Hauptversammlung am 04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur            
Hauptversammlung                                                               
HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am    
04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten          
Verbreitung gemäß §121 AktG                                                    
                                                                               
07.05.2020 / 15:05                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004 / WKN 604700 Einladung zur    
Hauptversammlung                                                               
                                                                               
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 4. Juni 2020, um  
10.00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund
der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird die Hauptversammlung
als rein virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)      
stattfinden.                                                                   
                                                                               
                                                                               
Tagesordnung                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten               
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der                
HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats      
für das Geschäftsjahr 2019                                                     
                                                                               
Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht,      
den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1      
des Handelsgesetzbuchs sowie den Corporate-Governance-Bericht zum              
Geschäftsjahr 2019. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten                   
Jahresabschlusses der HeidelbergCement AG Bestandteil des Geschäftsberichts    
2019 und können nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands im Internet     
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung vor und während der          
Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den                           
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine                
Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss         
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns                      
                                                                               
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der HeidelbergCement AG beträgt      
445.226.033,02 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigter Aktie eine Dividende von   
                                                                               
0,60 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt   
auf die für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 198.416.477          
Stückaktien eine Dividendensumme von 119.049.886,20 Euro; und                  
                                                                               
b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 326.176.146,82 Euro in voller     
Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die             
Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, also am 9. Juni                       
2020, fällig.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr    
2019                                                                           
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands          
Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen.                             
                                                                               
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über    
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.             
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019                                                                           
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats      
Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen.                             
                                                                               
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über    
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.         
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das           
Geschäftsjahr 2020                                                             
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die    
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am      
Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr     
2020 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des   
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern   
diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.           
                                                                               
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der                
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen    
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen     
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur     
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes           
Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss   
für die genannten Prüfungsleistungen die PricewaterhouseCoopers GmbH           
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und die KPMG AG            
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, empfohlen und eine begründete         
Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH                                  
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt.                
                                                                               
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von              
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die                
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der     
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.                                  
                                                                               
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020   
gegen Bar- und/oder Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des        
Bezugsrechts und die entsprechende Satzungsänderung                            
                                                                               
Das bestehende, von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 beschlossene           
Genehmigte Kapital I, das bisher nicht ausgenutzt wurde, ist am 6. Mai 2020    
ausgelaufen. Ferner ist das bestehende, von der Hauptversammlung am 7. Mai     
2015 beschlossene Genehmigte Kapital II, das bis zum Tag der Einberufung       
dieser Hauptversammlung im Umfang von 10.500.000 Aktien bzw. nominal           
31.500.000 Euro ausgenutzt wurde, am 6. Mai 2020 ausgelaufen. Um der           
Gesellschaft auch weiterhin die erforderliche Flexibilität zu einem raschen    
Handeln am Kapitalmarkt zu geben, soll nun ein neues genehmigtes Kapital       
geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2020), wenngleich in geringerem         
Umfang als bisher. Hierbei soll nicht mehr zwischen dem Genehmigten Kapital    
I (für Barkapitalerhöhungen) und dem Genehmigten Kapital II (für               
Sachkapitalerhöhungen) unterschieden werden, sondern ein einheitliches         
genehmigtes Kapital geschaffen werden, das sowohl für Bar- als auch für        
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung steht.                                     
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit         
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 2025 einmalig oder     
mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch Ausgabe    
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder               
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).                            
                                                                               
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien       
können auch ganz oder teilweise von einem oder mehreren durch den Vorstand     
bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz    
1 Aktiengesetz (AktG) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den         
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit      
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(i) um etwaige Spitzenbeträge zu verwerten,                                    
                                                                               
(ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der       
Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen bereits oder         
künftig ausgegebenen Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen,             
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue        
Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der          
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Options-           
und/oder Wandlungspflicht zustehen würde, und/oder                             
                                                                               
(iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag      
der                                                                            
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der            
Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs.      
3 Satz 4 AktG unterschreitet und das rechnerisch auf die unter Ausschluss      
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt        
10% des Grundkapitals, das die Gesellschaft zum Zeitpunkt des                  
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - soweit niedriger - zum               
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreitet. Auf       
die vorgenannte 10%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die             
während der Laufzeit dieser Ermächtigung anderweitig in Anwendung von §        
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben            
werden. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden auch neue Aktien                 
angerechnet, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- bzw.             
Wandlungsrechten oder -pflichten aus Optionsscheinen,                          
Schuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen          
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese während der Laufzeit      
des Genehmigten Kapitals 2020 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.       
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf         
diese Begrenzung sind außerdem eigene Aktien anzurechnen, die während der      
Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund einer Ermächtigung gemäß       
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des         
Bezugsrechts veräußert werden, und/oder                                        
                                                                               
