Aufschubzeiten und Stundungen (Deferrals) für 
    Vergütungsbestandteile sind im gegenwärtigen 
    Übergangssystem mit einer reinen 
    Festvergütung nicht vorgesehen. 
13. *Richtlinien für den Aktienbesitz* 
 
    Der Aufsichtsrat erkennt sog. Share Ownership 
    Guidelines grundsätzlich als wirksamen Anreiz 
    für eine auf nachhaltige 
    Unternehmensentwicklung ausgerichtete 
    Vorstandstätigkeit an. Die Richtlinien für den 
    Aktienbesitz sind nicht Bestandteil des 
    Übergangssystems, da der Aktienkurs von 
    OSRAM derzeit maßgeblich durch die 
    Übernahmetransaktion beeinflusst und ein 
    Festhalten an der Halteverpflichtung daher 
    nicht als sachgerecht angesehen wird. 
14. *Malus und Claw-Back-Regelungen* 
 
    Auf die Möglichkeit, variable 
    Vergütungsbestandteile einzubehalten oder 
    zurückzufordern (Malus und Clawback-Regelungen) 
    hat der Aufsichtsrat angesichts einer reinen 
    Festvergütung im Übergangssystem 
    verzichtet. 
15. *D&O-Versicherung und 
    Strafrechtsschutzversicherung* 
 
    Für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter 
    des OSRAM-Konzerns besteht eine 
    Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherun 
    g (D&O-Versicherung). Diese für jeweils ein 
    Jahr abgeschlossene Versicherung deckt das 
    persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, 
    dass der Personenkreis bei Ausübung seiner 
    Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch 
    genommen wird. Die Mitglieder des Vorstands der 
    OSRAM Licht AG bilden zugleich die 
    Geschäftsführung der OSRAM GmbH. 
    Haftungsrisiken aus dieser Tätigkeit sind 
    ebenfalls abgedeckt. In der Police der für den 
    OSRAM-Konzern geltenden D&O-Versicherung ist 
    für die Vorstände der OSRAM Licht AG ein 
    Selbstbehalt vereinbart, der den Vorgaben des 
    AktG entspricht. 
 
    Die Mitglieder des Vorstands sind zudem in die 
    Strafrechtsschutzversicherung einbezogen, die 
    der OSRAM-Konzern für seine Mitarbeiter und 
    Organmitglieder abgeschlossen hat. Diese 
    Versicherung deckt etwaige Anwalts- und 
    Gerichtskosten ab, die bei der Verteidigung in 
    einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren 
    entstehen. 
16. *Vergütung bei Vorstandsbesetzung durch 
    Führungskräfte des ams/OSRAM-Konzerns* 
 
    Soweit nach Wirksamwerdens des BGAV 
    Führungskräfte aus anderen Gesellschaften des 
    ams/OSRAM-Konzerns zugleich ein Vorstandsmandat 
    bei der OSRAM Licht AG übernehmen, behält sich 
    der Aufsichtsrat vor, die Vorstandsanstellung 
    bei der OSRAM Licht AG ganz oder teilweise 
    vergütungslos auszugestalten oder die 
    Vergütung, die das prätendierte 
    Vorstandsmitglied in seiner Funktion im 
    ams/OSRAM-Konzern erhält, bei der Ausgestaltung 
    der Vergütung auf der Ebene der OSRAM Licht AG 
    zu berücksichtigen. 
 
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung und 
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
1. *Auszug aus der Satzung der OSRAM Licht AG* 
 
   *§ 12* 
   *Vergütung* 
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
    das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft 
    eine Grundvergütung von 65.000 ?,? der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das 
    jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine 
    Grundvergütung von 120.000 &euro und jeder 
    Stellvertreter von 100.000 &euro. 
(2) Für die Tätigkeit in den folgenden Ausschüssen 
    des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich 
 
