Änderungsvorschläge gemäß Tagesordnungspunkte 7-9

Continental Aktiengesellschaft

Satzung

Stand: 13. September 2022

Änderungsvorschläge gemäß Tagesordnungspunkte 7-9

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I Allgemeines

Abschnitt II

Grundkapital und Aktien

Abschnitt III Verfassung

  1. Der Vorstand
  2. Der Aufsichtsrat
  3. Die Hauptversammlung

Abschnitt IV Jahresabschluss und

Gewinnverteilung

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Abschnitt I

Allgemeines

§ 1

  1. Die Gesellschaft führt die Firma Continental Aktiengesellschaft.
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hannover. Ihre Dauer ist zeitlich nicht begrenzt.

§ 2

  1. Gegenstand des Unternehmens ist
  1. die Herstellung und der Vertrieb von Reifen, von technischen Produkten aller Art aus natürlichem oder synthetischem Kautschuk, Kunststoffen oder sons- tigen Rohstoffen und von Bauteilen, Systemkomponenten und kompletten Systemen für Fahrzeuge aller Art,
  2. der Handel mit solchen Erzeugnissen unter Verwendung des Warenzeichens
    "Continental" und anderer Warenzeichen,
  3. die Herstellung oder Beschaffung von Rohstoffen, die bei der Fabrikation die- ser Waren benötigt werden.

Ihren Unternehmensgegenstand kann die Gesellschaft selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen.

  1. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die ge- eignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu för- dern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen an allen Orten des In- und Auslandes, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Interes- sengemeinschaftsverträgen und Unternehmensverträgen.

§ 3

  1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
  2. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

- 2 -

Abschnitt II

Grundkapital und Aktien

§ 4

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 512.015.316,48. Es ist eingeteilt in 200.005.983 Stückaktien.

§ 5

  1. Die Aktien lauten auf den Inhaber.
  2. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden.

Abschnitt III

Verfassung

§ 6

Organe der Gesellschaft sind

  1. der Vorstand,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. die Hauptversammlung.

1. Der Vorstand § 7

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen; im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands zu er- nennen.
  2. Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Abänderung und Kündigung der Anstellungsverträge einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.

- 3 -

§ 8

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

§ 9

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und seiner Geschäftsordnung.

2. Der Aufsichtsrat § 10

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Davon werden zehn Mit- glieder von der Hauptversammlung und zehn Mitglieder von den Arbeitneh- mern nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Die Wahl erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts- zeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
  2. Bei den Wahlen der Anteilseignervertreter zum Aufsichtsrat und etwaiger Er- satzmitglieder ist der Leiter der Hauptversammlung berechtigt, über eine von der Verwaltung oder von Aktionären vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Werden Ersatzmitglieder in einer Liste gewählt, so tre- ten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner.
  3. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden Mitglieds ge- wählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so er- lischt sein Amt mit Beendigung der Hauptversammlung, in der eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amts- zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
  4. Jedes ausscheidende Aufsichtsratsmitglied oder Ersatzmitglied ist sofort wie- der wählbar.
  5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt nach vorangegangener, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtender Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen niederle- gen. Die Kündigungserklärung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich an den Vorstand weiterzuleiten.

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Continental AG published this content on 21 March 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 21 March 2023 17:10:11 UTC.