(iv) soweit die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum   
                                                                               
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von                
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen          
oder im Rahmen der Umsetzung einer Sach-/Wahldividende.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die nach      
vorstehenden Ziffern (ii) bis (iv) unter Ausschluss                            
des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der    
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden                              
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf die vorgenannte          
10%-Grenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende                           
Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter   
Bezugsrechtsausschluss aus genehmigtem Kapital                                 
(jedoch ausgenommen die Ausgabe unter Bezugsrechtsausschluss für               
Spitzenbeträge) oder aus bedingtem Kapital ausgegeben werden.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren    
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,                       
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der               
Aktienausgabe, festzulegen.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
b) Die bestehenden Absätze 2 und 3 des § 4 der Satzung werden aufgehoben,      
ein                                                                            
neuer Absatz 2 mit dem nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut eingefügt und      
der bestehende Absatz 4 des § 4 der Satzung wird in Absatz 3 umbenannt:        
                                                                               
'(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit        
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 2025 einmalig oder     
mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch Ausgabe    
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder               
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).                            
                                                                               
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien       
können auch ganz oder teilweise von einem oder mehreren durch den Vorstand     
bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz    
1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären     
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des   
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(i) um etwaige Spitzenbeträge zu verwerten,                                    
                                                                               
(ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der       
Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen bereits oder         
künftig ausgegebenen Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen,             
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue        
Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der          
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Options-           
und/oder Wandlungspflicht zustehen würde, und/oder                             
                                                                               
(iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag      
der                                                                            
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der            
Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs.      
3 Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet und das rechnerisch auf die unter         
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital       
insgesamt 10% des Grundkapitals, das die Gesellschaft zum Zeitpunkt des        
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - soweit niedriger - zum               
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreitet. Auf       
die vorgenannte 10%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die             
während der Laufzeit dieser Ermächtigung anderweitig in Anwendung von §        
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben            
werden. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden auch neue Aktien                 
angerechnet, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- bzw.             
Wandlungsrechten oder -pflichten aus Optionsscheinen,                          
Schuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen          
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese während der Laufzeit      
des Genehmigten Kapitals 2020 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.       
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf         
diese Begrenzung sind außerdem eigene Aktien anzurechnen, die während der      
Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund einer Ermächtigung gemäß       
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des         
Bezugsrechts veräußert werden, und/oder                                        
                                                                               
(iv) soweit die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum   
                                                                               
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von                
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen          
oder im Rahmen der Umsetzung einer Sach-/Wahldividende.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die nach      
vorstehenden Ziffern (ii) bis (iv) unter Ausschluss                            
des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der    
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden                              
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf die vorgenannte          
10%-Grenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende                           
Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter   
Bezugsrechtsausschluss aus genehmigtem Kapital                                 
(jedoch ausgenommen die Ausgabe unter Bezugsrechtsausschluss für               
Spitzenbeträge) oder aus bedingtem Kapital ausgegeben werden.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren     
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,                       
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der               
Aktienausgabe, festzulegen.'                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2     
der                                                                            
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des       
Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten           
Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum Ablauf des 3.     
Juni 2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach     
dem 3. Juni 2025 anzupassen.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,        
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht              
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats                                      
entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre    
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der                                  
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung          
abgehalten wird. Ferner hat der Vorstand mit Zustimmung                        
des Aufsichtsrats entschieden, von der Verkürzung der Fristen gemäß § 1 Abs. 3 
des COVID-19-Gesetzes Gebrauch zu machen. Die                                  
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats   
und des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer                                
Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter der   
Gesellschaft sowie eines mit der Niederschrift                                 
der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der            
Gesellschaft in Heidelberg, Berliner Straße 6, statt.                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle          
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes                            
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den     
Rechten der Aktionäre.                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet 
und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag                         
und dessen Bedeutung)                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten           
Hauptversammlung im Internet über das nachfolgend erläuterte                   
InvestorPortal, das unter                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich sein wird.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung                                 
der Gesellschaft in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung                            
angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 
12. Tages vor der Hauptversammlung, also auf                                   
den 23. Mai 2020, 0.00 Uhr, (sog. Nachweisstichtag) nachgewiesen haben. Der    
Nachweis ist durch eine in Textform erstellte                                  
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz zu erbringen. 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der          
Hauptversammlung, also bis zum 28. Mai 2020, 24.00 Uhr,                        
unter der folgenden Adresse                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
HeidelbergCement AG                                                            
                                                                               
