Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten auszugeben sind, 
                            sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
                            des Bezugsrechts ausgegeben werden. Diese Anrechnungen entfallen, und das ursprüngliche 
                            Ermächtigungsvolumen steht wieder zur Verfügung, sobald eine nachfolgende Hauptversammlung 
                            den Vorstand neuerlich zur Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder von 
                            Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten unter Ausschluss 
                            des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. 
11.                         Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
                            Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II sowie die Bedingungen der 
                            Aktienausgabe festzulegen. 
                            Satzungsänderung 
                            § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                          "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. 
                                          April 2026 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 52.000.000,00 
                                          durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
                                          (Genehmigtes Kapital II) und dabei gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung einen vom 
                                          Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Die 
                                          Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt 
                                          werden. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen 
                                          Aktien zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise 
                                          eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren 
                                          Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
                                          zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
                                          der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum 
                                          Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, 
                                          Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
                                          Vermögensgegenständen, auszuschließen. 
                                          Zudem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                                          Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Personen 
                                          ausgegeben werden sollen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der GEA Group 
                                          Aktiengesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften stehen. Die neuen 
                                          Aktien können in diesem Fall auch über ein Kreditinstitut oder ein anderes, 
                                          die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen 
                                          ausgegeben werden. 
                                          Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                                          das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten 
              b)                          Aktiendividende (scrip dividend) auszuschließen, bei der den Aktionären 
                                          angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als 
                                          Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen. 
                                          Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                                          Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, (i) um 
                                          Spitzenbeträge auszugleichen und (ii) um den Gläubigern der von der GEA Group 
                                          Aktiengesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen 
                                          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten ein 
                                          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
                                          Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
                                          Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. 
                                          Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter 
                                          Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, darf insgesamt 
                                          10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
                                          Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen (ausgenommen die Ausgabe 
                                          unter Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge). Auf diese Grenze sind 
                                          anzurechnen (i) Aktien, die aufgrund anderer dem Vorstand erteilter 
                                          Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, sowie (ii) Aktien, die zur 
                                          Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
                                          -pflichten auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
                                          Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
                                          werden. Diese Anrechnungen entfallen, und das ursprüngliche 
                                          Ermächtigungsvolumen steht wieder zur Verfügung, sobald eine nachfolgende 
                                          Hauptversammlung den Vorstand neuerlich zur Ausgabe oder Veräußerung von 
                                          Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
                                          -pflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. 
                                          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
                                          weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II 
                                          sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen." 

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals III mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung

Der Vorstand war nach § 4 Abs. 5 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das

Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 52.000.000,00 (entspricht ca. 10 % des derzeit bestehenden

Grundkapitals) durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen bis zum 15. April 2020 zu erhöhen

(Genehmigtes Kapital III). Da diese Ermächtigung zwischenzeitlich ausgelaufen ist, soll unter diesem

Tagesordnungspunkt ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Das Genehmigte Kapital III kann - anders als das Genehmigte Kapital II - nur gegen Bareinlagen

ausgenutzt werden und sieht die Möglichkeit des sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß

§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor. Die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital III

unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist schon kraft Gesetzes

auf 10 % des bestehenden Grundkapitals beschränkt. Auch hier ist aber eine Anrechnung von Aktien, die

aufgrund anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter

Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, vorgesehen.

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March 22, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)