Robert Kallenberger, Berlin

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Hiermit spricht sich der Antragsteller (A) dafür aus, H. Götz Timmerbeil (T), stellvert. Aufsichtsratvorsitzender, das Vertrauen durch Nichtentlastung zu entziehen und baldmöglichst durch eine geeignetere Person zu ersetzen, die ausschließlich dem Wohl von Pfeiffer-Vacuum (PV) verpflichtet ist.

Gründe: A ist seit Jahrzehnten Aktionär bei PV, T (Wirtschaftsprüfer) ist ihm mehrfach unangenehm aufgefallen, weil er den berufsständischen Vorgaben der Wirtschaftsprüferordnung nicht gerecht geworden ist. Als Wirtschaftsprüfer hat er gemäß Witschaftsprüferordnung, §43, Allgemeine Berufspflichten, Abs. 1, Satz 1 seinen Beruf "u n a b h ä n g i g" auszuüben und gemäß Abs. 2, Satz 3, …."sich auch

außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen..". Wie sich unten zeigt, wurde T diesen Vorgaben nicht gerecht.

Obwohl er als Aufsichtsratmitglied nach §116 AktG i.V. m. §93, Abs. 1 AktG in seiner Funktion die Sorgfalt und Maßstäbe eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu vertreten hat, der Sorgfaltsmaßstab ist dabei stets objektiv zu bewerten, hat er diese Vorgaben oft nicht befolgt,

weil er sich als willfähriger Erfüllungsgehilfe der Aufsichtsratvorsitzenden (ARV), Fr. Busch, erwiesen hat. Fr. Busch hat nach feindlicher Übernahme die Aktienmehrheit bei PV im Rücken.

weil er die inkonsistente Personalpolitik hinsichtlich der Anzahl der Vorstandsmitglieder mitverantwortet: 2019 vier Vorstände aber bereits 2020 erneut Änderung auf nur noch zwei, 2024 kurz drei, jetzt wieder zwei Vorstände. Kein Technikvorstand.

weil er die inkonsistente Dividendenpolitik mitverantwortete.

weil er nach Einrichtung des am 07.11.2019 vom Aufsichtsrat (AR) gebildeten und für PV sehr wichtigen Related Party Transactionsausschusses, Verhältnis PV. zur Busch-Gruppe, als Vorsitzender dieses Ausschusses fast ein Jahr untätig blieb und wohl nur auf Initiative der seinerzeit zukünftigen CEO, Frau Dr.-Ing. Britta Giesen, endlich am 02.11.20 die allererste Sitzung anberaumte.

weil er der Wiedereinstellung von Frau Nathalie Benedikt als CFO am 27.11.2017 nicht widersprochen oder sie verhindert hatte, obwohl diese mit Zustimmung des Aufsichtsrates (AR) am 03.11.2014, vgl. Geschäftsberichte (GB) 2015, S. 104, von ihren Aufgaben entbunden worden war.

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weil er der fristlosen Entlassung des vormaligen Vorstandsvorsitzenden, Herrn Bender (CEO), aus angeblich wichtigem Grund am 27.11.2017 zugestimmt hat (illoyales und nicht standesgemäßes Verhalten, s.o., nach jahrelanger, fruchtbarer Zusammenarbeit).

Wenn der Grund so wichtig war, wäre es Aufgabe von T in seiner Eigenschaft als stellvert. Vorsitzender des AR gewesen, vorab ein Gespräch mit H. Bender zu suchen. Dies hat T wohl unterlassen! Als wichtige Gründe aus Sicht ARV, (Busch SE), kann sich A nur die Weigerung des H. Bender, das schnöde, feindliche Übernahmeangebot der Busch-Gruppe über 96,20€/Aktie der Anlegergemeinschaft zu empfehlen und die Weigerung zur Wiedereinstellung von Fr. Benedikt, die 2014 entlassen worden war, vorstellen. Diese Weigerungen ehren ihn.

In den GB 2021 und 2022 berichtete ARV erstmals nicht mehr selbst über die Rechtstreitigkeiten Bender % Pfeiffer. Stattdessen hatte sie dem Vorstand den Vortritt gelassen, vgl. GB 2022, S. 129, 132, 186. Es wurde im Juni 2022 ein Vergleich geschlossen, der für PV Kosten von mehr als 5,4 Mio.€ verursachte (nur in 2022). Weiter ist das Ruhegeld für H.Bender so zu berechnen, als hätte er bis 31.12.2021 gearbeitet.

Prozessdauer und Ergebnis sprechen, wie A von Anfang an vermutete, nicht für einen wichtigen Grund. H. Bender sollte wohl zur Selbstkündigung provoziert werden. Dieser Vergleich zeigt, dass T der fristlosen Kündigung nie hätte zustimmen dürfen. Natürlich wird über den angeblich wichtigen Grund, A wird bei ARV diesbezüglich erneut nachfragen, nichts verlautet werden.

Die fristlose Kündigung eines Vorstandsvorsitzenden (CEO) ist sehr selten und bedeutet für den Betroffenen einen ganz erheblichen persönlichen und beruflichen Einschnitt. ARV und T haben dies bei ihrer Nacht- und Nebelaktion ignoriert ebenso wie den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).

A hatte in der HV 2018 ARV gefragt, ob die Anlegergemeinschaft zeitnah über die Rechtsstreitigkeiten unterrichtet würde. Diese Frage blieb unbeantwortet, vom Notar im Protokoll vermerkt (vgl. Registergericht Wetzlar, HRB 44).

weil er sein Haltbarkeitsdatum (lt. engl. Geschäftsspr. bei PV: Sell By Date) gemäß DCGK längst überschritten hat: Er ist seit 23 Jahren im AR.

A kann H. Timmerbeil, wie schon in den Vorjahren, nicht entlasten. Offensichtlich betrachtet er die Mitgliedschaft im AR als lukrative Nebentätigkeit: Vergütung in 2010 30T€, in 2015 50T€, in 2021 105T€ und in 2023 130T€.

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Pfeiffer Vacuum Technology AG published this content on 17 June 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 17 June 2024 11:37:05 UTC.