Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen dieser Haftungsvergleiche sind:


              Herr Professor Dr. Winterkorn verpflichtet sich nach Maßgabe von Ziff. 1.1, einen Eigenbeitrag in Höhe 
              von insgesamt EUR 11.200.000,00 an Volkswagen zu leisten. Der Eigenbeitrag setzt sich aus einer Zahlung 
              von Herrn Professor Dr. Winterkorn in Höhe von EUR 7.210.000,00 in zwei gleichen Jahresraten an 
              Volkswagen gem. Ziff. 1.2 und dem unwiderruflichen und vollständigen Verzicht auf Ansprüche gegen 
              Volkswagen in Höhe von EUR 3.990.000,00 brutto gem. Ziff. 1.3 zusammen. Herr Professor Dr. Winterkorn 
-             verzichtet insoweit auf einen Long-Term Incentive Bonus für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
              2.655.000,00 brutto und eine Sondervergütung für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 1.335.000,00 
              brutto. Diese Ansprüche wären an sich schon im Jahr 2017 fällig gewesen. Sie sind aber noch nicht 
              abgegolten, weil ihre Fälligkeit mit mehreren Vereinbarungen aus den Jahren 2017 bis 2020 auf den 30. 
              Juni 2021 hinausgeschoben wurde. 
              Herr Stadler verpflichtet sich nach Maßgabe von Ziff. 1.1, einen Eigenbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 
              4,1 Mio. an Volkswagen und AUDI zu leisten. Den Eigenbeitrag erbringt Herr Stadler, indem er auf 
              Ansprüche gegen Volkswagen und AUDI verzichtet. Herr Stadler verzichtet auf einen Anteil in Höhe von EUR 
              420.000,00 eines Long-Term Incentive Bonus von EUR 888.508,74 für das Geschäftsjahr 2018. Zudem 
              verzichtet Herr Stadler auf einen aufschiebend bedingten Abfindungsanspruch gegenüber Volkswagen und AUDI 
              in Höhe von EUR 5.112.500,00 brutto sowie auf einen aufschiebend bedingten Abfindungsanspruch gegen AUDI 
              in Höhe von EUR 112.500,00. Beide Abfindungsansprüche stehen unter der aufschiebenden Bedingung der 
              rechtskräftigen beziehungsweise endgültigen Beendigung oder Einstellung aller laufenden und vor dem 1. 
              Januar 2023 eingeleiteten Strafverfahren gegen Herrn Stadler im Zusammenhang mit der Dieselthematik ohne 
-             persönliche strafrechtliche Schuldfeststellung. Da Herrn Stadler nach dem Ergebnis der umfangreichen 
              anwaltlichen Untersuchung der Dieselthematik nur eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung trifft, 
              gehen Volkswagen und AUDI davon aus, dass die aufschiebende Bedingung der beiden Abfindungsansprüche 
              eintreten wird. Der aufschiebend bedingte Abfindungsanspruch gegenüber Volkswagen und AUDI in Höhe von 
              EUR 5.112.500,00 brutto wird deshalb für den Eigenbeitrag als Leistung in Höhe von EUR 3.600.000,00 
              berücksichtigt. Der Abfindungsanspruch in Höhe von EUR 112.500,00 wird für den Eigenbeitrag als Leistung 
              in Höhe von EUR 80.000,00 berücksichtigt. Ferner tritt Herr Stadler sämtliche Ansprüche aus einer von ihm 
              mit Zurich abgeschlossenen Selbstbehaltsversicherung an AUDI ab. Nach der nachvollziehbaren 
              Rechtsauffassung der Zurich ist aber davon auszugehen, dass die Zurich aufgrund der Deckungsausschlüsse 
              und getroffener spezieller Regelungen nicht zur Zahlung verpflichtet ist. 
              Sobald der jeweilige Eigenbeitrag nach Ziff. 1.1 vollständig erbracht ist, sind sämtliche Ansprüche von 
              Volkswagen, AUDI und ihren Tochtergesellschaften gegen Herrn Professor Dr. Winterkorn beziehungsweise 
              gegen Herrn Stadler aus oder im Zusammenhang mit dem 'Relevanten Sachverhalt' abgegolten und erledigt 
              (Ziff. 1.7 beziehungsweise Ziff. 1.5). Zum 'Relevanten Sachverhalt' gehören neben der Dieselthematik auch 
              etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder 
              Leistungswerten von Motoren aus dem Volkswagen-Konzern. Mit dem Begriff Verbrauchswerte sind insbesondere 
              die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (zum Beispiel Benzin, Diesel, 
              Strom, Öl). Zum 'Relevanten Sachverhalt' zählen zudem etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im 
-             Zusammengang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen. Diese umfassende Erledigung wurde von den 
              Versicherern der VW D&O gefordert. Hintergrund ist, dass Volkswagen beispielsweise im Dezember 2015 
              bekanntgegeben hat, dass bei internen Untersuchungen festgestellt worden sei, dass es bei der Bestimmung 
              des CO2-Wertes für die Typ-Zulassung von Fahrzeugen zu nicht erklärbaren Werten gekommen sei. Der 
              Verdacht auf rechtswidrige Veränderung der Verbrauchsangaben von aktuellen Serienfahrzeugen hatte sich 
              zwar nicht bestätigt. Gleichwohl ist aber unter anderem dieser Sachverhalt im Sinne einer umfassenden 
              Erledigung von den Vergleichen abgedeckt. Ausgenommen von der Abgeltung und Erledigung sind jedoch 
              Ansprüche, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Ziff. 1.8 
              beziehungsweise Ziff. 1.6 tragen damit den Anforderungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Rechnung. 
