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  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
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03.09.2021 
 
                        37. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG 
                              am 05. Oktober 2021 
 
                              Wiener Privatbank SE 
                                  (FN 84890 p) 
                               ISIN AT0000741301 
                              (die "Gesellschaft") 
 
                                   Einladung 
 
zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am Dienstag, den 
05. Oktober 2021, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel Intercontinental Wien, 
Johannesgasse 28, 1030 Wien, stattfinden wird. 
 
Die Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre hat für die Wiener Privatbank SE 
selbstverständlich höchste Priorität. Zu deren Sicherstellung wurden daher 
umfangreiche Maßnahmen wie strenge Hygienevorschriften sowie weitere 
Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um eine potenzielle Ansteckungsgefahr zu 
minimieren. Wir weisen darauf hin, dass die Einhaltung der "3-G-Regel" 
("Geimpft, Getestet, Genesen") sowie das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes 
verpflichtend ist. Aus diesem Grund wird um Verständnis ersucht, dass keine 
Gäste zur Hauptversammlung zugelassen werden können und das traditionelle Buffet 
im Anschluss an die Hauptversammlung entfallen wird. Für jene Aktionäre, die 
nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, besteht die 
Möglichkeit, sich durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Michael 
Knap, vertreten zu lassen. 
 
Situationsabhängig oder bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen behält 
sich die Wiener Privatbank SE vor, weitere zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen 
in Abstimmung mit den Behörden zu treffen bzw. die Hauptversammlung bei 
Veränderung der derzeitigen Umstände auch kurzfristig zu verschieben. Wir bitten 
Sie diesbezüglich einige Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung die Homepage 
der Gesellschaft unter https://www.wienerprivatbank.com/ueber-uns/investor- 
relations/hauptversammlungen/ zu besuchen, um sich über allenfalls geänderte 
COVID-Maßnahmen und eine nicht auszuschließende Absage der Hauptversammlung zu 
informieren. 
 
 
  1. TAGESORDNUNG: 
 
 
1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 samt 
Anhang und Lagebericht, konsolidierten Corporate Governance-Berichts, IFRS- 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 samt Konzernanhang und 
Konzernlagebericht, Gewinnverwendungsvorschlag sowie Bericht des Aufsichtsrates 
gemäß § 96 AktG. 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 
2020 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
das Geschäftsjahr 2020. 
 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das 
Geschäftsjahr 2020. 
 
5. Wahl des Abschlussprüfers (Bankprüfers) für den Jahres- und den 
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022. 
 
6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 2020 der Wiener Privatbank SE. 
 
7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates der 
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020. 
 
 
 
 
  1. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung 
     (Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs. 3 und 4 AktG) 
 
 
Ab Montag, den 13. September 2021, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien, 
Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis 
Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 
bis 15:00 Uhr, Wiener Zeit, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf 
und können auch über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der 
Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com [http://www.wienerprivatbank.com/ 
] abgerufen werden: 
 
 
* UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 samt Anhang und Lagebericht 
* IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 samt Konzernanhang und 
  Konzernlagebericht 
* Konsolidierter Corporate Governance-Bericht gemäß § 243c UGB 
* Vorschlag über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2020 
* Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG 
* Fit & Proper Policy vom Dezember 2020 
* Vergütungsbericht 2020 vom April 2021 
* Beschlussvorschläge gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen TOP 
* Transparenzangaben gemäß § 270 Abs. 1 iVm 1a UGB zu TOP 5 
* Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 
  AktG 
* Formular für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht für Herrn Dr. 
  Michael Knap / IVA gemäß § 114 AktG 
* Vollständiger Text dieser Einberufung 
 
 
 
 
 
 
 
  1. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre 
     (Art 53 SE-VO iVm §§ 109, 110, 118, 119 AktG) 
 
 
Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, 
deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, und die 
nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser 
Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der 
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen 
spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 14. 
September 2021, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, zu 
Handen Herrn Dr. Albert Fuhrmann, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt 
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der 
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die 
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung 
ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der 
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. 
 
 
Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt 
der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung 
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der 
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen 
Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im Firmenbuch 
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn 
dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der 
Hauptversammlung, sohin spätestens am 24. September 2021 per Post an der Adresse 
Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710, 
jeweils zu Handen Herrn Dr. Albert Fuhrmann zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl 
eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung 
der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten 
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum 
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein 
darf. 
 
Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung 
das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das 
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit 
sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form 
von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der 
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. 
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur 
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an 
die Gesellschaft übermittelt werden. 
 
 
 
  1. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 111 AktG) 
 
 
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft 
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu 
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der 
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 
 
           Samstag, den 25. September 2021, 24:00 Uhr (Wiener Zeit). 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem 
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann. 
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am 

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September 03, 2021 02:19 ET (06:19 GMT)