zugänglich sein.


II.           Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten. 
              Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der GRENKE AG) 
              Darstellung des Systems zur Vergütung für die Mitglieder des Vorstands als Vorlage zur Billigung der 
              Hauptversammlung nach § 120a AktG 
              1.            Grundsätze und Zielsetzung des Vergütungssystems 
              1.1.          Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung 
                            der Gesellschaft 

Mit der Weiterentwicklung des Vergütungssystems der Vorstände trägt der Aufsichtsrat den geänderten

rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes und dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) mit dem

Ziel Rechnung, die Vergütungsstruktur an einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des

Unternehmens auszurichten. Nach der Billigung durch die Hauptversammlung werden spätestens bis zum Ablauf

von zwei Monaten, also zum Ende September 2021, neu abzuschließende oder zu verlängernde

Vorstandsdienstverträge in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Vergütungssystem festgesetzt. Der

Aufsichtsrat wird darauf hinwirken, dass das dargestellte Vergütungssystem schrittweise Eingang in die

laufenden Dienstverträge findet. Hierbei berücksichtigt der Aufsichtsrat jedoch die Bestandsschutzregeln

sowohl nach aktienrechtlichen Vorschriften als auch nach der Begründung der Regierungskommission zum

DCGK, nach welchen die Zustimmung der Vorstandsmitglieder zur Überführung erforderlich ist.

Das vom Aufsichtsrat der GRENKE AG für den Vorstand entworfene Vergütungssystem ist darauf

ausgerichtet, die Erreichung der strategischen Ziele im Rahmen der festgelegten Geschäfts- und

Risikostrategie zu unterstützen und im Einklang mit der Unternehmenskultur, dem Wertecanon des Code of

Conduct sowie den langfristigen und nachhaltigen Interessen des Konzerns zu stehen. Die Anforderungen des

Aktiengesetzes, der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) und des DCGK bilden bei der

Ausgestaltung den rechtlichen Rahmen.

Die Struktur des Vergütungssystems setzt Anreize zur Förderung der Geschäftsstrategie, welche auf den

langfristigen Erfolg des Konzerns auch unter Einbeziehung wesentlicher Nachhaltigkeitskriterien

(ESG-Kriterien) ausgerichtet ist. Die Struktur des Vergütungssystems fördert somit langfristig und

nachhaltig sowohl die Entwicklung sowie den Erfolg des Unternehmens. Jegliche Änderungen der Strategie

werden auf mögliche Auswirkungen auf die Vergütungspolitik hin überprüft. Dabei finden auch die

langfristigen Interessen der Anteilseigner Berücksichtigung.

Dem Aufsichtsrat obliegen die Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie die Festlegung der Struktur

und Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands. Seine Entscheidungen basieren daher auf folgenden

Grundsätzen:


              Strategieorientierung Das Vergütungssystem soll die Umsetzung der langfristigen Geschäfts- und 
                                    Risikostrategie durch angemessene Incentivierung fördern. 
              'Pay for Performance' Adäquate Leistungen werden angemessen honoriert (Bonus) und Zielverfehlungen 
                                    entsprechend sanktioniert (Malus). 
              Angemessenheit        Die Vergütung soll marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig sein sowie der Größe, 
                                    Komplexität und wirtschaftlichen Lage der GRENKE AG Rechnung tragen. 
              Regulatorische        Die Vergütung der Vorstände entspricht den regulatorischen Anforderungen in 
              Konformität           Deutschland. Das System ist klar und verständlich gestaltet. 
              Anschlussfähigkeit    Das Vergütungssystem der Vorstände ist an das konzernweite Vergütungssystem der 
                                    Mitarbeiter anschlussfähig. 

Tab. 1: Grundsätze zur Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands


              1.2.          Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems 

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig und mindestens einmal im Jahr die Angemessenheit der

Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Nach Vorbereitung durch den

Personalausschuss überprüft und beschließt er dieses jährlich in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a

Abs. 1 AktG für das bevorstehende Geschäftsjahr. Bei allen Vergütungsentscheidungen berücksichtigen

Personalausschuss und Aufsichtsrat diese Vorgaben sowie die der InstitutsVergV. Weiterhin orientieren sie

sich an den Empfehlungen des DCGK sowie an den Leitlinien zur Vergütung der GRENKE AG (siehe Schaubild

Tab. 1 unter 1.1).

Der Personalausschuss arbeitet Empfehlungen zur Gestaltung des Systems zur Vergütung des Vorstands aus

und bereitet entsprechende Beschlüsse vor. Die vom Personalausschuss vorgelegten Beschlussempfehlungen

werden vom Aufsichtsrat vor Beschlussfassung im Plenum sorgfältig abgewogen und beraten. Die Empfehlungen

umfassen auch solche zu den Zielsetzungen und der Zielerreichung einzelner Vorstandsmitglieder oder des

Gesamtvorstands. Die Ziele, insbesondere auch die Kriterien für die variable Vergütung, werden jährlich

im Voraus für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt. Anhand der Zielfestlegung kann die

Zielerreichung durch den Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres nachvollziehbar bestimmt werden.

Eine nachträgliche Änderung der Ziele ist nicht möglich. Dabei trägt der Aufsichtsrat dafür Sorge, dass

die Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Aufgaben und

Leistungen sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe

übersteigt. Die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung erfolgt sowohl unternehmensextern

(horizontaler Vergleich) als auch unternehmensintern (vertikaler Vergleich). Zudem bewertet der

Aufsichtsrat die Auswirkungen des Vergütungssystems auf das Risiko-, Kapital-, und Liquiditätsmanagement.

In Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss überprüft er im Rahmen des vorgesehenen Backtesting auch, ob

Sachverhalte vorliegen, die rückwirkend Auswirkungen auf die Höhe der variablen Vergütung haben. Der

Aufsichtsrat berät auch bei einer Verschlechterung, also negativer Entwicklung der

Gesellschaftsverhältnisse, wie er dieser bei der Bemessung der Vergütung angemessen Rechnung trägt. In

begründeten Fällen ist er berechtigt, die variable Vergütung einzelner Mitglieder des Vorstands

angemessen herabzusetzen (Malus-Regel) oder auch zurückzufordern (Clawback-Regel).

Es ist möglich, bei Bedarf externe Vergütungsexperten hinzuzuziehen. Soweit diese hinzugezogen werden,

achtet der Aufsichtsrat bei der Mandatierung auf deren Unabhängigkeit.

Im Falle von wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird

das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung

das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat spätestens in der

darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes und gegebenenfalls überarbeitetes

Vergütungssystem vor.


              1.3.          Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem 

Der Aufsichtsrat kann nach § 87a Abs. 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies

im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehören besondere und

außergewöhnliche Umstände, bei deren Eintreten die unveränderte Weitergewährung der Bezüge der

Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft unbillig wäre. Besondere und außergewöhnliche Umstände in diesem

Sinne liegen beispielsweise bei einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, Kriegen oder Pandemien, bei

signifikant veränderter Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsteuerung, bei

wesentlich geänderter Zusammensetzung der Unternehmensgruppe oder einer existenzbedrohenden Krise der

Gesellschaft vor. Ebenso liegen diese vor, falls die vorübergehende Abweichung zur Umsetzung

aufsichtsrechtlicher Anforderungen notwendig ist.

Der Aufsichtsrat stellt die Notwendigkeit einer Abweichung in Beschlussform fest. Er kann hierfür eine

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July 08, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)