PEH Wertpapier AG

60325 Frankfurt am Main

- WKN 620140 -

- ISIN DE0006201403 -

Ordentliche Hauptversammlung der PEH Wertpapier AG am Freitag, den 09. August 2024, 14:00 Uhr (MESZ) im MainNizza, Untermainkai 17, 60329 Frankfurt am Main.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach

§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Der zwanzigste Teil des Grundkapitals entspricht bei der Gesellschaft einem anteiligen Betrag von € 90.690,00 (also 90.690 Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Be- schlussvorlage beiliegen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand ge- richtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 09. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.

PEH Wertpapier AG

Vorstand Bettinastraße 57 - 59 60325 Frankfurt am Main E-Mail: info@peh.de

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Ak- tien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht be- reits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

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Für die Schriftform des Antrags gilt § 126 BGB, gemäß § 126 Abs. 3 BGB ist demnach auch die Übersendung in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB) zulässig. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entspre- chend anzuwenden. Die Frist ist danach rückwärts zu berechnen, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitgerechnet wird und eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag nicht in Betracht kommt. Für den Nachweis der Inhaber- schaft reicht eine entsprechende Bescheinigung des Letztintermediärs aus.

Dem Eigentum steht gemäß § 70 AktG ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kre- ditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach

  • 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.

Zu Grunde liegende Normen:

§ 122 Abs. 1 AktG

"Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter An- gabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu ver- langen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundka- pital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Ta- gen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden."

§ 122 Abs. 2 AktG

"In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei bör- sennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."

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§ 121 Abs. 7 AktG

"Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgen- den Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetz- buchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen."

§ 70 AktG

"Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär wäh- rend eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigen- tum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinsti- tut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Ei- gentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinander- setzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versi- cherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat."

§ 126 BGB

"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

  1. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeich- net.
  2. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
  3. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."

§ 126a Abs. 1 BGB

"(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur ver- sehen."

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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Na- mens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwal- tung unter

https://www.peh.de/hauptversammlungen/

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 25. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenan- trag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

PEH Wertpapier AG

Investor Relations Bettinastraße 57 - 59 60325 Frankfurt am Main E-Mail: info@peh.de

Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären sinngemäß, wobei Wahl- vorschläge keiner Begründung bedürfen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu wer- den, wenn einer der in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe vorliegt.

Die Begründung von Gegenanträgen braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Entsprechendes gilt für Wahlvor- schläge, sofern diese eine Begründung enthalten.

Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenan- träge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfas- sen.

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Der Vorstand braucht Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Ab- schlussprüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht gemäß § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, enthalten und bei Wahlvorschlägen von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht worden sind. Angaben zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Zu Grunde liegende Normen:

§ 126 Abs. 1-3 AktG

"(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begrün- dung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Auf- sichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zu- gangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zu- gänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

  1. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
  1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
  3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irre- führende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs be- reits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich ge- macht worden ist,
  5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptver- sammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
  6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

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7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen ei- nen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insge- samt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

  1. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Ge- genanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen."

§ 127 Satz 1 bis 3 AktG

"Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Ab- schlussprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu ma- chen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält."

§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG

"Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben."

§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

"Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsrats- mitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Auf- sichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und aus- ländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden."

Auskunftsrechte von Aktionären

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beur- teilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht er- streckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen ver- weigern:

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  1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
  2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern be- zieht;
  3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahres- bilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;

4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Me- thoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Absatz 2 HGB zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptver- sammlung den Jahresabschluss feststellt;

  1. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde,
  2. soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungs- methoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebe- richt, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brau- chen; oder
  3. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sie- ben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Be- urteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf in diesem Fall die Auskunft nicht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AktG verweigern.

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG hat die Auskunft den Grundsätzen einer gewissen- haften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

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Der Versammlungsleiter ist zu Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptver- sammlung berechtigt. Hierzu zählt unter anderem die Berechtigung, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Die zugrundeliegende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung macht von der Ermächtigung des nachste- hend wiedergegebenen § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG Gebrauch.

Zu Grunde liegende Normen und Satzungsregelung:

§ 131 AktG:

"(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Aus- kunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachge- mäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Be- ziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Aus- kunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Han- delsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Kon- zerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

  1. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechen- schaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Akti- onärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.
  2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
    1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beur- teilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unterneh- men einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
    2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steu- ern bezieht;
    3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Ge- genstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresab- schluss feststellt;
    4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe die- ser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der

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Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu ver- mitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;

  1. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
  2. soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahres- abschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
  3. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zu- gänglich ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

  1. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außer- halb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforder- lich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.
  2. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Nieder- schrift über die Verhandlung aufgenommen werden."

§ 16 Abs. 2 der Satzung

"Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesord- nung sowie die Art der Abstimmung. Er ist berechtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken."

Frankfurt am Main, im Juni 2024

PEH Wertpapier AG

DER VORSTAND

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PEH Wertpapier AG published this content on 15 July 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 15 July 2024 10:55:02 UTC.