Am 15. Juni 2023 schloss Acotec Scientific Holdings Limited eine Absichtserklärung (die "Absichtserklärung") mit der Boston Scientific Group plc ("BSG") ab, in der die Boston Scientific Corporation ("BSC", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften, aber ohne die Gruppe, die "BSC-Gruppe") und die Gruppe ihr gegenseitiges Verständnis bestätigten, dass sie beabsichtigen, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen zu erkunden, unter anderem in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Herstellung sowie Vertrieb und Marketing (zusammen die "Kooperationen"). Das Unternehmen und die BSC Group beabsichtigen, die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit zu erforschen, indem sie die Vorteile der jeweiligen Partei in Bezug auf Technologie, Technik, Erfahrung und Ressourcen nutzen, darunter: Ausbau der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Entwicklung von Produkten für Märkte wie die Vereinigten Staaten, China, Japan und Europa; Entwicklung von Produkten für die Behandlung von CTO-Läsionen (chronischer Totalverschluss), Arterienverengungen der unteren Extremitäten, Krampfadern, Aufrechterhaltung von Zugängen für Dialysepatienten und andere Bereiche; Herstellung bestimmter Produkte auf OEM-Basis (Original Equipment Manufacturer) für die andere Partei, um Kosteneffizienz zu erreichen; Cross-Selling oder Co-Branding bestimmter Produkte in Bereichen wie Peripherie, Koronararterien, Tumore, Harnwege und Andrologie, um die Auslastung der Vertriebskanäle und den Produktwert zu maximieren; und Unterstützung bei der Registrierung der Produkte der anderen Partei. Die Bedingungen der Kooperationen sind Gegenstand weiterer Verhandlungen zwischen den Parteien, die zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht abgeschlossen sind.

Wie zwischen dem Unternehmen und der BSG vereinbart, stellt die Absichtserklärung keine rechtlich bindende Vereinbarung für die Parteien der Absichtserklärung dar. Keine der Parteien des MOU ist verpflichtet, die Gespräche oder Verhandlungen im Zusammenhang mit den Kooperationen fortzusetzen, und jede Partei kann nach eigenem Ermessen die Gespräche und Verhandlungen mit der anderen Partei jederzeit beenden.