Im VW-Dieselskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei weiteren Urteilen die Schadenersatzansprüche geschädigter Kunden begrenzt.

So haben Käufer eines manipulierten VW-Dieselautos keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals gekauft haben, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Nach einem weiteren Urteil wird der Anspruch auf Schadenersatz auch durch die Nutzung des Fahrzeuges geschmälert: Wer viel mit seinem Diesel gefahren ist, kann auch weniger Schadenersatz verlangen. Außerdem haben geschädigte Kunden keinen Anspruch auf Verzinsung des Schadens.

In einem spektakulären Grundsatzurteil hatte der BGH Ende Mai Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und arglistiger Täuschung zu Schadenersatz verurteilt. Die Entscheidungen nun grenzen den Schaden für den Konzern ein, der die Manipulation von Dieselmotoren im September 2015 eingeräumt und damit die Aufarbeitung des Dieselskandals losgetreten hatte. "Die heutigen Urteile sind ein wichtiger Schritt zum endgültigen Abschluss der noch anhängigen Diesel-Verfahren", erklärte Volkswagen. Man sei bestrebt, die rund 50.000 vergleichbaren Verfahren im Einvernehmen mit den Klägern zeitnah zu beenden.

Kunden, die ihren Diesel nach dem 22. September 2015 kauften, haben dem BGH zufolge keinen Anspruch auf Schadenersatz. An diesem Tag hatte VW per Pressemitteilung über Unregelmäßigkeiten bei der Software zur Abgasregelung bei Dieselmotoren informiert. Danach könne man nicht mehr von arglistiger Täuschung unwissender Kunden sprechen, begründete der Vorsitzende Richter Stephan Seiters seine Entscheidung.(AZ: VI ZR 5/20)

Wer vor diesem Zeitpunkt einen VW-Diesel mit Abschalteinrichtung kaufte, bekommt zwar grundsätzlich Schadenersatz, muss sich die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer aber als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Auch das entschied der BGH nun rechtskräftig. Deshalb geht ein Käufer leer aus, dessen Passat bis zur Stilllegung 200.000 Kilometer gefahren war. Damit sei der Schadenersatzanspruch komplett aufgezehrt, urteilte das Gericht.(AZ: VI ZR 354/19)

Auch eine Verzinsung des Schadens wegen sittenwidriger Täuschung wurde vom BGH verneint. Sogenannte Deliktzinsen sind auf vier Prozent pro Jahr festgelegt. Diese fallen dem BGH zufolge aber nur an, wenn die erworbene Sache nicht nutzbar war. Dies sei bei den manipulierten Dieselfahrzeugen aber nicht der Fall gewesen, erläuterte Seiters. Zwar habe das Risiko bestanden, dass sie vom Kraftfahrtbundesamt stillgelegt werden. Das sei aber nicht passiert. Daher erhält die Käuferin eines gebrauchten VW-Golf zwar Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung, Zinsen auf den Kaufpreis von 15.900 Euro bekommt sie aber nicht.(AZ: VI ZR 397/19)