c/o Deutsche Bank AG                                                           
                                                                               
Securities Production                                                          
                                                                               
General Meetings                                                               
                                                                               
Postfach 20 01 07                                                              
                                                                               
60605 Frankfurt am Main                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045                                                
                                                                               
E-Mail: wp.hv@db-is.com                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugegangen sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft        
spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung,                            
also spätestens am 31. Mai 2020, 24.00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse     
zugegangen sein.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit 
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis                              
zu verlangen.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder  
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,                                 
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang   
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich                             
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum               
Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung                       
zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien
auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach                                     
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen    
oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem                                
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts          
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag            
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme                                
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und        
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,                      
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär   
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.                             
Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der    
Gesellschaft unter der oben genannten Adresse                                  
werden den Aktionären Eintrittskarten für die virtuelle Hauptversammlung       
übersandt, die die Zugangsdaten für das internetgestützte                      
System InvestorPortal (nachfolgend 'InvestorPortal') sowie ein integriertes    
Formular für die Abgabe von Vollmachten, Weisungen                             
an Stimmrechtsvertreter und Briefwahlstimmen nebst weiteren Erläuterungen      
enthalten.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das InvestorPortal ist über folgende Internetseite der Gesellschaft zu         
erreichen:                                                                     
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der                                  
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen. Aktionäre, die rechtzeitig die Eintrittskarte                          
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut    
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen.                      
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das   
depotführende Institut vorgenommen. Es wird darauf                             
hingewiesen, dass es sich bei der Eintrittskarte um ein reines                 
Organisationsmittel und keine zusätzliche Teilnahmebedingung                   
handelt.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr    
Stimmrecht nicht persönlich im Wege der Briefwahl                              
ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch einen    
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder                                
eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen. Diese werden dann die Briefwahl   
oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft                                 
nutzen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den        
Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder                           
den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder                                     
mehrere von diesen zurückweisen.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wenn weder Intermediäre (also z. B. ein Kreditinstitut) noch - soweit sie      
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind                             
- Aktionärsvereinigungen noch Stimmrechtsberater noch Personen, die sich       
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung                               
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigt werden,       
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung,                           
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft  
der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung                     
das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte abgedruckt und im Internet  
unter der Internet-Adresse                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, benutzen.      
Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten                        
Vollmacht in Textform.                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der  
Bevollmächtigung sind per Post, per Telefax                                    
oder per E-Mail bis zum 3. Juni 2020, 24.00 Uhr, an die folgende Adresse zu    
übermitteln:                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
HeidelbergCement AG                                                            
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675                                                
                                                                               
E-Mail: HCAG-HV2020@computershare.de                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Über das InvestorPortal sind die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr   
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung                                 
bis zum Ende der Hauptversammlung möglich. Ab Beginn der Abstimmung in der     
Hauptversammlung kann auch der Bevollmächtigte                                 
nur noch Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen.      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Intermediäre (also z. B. Kreditinstitute) und - soweit sie diesen gemäß § 135  
Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen,                      
Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären  
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung                           
erbieten, können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende    
Regelungen vorsehen. Aktionäre werden gebeten,                                 
sich mit diesen Personen oder Institutionen über die jeweilige Form der        
Bevollmächtigung abzustimmen.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten weiter die 
Möglichkeit, das Stimmrecht durch von der Gesellschaft                         
benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der  
Hauptversammlung ausüben zu lassen. Ein entsprechender                         
Vollmachts- und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der   
Gesellschaft ist der Eintrittskarte beigefügt                                  
und im Internet unter der Internet-Adresse                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Soweit Mitarbeiter 
der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen                                 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet,                            
weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter   
der Gesellschaft keine Aufträge zur Einlegung                                  
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und dass die
Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung                                    
über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der Einberufung    
oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand                            
und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124    
Abs. 1 AktG gibt.                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher        
Weisungen, deren Änderung und deren Widerruf müssen                            
unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars per Post, per Telefax oder 
per E-Mail bei der Gesellschaft bis spätestens                                 
zum 3. Juni 2020, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
HeidelbergCement AG                                                            
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675                                                
                                                                               
