WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 und 119 AktG

Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser ordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Ein derartiges Aktionärsverlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Schriftform spätestens am 7. April 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) zugeht.

Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich an

per Post oder Boten: PORR AG

Abteilung Group Management Absberggasse 47

1100 Wien Österreich

per SWIFT: GIBAATWGGMS

(Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000609607 im Text angeben)per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur:

office.km@porr.at

gerichtet werden.

Der Wortlaut des Tagesordnungspunktes und der Beschlussvorschlag müssen in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.

Der Anteilsbesitz für die Ausübung dieses Aktionärsrechts ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen.

Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung dieser Hauptversammlung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jedem Beschlussvorschlag eine Begründung anzuschließen ist. Ein derartiges Verlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am 19. April 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) zugeht.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich an

PORR AG

Abteilung Group Management Absberggasse 47

1100 Wien Österreich

oder

per Telefax:

+43 (0)50 626 44 16

oder

per E-Mail:

office.km@porr.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF,

dem E-Mail anzuschließen ist

gerichtet werden.

Jeder Beschlussvorschlag muss auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.

Der Anteilsbesitz für die Ausübung dieses Aktionärsrechts ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen.

Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 9. "Neuwahl des Aufsichtsrats" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Gemäß § 9 (1) der Satzung der PORR AG besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat der PORR AG setzt sich derzeit aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern zusammen.

Von den acht Kapitalvertretern sind zwei Frauen und sechs Männer, von den vier Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und eine Frau.

Nachdem seitens der Mehrheit der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat Widerspruch gemäß § 86 Abs 9

AktG erhoben wurde kommt es in der kommenden Hauptversammlung nicht zur Gesamterfüllung sondern zur Getrennterfüllung des Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG. Um dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu entsprechen, müssen seitens der Kapitalvertreter von den acht zu besetzenden Mandaten mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt werden. Bei der allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß §110 AktG zum Tagesordnungspunkt 9. "Neuwahl des Aufsichtsrats" ist darauf Bedacht zu nehmen dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu entsprechen.

Sollte es bei einer allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre auch zur Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt werden, im Rahmen der durch die Satzung gezogenen Grenzen, kommen, ist bei den Wahlvorschlägen darauf Bedacht zu nehmen, dass das Mindestanteilsgebot des § 86 Abs 7 AktG erfüllt wird, widrigenfalls die Wahl nichtig wäre. Es wären daher bei neun, zehn oder elf Kapitalvertretern infolge einer Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer und bei zwölf Kapitalvertretern mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer zu wählen, um die Quote gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen.

Depotbestätigung nach § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist von dem depotführenden Kreditinstitut auszustellen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD hat.

Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),

  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,

  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000609607 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),

  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,

  • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 18. April 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung muss in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgestellt werden. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform.

Depotbestätigungen sind ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zu richten:

Per Post oder Boten:PORR AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60

Per Telefax: Per E-Mail:

Per SWIFT:

8242 St. Lorenzen/Wechsel Österreich +43 (0) 1 8900 500 - 50anmeldung.porr@hauptversammlung.at (Übermittlung der Depotbestätigung im Format PDF) GIBAATWGGMS

(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000609607 im Text angeben)

Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes im Zusammenhang mit der Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) und § 110 AktG (Beschlussvorschläge von Aktionären) darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.

Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes im Zusammenhang mit der Ausübung des Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) muss bestätigen, dass die Antragsteller seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind.

Bei mehreren Aktionären, die nur gemeinsam die Beteiligungsschwelle erreichen, müssen sich die Nachweise auf denselben Stichtag beziehen.

Hinweis zum Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Die Auskunftserteilung hat in der Hauptversammlung zu erfolgen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

  • 1. sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder

  • 2. ihre Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsberechtigt ist jeder Aktionär, der an der Hauptversammlung teilnimmt. Das Auskunftsrecht steht nicht nur dem Aktionär selbst, sondern auch seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zu.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail anvorstand@porr.at übermittelt werden.

Information über das Recht der Aktionäre Anträge in der Hauptversammlung zu stellen gemäß § 119 AktG, Anträge in der Hauptversammlung zu stellen

Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Das Recht Anträge zu stellen steht nicht nur dem Aktionär selbst zu, sondern auch seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter, der an der Hauptversammlung teilnimmt.

Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so ist zunächst über die gemäß § 108

Abs. 1 AktG oder § 110 Abs 1 AktG angekündigten Anträge abzustimmen. Im Übrigen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 9. "Neuwahl des Aufsichtsrats" setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 19. April 2023 in der weiter oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung

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Porr AG published this content on 30 March 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 March 2023 06:10:03 UTC.