Am 20. Juli 2023 schlossen Acotec Scientific Holdings Limited und Boston Scientific Group plc das Master Collaboration Agreement ab, um die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Kommerzialisierung der Produkte der Parteien zu regeln. Am 20. Juli 2023 schlossen das Unternehmen und BSG das Master Service Agreement, um die gegenseitige Bereitstellung von F&E unterstützenden Dienstleistungen und CSO-Dienstleistungen von Zeit zu Zeit zu regeln. Wesentliche Bedingungen des Master Collaboration Agreement.

Zum Zwecke der gegenseitigen Geschäftsentwicklung kann die BSC-Gruppe während der Laufzeit des Rahmenvertrags über die Zusammenarbeit von Fall zu Fall (i) alle BSC-Produkte an die Gruppe verkaufen, damit die Gruppe diese in der Region Greater China weiterverkaufen kann; und (ii) die Gruppe kann alle Acotec-Produkte an die BSC-Gruppe verkaufen, damit die BSC-Gruppe diese in der Region Greater China weiterverkaufen kann, und zwar zu den Bedingungen des Rahmenvertrags über die Zusammenarbeit und jeder endgültigen Vereinbarung über die Zusammenarbeit. Zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung ist die BSG der beherrschende Aktionär des Unternehmens und hält etwa 65,0% des ausgegebenen Aktienkapitals des Unternehmens. Daher ist BSG eine mit dem Unternehmen verbundene Person im Sinne der Börsenzulassungsregeln, und die in den Rahmenverträgen vorgesehenen Transaktionen stellen für das Unternehmen fortgesetzte verbundene Transaktionen im Sinne von Kapitel 14A der Börsenzulassungsregeln dar.

Da das anwendbare prozentuale Verhältnis der vorgeschlagenen jährlichen Obergrenzen für die Transaktionen unter jedem der Rahmenverträge 5 % übersteigt, unterliegen die unter jedem der Rahmenverträge geplanten Transaktionen der Melde-, Bekanntgabe-, jährlichen Überprüfungs- und Genehmigungspflicht durch die unabhängigen Aktionäre gemäß Kapitel 14A der Börsenzulassungsregeln. Während der Laufzeit des Rahmenvertrags über die Zusammenarbeit kann die Gruppe von Fall zu Fall Fertigungsdienstleistungen für die BSC-Gruppe zu den Bedingungen des Rahmenvertrags über die Zusammenarbeit erbringen, wenn die Herstellungskosten der Gruppe potenziell niedriger sind. Andere Regionen.

Während der Laufzeit des Rahmenvertrags über die Zusammenarbeit hat die BSC-Gruppe die exklusiven Vertriebsrechte für die ausgewählten Produkte von Acotec in allen Ländern und Regionen, in denen ein Mitglied der BSC-Gruppe über ein Vertriebsnetz oder ein Händlernetz verfügt, mit Ausnahme der Region Greater China (die "anderen Regionen"), und die BSC-Gruppe kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie die ausgewählten Produkte von Acotec direkt über ein Mitglied der BSC-Gruppe oder über ein Händlernetz in den anderen Regionen verkauft, mit der Maßgabe, dass die exklusiven Vertriebsrechte der BSC-Gruppe für ein Ausgewähltes Acotec-Produkt automatisch und mit sofortiger Wirkung enden, wenn die BSC-Gruppe den Mindestabnahmewert für ein solches Ausgewähltes Acotec-Produkt, wie in der entsprechenden endgültigen Kooperationsvereinbarung festgelegt, nicht innerhalb von achtzehn (18) Monaten nach dem Datum der Produktauflistung des betreffenden Ausgewählten Acotec-Produkts erreicht. Neu registrierte Acotec-Produkte: Während der Laufzeit des Rahmenvertrags für die Zusammenarbeit wird das Unternehmen die BSG so bald wie möglich schriftlich informieren, wenn die Gruppe einen Antrag auf Zulassung eines neuen Acotec-Produkts in einer der anderen Regionen stellt. Die BSG hat das Recht, das Unternehmen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung zu benachrichtigen, das neue Acotec-Produkt in den Kreis der ausgewählten Acotec-Produkte aufzunehmen.

Das Unternehmen wird keine Vertriebsvereinbarung mit einer Person in Bezug auf ein solches neues Acotec-Produkt eingehen, es sei denn, die BSC-Gruppe teilt dem Unternehmen mit, dass sie das neue AcotEC-Produkt nicht in den Kreis der ausgewählten Acotec-Produkte aufnehmen möchte, oder die BSC-Gruppe unterlässt es, das Unternehmen innerhalb der oben genannten 60-Tage-Frist zu informieren. Endgültige Vereinbarung über die Zusammenarbeit. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Rahmenvertrags für die Zusammenarbeit kann zum Zweck der Umsetzung der Cross-Selling-Vereinbarung, der Vertriebsvereinbarung und der im Rahmenvertrag für die Zusammenarbeit festgelegten Produktionsdienstleistungen jedes Unternehmen innerhalb der Gruppe einerseits und jedes Unternehmen innerhalb der Gruppe andererseits innerhalb der vorgenannten 60-Tage-Frist eine Vereinbarung treffen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Master Collaboration Agreement, für das Master Collaboration Agreement, das Master Collaboration Agreement, für die Zwecke des Master Collaboration Agreement, jedes Unternehmen innerhalb des Master Collaboration Agreement. Vorbehaltlich des Master Collaboration Agreement, wenn das Master Collaboration Agreement, oder das Master Collaboration Agreement, zur Umsetzung der Cross-Selling-Vereinbarung, jede Einheit innerhalb des Master Collaboration, jede Einheit innerhalb der Bedingungen des Unternehmens auf der einen Seite und des Master Collaboration Agreement, alle Einheit innerhalb des Unternehmens auf der einen Seite, jede Einheit innerhalb des Unternehmens, jede Einheit innerhalb des Unternehmens auf der anderen Seite und des Master Collaboration Agreement.