E-Mail: HCAG-HV2020@computershare.de                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Über das InvestorPortal sind die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den  
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre                                    
Änderung und ihr Widerruf bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung
möglich.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht nicht durch            
Bevollmächtigte ausüben wollen, können ihre Stimmen schriftlich,               
per Telefax, per E-Mail oder elektronisch über das InvestorPortal durch        
Briefwahl abgeben, sofern sie rechtzeitig angemeldet                           
sind; eine persönliche Stimmabgabe in der Hauptversammlung ist nicht möglich.  
Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte                            
Formular zur Verfügung oder ein entsprechendes Formular, das im Internet unter 
der Internet-Adresse                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar ist.                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege der Briefwahl eine       
Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu denen                              
es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von     
Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs.                                 
3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Stimmabgaben per Briefwahl, deren Änderung und deren Widerruf müssen unter     
Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars per                              
Post, per Telefax oder per E-Mail bei der Gesellschaft bis spätestens am 3.    
Juni 2020, 24.00 Uhr, bei der folgenden Adresse                                
eingehen:                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
HeidelbergCement AG                                                            
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675                                                
                                                                               
E-Mail: HCAG-HV2020@computershare.de                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Über das InvestorPortal sind die Stimmabgabe per Briefwahl, ihre Änderung und  
ihr Widerruf bis zum Beginn der Abstimmung in                                  
der Hauptversammlung möglich.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre weiter berechtigt,    
durch einen Bevollmächtigten an der Abstimmung                                 
teilzunehmen, wobei in diesem Fall erteilte Briefwahlstimmen automatisch als   
widerrufen gelten.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Vollmachten mit Weisungen an die           
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf gleichem Übermittlungsweg            
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als widerrufen und Vollmachten mit     
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft                         
als vorrangig betrachtet. Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten 
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der                                  
Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bei uns eintreffen,      
werden die zeitlich jüngeren als vorrangig betrachtet.                         
Wenn sich der vorbeschriebene Vorrang nicht ermitteln lässt, werden (1.) über  
das InvestorPortal übermittelte Stimmabgaben                                   
und/oder Vollmachten vorrangig vor solchen auf anderen Wegen übermittelten     
Stimmabgaben betrachtet, (2.) per E-Mail übermittelte                          
Stimmabgaben und/oder Vollmachten vorrangig vor per Telefax und schriftlich per
Post übermittelten Stimmabgaben und/oder Vollmachten                           
betrachtet und (3.) per Telefax übermittelte Stimmabgaben und/oder Vollmachten 
vorrangig vor schriftlich per Post übermittelten                               
Stimmabgaben und/oder Vollmachten betrachtet.                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auch bevollmächtigte Intermediäre (also z. B. Kreditinstitute) und - soweit sie
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt                                  
sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich       
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung                               
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl    
bedienen.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Da die Hauptversammlung ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre, das heißt  
als virtuelle Hauptversammlung nur mit Ausübung                                
des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung,           
durchgeführt wird, ist das Antragsrecht der Aktionäre                          
in der Hauptversammlung ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge                                
können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden.                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre haben dennoch die Möglichkeit, Gegenanträge, Wahlvorschläge und  
Verfahrensanträge im Vorfeld der Hauptversammlung                              
zu übermitteln.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären zu 
Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer                                  
Begründung oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von Abschlussprüfern    
nach § 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage                                
vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis
zum 20. Mai 2020, 24.00 Uhr, an unsere Adresse                                 
HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per     
Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 übersandt werden,                            
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige      
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter                           
der genannten Internet-Adresse veröffentlicht. Unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs.
3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre'                              
sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der    
Rechte und ihren Grenzen enthalten.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, sich zu den vorgenannten          
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen während der Hauptversammlung                 
zu äußern.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im        
Abschnitt 'Fragemöglichkeit' beschriebenen Weg einzureichen                    
sind.                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen,                             
das entspricht 166.667 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem                                      
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand                                      
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor   
der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs                             
nicht mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 20. Mai     
2020, 24.00 Uhr. Bitte richten Sie entsprechende                               
Verlangen an folgende Adresse: HeidelbergCement AG, Vorstand, Berliner Straße  
6, 69120 Heidelberg. Weitere Einzelheiten zu                                   
den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der  
Internet-Adresse                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung unter 'Hinweise gemäß § 121  
Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der                                    
Aktionäre' enthalten.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Fragemöglichkeit                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine              
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation                      
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zum 2. Juni
2020, 16.00 Uhr, im Wege elektronischer Kommunikation                          
einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen      
entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können   
ihre Fragen bis Dienstag, 2. Juni 2020, 16.00                                  
Uhr, der Gesellschaft in deutscher Sprache über das InvestorPortal übermitteln.
Die erforderlichen Zugangsdaten sind Teil                                      
der Eintrittskarte, die Ihnen nach der Anmeldung zugesandt wird.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausüben, haben das    
Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung                              
über das InvestorPortal während der Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung   
der Hauptversammlung an bis zu ihrer Schließung,                               
Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter der      
Internet-Adresse                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Von den insgesamt ausgegebenen 198.416.477 Stückaktien der Gesellschaft sind im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung                                 
198.416.477 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede                   
teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine                
Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien   
unterschiedlicher Gattung.                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Informationen für Aktionäre der HeidelbergCement AG zum Datenschutz            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung misst der Transparenz der Datenverarbeitung 
einen hohen Stellenwert bei. Die Sicherheit                                    
Ihrer persönlichen Daten und der Schutz Ihrer Privatsphäre haben auch für uns  
oberste Priorität. Sie finden im Internet unter                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung Informationen über die       
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch                               
die HeidelbergCement AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden    
Rechte.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Heidelberg, im Mai 2020                                                        
                                                                               
