Beispiel Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung bei einem früheren Dienst-/Arbeitgeber 
              oder sonstiger finanzieller Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel oder die 
              Garantie einer Mindestvergütung sein. 
              Maximalvergütung 
              Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsjahr ist nach oben absolut begrenzt (' 
              Maximalvergütung'). Zur Gesamtvergütung in diesem Sinne gehören unter Beibehaltung der bisherigen Praxis 
              der Volkswagen Aktiengesellschaft und in Orientierung an den regulatorischen Vorgaben zum Aufbau der 
              DCGK-Zuflusstabellen nach dem DCGK 2017 grundsätzlich das für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte 
              Grundgehalt, die für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen, der Service Cost im Rahmen 
              der betrieblichen Altersversorgung für das jeweilige Geschäftsjahr, der für das jeweilige Geschäftsjahr 
              gewährte und im Folgejahr ausgezahlte Jahresbonus, der im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlte 
              Performance Share Plan, dessen Performance-Periode unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr endet, 
              sowie eine etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Sonderzahlung. 
              Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für die gesamte 
              Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen nach Ziffer B.I.4. gewährt, fließen auch diese Leistungen 
              in dem Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden, in die Maximalvergütung ein. 
              Die Maximalvergütung beträgt für Mitglieder des Vorstands brutto 7.000.000 Euro pro Geschäftsjahr und für 
II.           den Vorstandsvorsitzenden brutto 12.000.000 Euro pro Geschäftsjahr. Soweit die Berechnung der 
              Gesamtvergütung zu einem die Maximalvergütung übersteigenden Betrag führt, wird der Auszahlungsbetrag aus 
              dem Jahresbonus gekürzt. Sollte eine Kürzung des Jahresbonus nicht ausreichen, um die Maximalvergütung 
              einzuhalten, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen oder 
              die Rückerstattung bereits ausgezahlter Vergütung verlangen. 
              Zusätzlich zu der festgesetzten Maximalvergütung bleibt weiterhin auch die Barvergütung der 
              Vorstandsmitglieder begrenzt. Die Barvergütung in diesem Sinne besteht aus dem für das jeweilige 
              Geschäftsjahr ausgezahlten Grundgehalt, dem für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten und im Folgejahr 
              ausgezahlten Jahresbonus, dem im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlten Performance Share Plan sowie einer 
              etwaigen für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten Sonderzahlung. Die Beschränkung der Barvergütung 
              beträgt für Mitglieder des Vorstands brutto 5.500.000 Euro pro Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden 
              brutto 10.000.000 Euro pro Geschäftsjahr. 
              Zudem sind die Auszahlungsbeträge von Jahresbonus und Performance Share Plan relativ zum jeweiligen 
              Zielbetrag auf 180 % bzw. 200 % begrenzt. Bei den Begrenzungen der Barvergütung und der 
              Auszahlungsbeträge von Jahresbonus und Performance Share Plan handelt es sich jeweils nicht um eine 
              Maximalvergütung im Sinne von § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Aktiengesetz. 
III.          Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
1.            Laufzeiten vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte 
              Laufzeiten der Dienstverträge 
              Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer der laufenden Bestellungen zum 
1.1           Vorstandsmitglied. Bei einer Erstbestellung wird der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem jeweiligen 
              Einzelfall angemessen und am Unternehmenswohl orientiert festlegen. Der Wiederbestellungszeitraum beträgt 
              maximal fünf Jahre. 
              Koppelungsklausel 
1.2           Bei Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied sowie bei einer berechtigten Amtsniederlegung durch das 
              Vorstandsmitglied endet der Dienstvertrag nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 
              1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch, sofern er nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus wichtigem Grund gekündigt 
              wurde. 
              Entlassungsentschädigungen 
              Bei einem Widerruf der Bestellung erhält das Vorstandsmitglied - außer bei Vorliegen eines wichtigen 
              Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags berechtigt sowie bei 
              Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung - eine Abfindung in Höhe der Gesamtvergütung des 
              abgelaufenen Geschäftsjahres für die Dauer bis zum Ende der regulären Bestellungszeit, maximal aber für 
              zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung. Eine etwaige Sonderzahlung sowie 
              etwaige zeitlich begrenzte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder bleiben für die Berechnung 
2.            außer Betracht. Bei einem Ausscheiden im Laufe des ersten Geschäftsjahres der Bestellung ist für die 
              Berechnung ausnahmsweise auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr 
              abzustellen. Die Abfindung wird in maximal 24 monatlichen Teilbeträgen ab dem Zeitpunkt der Beendigung 
              der Bestellung zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft gezahlt. Vertragliche Vergütungen, die die 
              Gesellschaft für die Zeit ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags zahlt, werden auf 
              die Abfindung angerechnet. Nimmt das Vorstandsmitglied nach Beendigung der Bestellung eine andere 
              Tätigkeit auf, so verringert sich die Höhe der Abfindung um die Höhe der Einkünfte aus der neuen 
              Tätigkeit. Im Falle der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die Abfindung auf 
              die Karenzentschädigung angerechnet. 
              Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des 
              Vergütungssystems 
              Bei der Festsetzung des Vergütungssystems sowie der konkreten Höhe der Vergütung berücksichtigt der 
              Aufsichtsrat auch die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Volkswagen Aktiengesellschaft. Zu 
              diesem Zweck hat der Aufsichtsrat den oberen Führungskreis der Volkswagen Aktiengesellschaft definiert 
IV.           und vom Vorstand der Volkswagen Aktiengesellschaft einerseits und der Gesamtbelegschaft der Volkswagen 
              Aktiengesellschaft andererseits abgegrenzt. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung der 
              Angemessenheit der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat insbesondere, ob sich aus Veränderungen der 
              Relationen der Vergütung von Vorstand, oberem Führungskreis und Gesamtbelegschaft der Volkswagen 
              Aktiengesellschaft Anpassungsbedarf in Bezug auf die Vorstandsvergütung ergibt. Dabei berücksichtigt der 
              Aufsichtsrat auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf. 
              Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems 
              Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. 
              Das Präsidium ist zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und die 
              regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems vorzubereiten. Hierzu bereitet das Präsidium einen Bericht 
              und einen Beschlussvorschlag vor. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem nach pflichtgemäßem 
              Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und 
              berücksichtigt insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und 
              Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate 
              Governance Standards und die Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 
              gemäß Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. 
              Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom 
              Vorstand und vom Unternehmen und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. 
              Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder 
              wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung 
              das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden 
              ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. 

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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)