    (a) der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
        50.000 &euro, jedes andere Mitglied des 
        Prüfungsausschusses 15.000 ?,? 
    (b) der Vorsitzende des Präsidiums 20.000 
        &euro, jedes andere Mitglied des 
        Präsidiums 10.000 ?,? 
    (c) der Vorsitzende des Strategie- und 
        Technologie-Ausschusses 15.000 &euro, 
        jedes andere Mitglied des Strategie- und 
        Technologie-Ausschusses 10.000 &euro. 
(3) Die gesamte zusätzliche Vergütung für 
    Tätigkeiten in Ausschüssen des Aufsichtsrats 
    gemäß vorstehendem Absatz 2 ist für den 
    Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf 50.000 
    &euro, für den Vorsitzenden eines sonstigen 
    vergüteten Ausschusses auf 22.500 &euro und für 
    alle übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats auf 
    15.000 &euro begrenzt. Dabei ist jeweils die 
    höchste auf das einzelne Aufsichtsratsmitglied 
    anwendbare Obergrenze maßgeblich. 
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
    oder einem Ausschuss nicht während eines vollen 
    Geschäftsjahres angehört oder jeweils den 
    Vorsitz innegehabt haben, erhalten die 
    Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf 
    volle Monate. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied 
    an einer Sitzung des Aufsichtsrats nicht teil, 
    so reduziert sich ein Drittel der ihm nach den 
    Absätzen 1 bis 3 zustehenden Gesamtvergütung 
    prozentual im Verhältnis der im Geschäftsjahr 
    stattgefundenen Aufsichtsratssitzungen 
    gegenüber den Aufsichtsratssitzungen, an denen 
    das Aufsichtsratsmitglied nicht teilgenommen 
    hat. 
(5) Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der 
    Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für 
    das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt 
    oder über seine Billigung entscheidet. 
(6) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für jede Sitzung des 
    Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie 
    teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 
    &euro. 
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine 
    im Interesse der Gesellschaft von dieser in 
    angemessener Höhe unterhaltene 
    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
    Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des 
    OSRAM-Konzerns einbezogen, soweit eine solche 
    besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die 
    Gesellschaft. Außerdem erstattet die 
    Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine 
    Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende 
    Umsatzsteuer. 
(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 bis 
    7 finden für die Zeit ab dem 1. April 2014 
    Anwendung. 
2. *Vergütungssystem für den Aufsichtsrat mit 
   den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 
   87a Abs. 1 Satz 2 AktG* 
 
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 
12 der Satzung der OSRAM Licht AG geregelt, der 
vorstehend abgedruckt ist. 
 
Das der Satzungsregelung zugrundeliegende 
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt 
sich im Einzelnen wie folgt dar: 
 
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
sieht eine Festvergütung, die im Falle der 
Nichtteilnahme an Sitzungen teilweise gekürzt wird, 
zuzüglich eines Sitzungsgeldes ohne variable oder 
aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer 
Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden 
Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften und 
hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
Auffassung, dass eine Festvergütung der 
Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die 
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der 
unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden 
Beratungs- und Überwachungsfunktion des 
Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine Festvergütung 
der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung 
G.18 Satz 1 des DCGK vorgesehen. 
 
Nach der Satzungsregelung gelten folgende jährliche 
Grundvergütungen: 120 Tsd. &euro für den 
Aufsichtsratsvorsitzenden, 100 Tsd. &euro für jeden 
Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden und 65 
Tsd. &euro für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder. Der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 
50 Tsd. &euro, jedes weitere Mitglied des 
Prüfungsausschusses 15 Tsd. &euro, der Vorsitzende des 
Präsidiums 20 Tsd. &euro und jedes weitere Mitglied des 
Präsidiums 10 Tsd. &euro. Der Vorsitzende des 
Strategie- und Technologieausschusses erhält zusätzlich 
15 Tsd. &euro und jedes andere Mitglied dieses 
Ausschusses 10 Tsd. &euro. Insgesamt sind jedoch die 
zusätzlichen Vergütungen für Tätigkeiten in Ausschüssen 
des Aufsichtsrats in Summe für den Vorsitzenden des 
Prüfungsausschusses auf 50 Tsd. &euro, den Vorsitzenden 
eines sonstigen vergüteten Ausschusses auf 22,5 Tsd. 
&euro und alle übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats auf 
15 Tsd. &euro begrenzt. 
 
Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung des 
Aufsichtsrats nicht teil, so verringert sich seine 
Gesamtvergütung. Die Kürzung der Bezüge bezieht sich 
dabei auf ein Drittel der Gesamtvergütung. Dieses 
Drittel verringert sich prozentual gemäß dem 
Anteil der versäumten Sitzungen des jeweiligen 
Aufsichtsratsmitglieds (Anteil der 
Aufsichtsratssitzungen, an denen das 
Aufsichtsratsmitglied nicht teilgenommen hat, im 
Verhältnis zur Gesamtzahl der Aufsichtsratssitzungen im 
jeweiligen Geschäftsjahr). Aufsichtsratsmitglieder, die 
dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während 
eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den 
Vorsitz innegehabt haben, erhalten die Vergütung 
zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Für die 
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsratsplenums oder 
der Ausschüsse erhalten die Mitglieder jeweils ein 
Sitzungsgeld in Höhe von 500 &euro. 
 
Die Obergrenze für die für Vergütung der 
Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der 
Fixvergütung, deren Höhe im Einzelnen von den 

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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)