                                                                               
HeidelbergCement AG                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
Bericht des Vorstands der HeidelbergCement AG an die Hauptversammlung gemäß §  
203 Abs. 2 Aktiengesetz in Verbindung mit §                                    
186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 6                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt 6 der         
Tagesordnung vor, aufgrund des Auslaufens des bestehenden                      
Genehmigten Kapitals I und des Genehmigten Kapitals II ein neues Genehmigtes   
Kapital 2020 in Höhe von bis zu insgesamt 178.500.000                          
Euro zu schaffen, das sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur   
Verfügung steht. Dies entspricht mit knapp 30%                                 
des Grundkapitals der Gesellschaft deutlich weniger als der Summe aus dem      
bisherigen Genehmigten Kapital I und dem Genehmigten                           
Kapital II.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, erstattet   
der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4                                   
Satz 2 AktG den nachstehenden Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss. Der gesamte Bericht                                    
ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der       
gesamten Hauptversammlung unter der Internet-Adresse                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.heidelbergcement.com                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wird das Genehmigte Kapital 2020 ausgenutzt, steht unseren Aktionären          
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Soweit den Aktionären                        
nicht der unmittelbare Bezug der neuen Aktien ermöglicht wird, kann der        
Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, die                              
neuen Aktien ganz oder teilweise an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,                             
den Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten      
(mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG).                            
Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Vorstand jedoch mit Zustimmung des   
Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- Der Vorstand kann bei Barkapitalerhöhungen das Bezugsrecht für               
Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, ausschließen.   
Diese Ermächtigung dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen       
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne   
den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden        
insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische           
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich   
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre                 
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse     
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der        
mögliche Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist gering.                     
                                                                               
- Der Vorstand soll das Bezugsrecht auch dann ausschließen können, wenn dies   
erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder    
ihren nachgeordneten Konzernunternehmen bereits oder künftig ausgegebenen      
Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder               
Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien in dem        
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder           
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht   
zustehen würde. Damit soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden,   
den Inhabern oder Gläubigern von Optionsscheinen,                              
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen,   
die in den betreffenden Anleihebedingungen üblicherweise über einen            
Verwässerungsschutz-Mechanismus z. B. bei Kapitalmaßnahmen oder                
Dividendenzahlungen verfügen, einen Ausgleich anzubieten, ohne den Options-    
bzw. Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis anpassen zu müssen. Dieser    
Bezugsrechtsausschluss dient der vereinfachten Begebung und Abwicklung von     
Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder               
Gewinnschuldverschreibungen; er schont darüber hinaus das zur Bedienung von    
Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder               
Gewinnschuldverschreibungen üblicherweise bestehende bedingte Kapital und      
liegt im Ergebnis damit ebenfalls im Interesse der Gesellschaft und ihrer      
Aktionäre.                                                                     
                                                                               