              Ziff. 2.1 regelt die Zustimmung von Herrn Professor Dr. Winterkorn beziehungsweise Herrn Stadler zum 
              Deckungsvergleich und stellt zugleich klar, dass sich die von den Versicherern der VW D&O erbrachten und 
              noch zu erbringenden Leistungen nach dem Versicherungsvertrag und dem Deckungsvergleich bestimmen. Zudem 
              schränken Ziff. 2.2 und 2.3 die Abgeltungs- und Erledigungswirkung aus Ziff. 1.7 beziehungsweise Ziff. 
              1.5 unter anderem hinsichtlich der nicht am Deckungsvergleich beteiligten Versicherer der VW D&O und für 
              den Fall ein, dass sich nachträglich die Nichtigkeit des Deckungsvergleichs herausstellt und die am 
              Deckungsvergleich beteiligten Versicherer der VW D&O die im Deckungsvergleich vorgesehenen 
              Regulierungsbeiträge deshalb nicht in voller Höhe an Volkswagen leisten oder von Volkswagen zumindest 
              teilweise zurückverlangen. Insoweit sollen Volkswagen und AUDI gegen Herrn Professor Dr. Winterkorn 
-             beziehungsweise Herrn Stadler vorgehen können, wodurch mittelbar auch eine Inanspruchnahme der 
              Versicherer der VW D&O ermöglicht werden kann. Ein solches Vorgehen soll Herrn Professor Dr. Winterkorn 
              und Herrn Stadler jedoch wirtschaftlich nicht zusätzlich belasten, sofern sie jeweils ihre Eigenbeiträge 
              geleistet und auf Verlangen von Volkswagen ihre Freistellungsansprüche gegen die Versicherer der VW D&O 
              an Volkswagen beziehungsweise AUDI oder einen von diesen benannten Dritten abgetreten haben. In diesem 
              Fall werden die Gesellschaften daher grundsätzlich allein in den Freistellungsanspruch von Herrn 
              Professor Dr. Winterkorn beziehungsweise Herrn Stadler gegen die Versicherer der VW D&O vollstrecken, 
              sofern dieser Freistellungsanspruch nicht ohnehin schon auf Volkswagen beziehungsweise AUDI übergegangen 
              ist, nicht hingegen in das sonstige Vermögen von Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler. 
              Herr Professor Dr. Winterkorn und Herr Stadler werden gemäß Ziff. 3.1 unter anderem von Ansprüchen 
              Dritter freigestellt, die auf den 'Relevanten Sachverhalt' gestützt werden. Das kann zum Beispiel von 
              Bedeutung sein, wenn Dritte im Zusammenhang mit Klagen, die gegen Volkswagen oder AUDI gerichtet sind, 
              auch Ansprüche gegen Herrn Professor Dr. Winterkorn oder Herrn Stadler persönlich geltend machen. Die 
              Freistellung umfasst auch die Kosten, die Herrn Prof. Dr. Winterkorn im Zusammenhang mit der Abwehr 
              dieser Ansprüche oder strafrechtlicher Vorwürfe aus dem 'Relevanten Sachverhalt' entstehen. Die 
              Freistellung greift nur, wenn keine Leistungen aus der VW D&O fließen und keine Ansprüche aus der VW D&O 
              bestehen. Die Freistellung ist überdies gem. Ziff. 3.2 begrenzt. Sie besteht nicht, soweit eine Deckung 
              nach den Versicherungsbedingungen der VW D&O ausgeschlossen ist. Zudem ist die Freistellung auf die 
              Differenz zwischen der Deckungssumme der VW D&O und den von den Versicherern der VW D&O bereits 
-             erbrachten oder noch zu erbringenden Versicherungsleistungen begrenzt. Außerdem kommt eine Freistellung 
              nicht in Betracht, wenn sie gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG oder andere zwingende gesetzliche Regelungen 
              verstoßen würde. Diese Begrenzungen bezwecken insbesondere, dass Dritte keine Ansprüche gegen Herrn 
              Professor Dr. Winterkorn oder Herrn Stadler geltend machen könnten, um mittelbar im Wege der Freistellung 
              auf das Vermögen von Volkswagen oder AUDI zuzugreifen. Die Begrenzungen hinsichtlich Deckungssummen und 
              Deckungsausschlüssen gelten aber nicht für die Erstattung von Kosten für die Abwehr von Ansprüchen und 
              sonstige Kosten der Rechtsverteidigung. Dieses Zugeständnis an Herrn Prof. Dr. Winterkorn und Herrn 
              Stadler ist unter anderem deshalb sachgerecht, weil es auch im Interesse von Volkswagen liegt, dass sich 
              Herr Professor Dr. Winterkorn und Herr Stadler vor allem auch in den Verfahren mit ausländischen Behörden 

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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)