Wie bereits bekannt gegeben, schlossen Vir Biotechnology, Inc. (das Unternehmen) und Glaxo Wellcome UK Limited ("GSK" und zusammen mit dem Unternehmen die "Parteien") am 18. Mai 2021 ein endgültiges Kooperationsabkommen (das "DCA"). Gemäß den Bedingungen des DCA vereinbarten die Parteien eine Zusammenarbeit bei drei separaten Programmen, darunter ein Programm zur Erforschung, Entwicklung und Vermarktung der monoklonalen Antikörper des Unternehmens zur Vorbeugung, Behandlung oder Prophylaxe des Influenzavirus (ein solches Programm, das ?Influenza-Programm?).

Am 21. Februar 2024 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung (die ?schriftliche Vereinbarung?), in der sie sich darauf verständigten, ihre Zusammenarbeit beim Influenza-Programm im Rahmen des DCA zu beenden. Genauer gesagt werden gemäß der Briefvereinbarung (i) alle Influenzaprodukte, die im Influenzaprogramm enthalten sind, zu denen zum 21. Februar 2024 auch VIR-2482XX2 (auch bekannt als VIR-2372) und VIR-2981 (die ?bestehenden beendeten Influenzaprodukte?) gehörten, aus dem Geltungsbereich des DCA herausgenommen, (ii) die Exklusivitätsverpflichtungen der Gesellschaft gegenüber GSK im Rahmen des DCA in Bezug auf das Influenzaprogramm werden beendet und haben keine weitere Wirkung mehr, (iii) GSKs Option auf VIR-2482XX2 wird aufgehoben.(iii) die Option von GSK auf VIR-2482 ist beendet und hat keine weitere Wirkung mehr, und die Gesellschaft hat keine weiteren Verpflichtungen gegenüber GSK in Bezug auf VIR-2482, (iv) die Gesellschaft zahlt GSK gestaffelte Lizenzgebühren auf den Nettoumsatz mit bestehenden, beendeten Influenza-Produkten und deren Varianten oder Verbesserungen im niedrigen einstelligen Bereich, vorbehaltlich bestimmter Abzüge unter bestimmten Umständen, (v) die Gesellschaft hat keine weiteren Verpflichtungen gegenüber GSK in Bezug auf bestehende Grippetherapeutika, Varianten oder Verbesserungen davon (mit Ausnahme von wirtschaftlich angemessenen Bemühungen, bestehende Grippetherapeutika, Varianten oder Verbesserungen davon in wichtigen Märkten (wie im DCA definiert) zu entwickeln und zu vermarkten), und (vi) die Gesellschaft hat das Recht, VIR-2482 oder bestehende Grippetherapeutika, Varianten oder Verbesserungen davon unabhängig, allein, über eine Tochtergesellschaft oder mit einem Dritten weiterzuentwickeln und zu vermarkten, in jedem Fall ohne Einschränkungen. Die Briefvereinbarung enthält auch bestimmte Klarstellungen und Kündigungen bestimmter Bestimmungen des DCA im Hinblick auf die Beendigung der Zusammenarbeit beim Influenza-Programm, einschließlich Bestimmungen in Bezug auf die Opt-out-Rechte der Parteien.

Dazu gehören Bestimmungen über die Ausstiegsrechte der Parteien sowie andere Fragen im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologie, Materialien, Dokumentation und bestehenden Herstellungsverpflichtungen.