- Der Vorstand soll ferner gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden,   
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig     
auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag       
erfolgt, der den aktuellen Börsenkurs der ausgegebenen Aktien nicht            
wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit,  
günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch     
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen einen möglichst hohen Marktpreis    
zu erreichen. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich, dass der               
Ausgabebetrag den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.  
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche   
Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Die dort geregelte Grenze   
für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist durch den            
Beschlussinhalt eingehalten. Somit darf das Volumen der Kapitalerhöhung 10%    
des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186   
Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine     
entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt,  
dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht              
überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss             
ausdrücklich 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im   
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im        
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte      
10%-Grenze werden diejenigen Aktien angerechnet, die während der Laufzeit      
dieser Ermächtigung anderweitig in Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG      
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die vorgenannte       
10%-Grenze werden auch neue Aktien angerechnet, die zur Bedienung von          
Bezugsrechten aus Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten aus           
Optionsscheinen, Schuldverschreibungen, Genussrechten oder                     
Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern     
diese während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 in entsprechender     
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts       
ausgegeben werden. Auf diese Begrenzung sind außerdem eigene Aktien            
anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund   
einer Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG     
unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.                            
                                                                               
- Außerdem sieht die Ermächtigung zur Einräumung des Genehmigten Kapitals 2020 
vor, dass bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht             
ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von  
Unternehmen, von Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder     
von sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien oder im Rahmen  
der Umsetzung einer Sach-/Wahldividende zu ermöglichen. Führt der Erwerb im    
Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu               
Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem    
Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert,   
stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der           
Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen             
Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als    
Gegenleistung anzubieten. Durch das Genehmigte Kapital 2020 kann die           
Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren,  
um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen    
an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer Aktien   
zu erwerben. Die beantragte Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall      
eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit einer    
Stärkung der Eigenkapitalbasis der HeidelbergCement AG. Zu den zu erwerbenden  
sonstigen Vermögensgegenständen können auch Forderungen (z. B. Kredite oder    
Anleihen) gegen die Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen gehören. Wenn   
diese als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden, führt dies zum   
Wegfall der Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung des Eigenkapitals.   
Die Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen     
unter Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts aus dem      
Genehmigten Kapital 2020 in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der      
neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung des zu erwerbenden Unternehmens,   
Unternehmensteils, der zu erwerbenden Beteiligung oder der zu erwerbenden      
sonstigen Vermögensgegenstände in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei  
soll der Ausgabebetrag der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am         
Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom      
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden.                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Die vorstehenden Bezugsrechtsausschlüsse können grundsätzlich beliebig         
miteinander kombiniert werden. Aufgrund der Anrechnungsklausel                 
ist sichergestellt, dass der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund der Ermächtigung unter                                  
Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden 
(mit Ausnahme zur Glättung von Spitzenbeträgen),                               
eine Grenze von 10% des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum                 
Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt.             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Es ist zu berücksichtigen, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, ihren     
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit                              
durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber       
ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss                         
der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit    
hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und                               
die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum                    
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich,              
geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Von der        
Ermächtigung kann auch Gebrauch gemacht werden, um                             
Aktionären der Gesellschaft eine Wahl zwischen einer Dividende in bar oder in  
Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten 
Hauptversammlung berichten.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Heidelberg, im Mai 2020                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
HeidelbergCement AG                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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07.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                                                           

Unternehmen: HeidelbergCement AG                                               

             Berliner Straße 6                                                 

             69120 Heidelberg                                                  

             Deutschland                                                       

Telefon:     +49 6221 481 13227                                                

Fax:         +49 6221 481 13217                                                

E-Mail:      ir-info@heidelbergcement.com                                      

Internet:    https://www.heidelbergcement.com                                  

ISIN:        DE0006047004                                                      

WKN:         604700                                                            

Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Düsseldorf







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1038799  07.05.2020