrat" gilt Folgendes:

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 11. April 2023 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person müssen spätestens am 13. April 2023 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.

Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Für den Fall einer allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionär*innen gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

§ 9 Abs 1 der Satzung der Österreichische Post Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus mindestens vier und höchstens zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung gemäß § 110 Abs 1 ArbVG entsendeten Mitgliedern, besteht.

Auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft ist das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG anwendbar.

Mitgeteilt wird, dass die Mehrheit der Kapitalvertreter*innen im Aufsichtsrat mehr als sechs Wochen vor der Hauptversammlung einen Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben hat und es daher zur Getrennterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG bei der Wahl in der Hauptversammlung kommt.

Der Aufsichtsrat der Österreichische Post Aktiengesellschaft besteht nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern*innen) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht Kapitalvertreter*innen sind drei Männer und fünf Frauen. Von den vier Arbeitnehmervertreter*innen sind drei Männer und eine Frau.

Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8 "Wahlen in den Aufsichtsrat" zur Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionär*innen kommen, haben diese darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Durchführung der Wahlen in den Aufsichtsrat am 20. April 2023 mindestens zwei Frauen dem Aufsichtsrat auf der Seite der Kapitalvertreter*innen angehören müssen.

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Disclaimer

Österreichische Post AG published this content on 30 March 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 March 2023 14:23:01 UTC.