Am 26. Juni 2023 hat 1stdibs.Com, Inc. entschieden, dass das Arbeitsverhältnis von Ross Paul, dem Chief Technology Officer des Unternehmens und einem namentlich genannten leitenden Angestellten, im Rahmen des oben erwähnten Personalabbaus mit Wirkung zum 30. Juni 2023 beendet wird. Im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hat Herr Paul Anspruch auf die Abfindungszahlungen und Leistungen gemäß Abschnitt 4(a) des Abfindungsplans für Führungskräfte des Unternehmens (der Abfindungsplan) in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Abfindungsplans, einschließlich der Bedingung, dass Herr Paul eine Verzichtserklärung zu Gunsten des Unternehmens unterzeichnet und nicht widerruft, die Herr Paul am 28. Juni 2023 unterzeichnet hat. Am 28. Juni 2023 schloss das Unternehmen zur Erleichterung seines Übergangs einen Beratungsvertrag mit Herrn Paul ab, demzufolge er das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2023 in verschiedenen Angelegenheiten beraten wird (es sei denn, er wird vom Unternehmen jederzeit mit oder ohne Grund früher gekündigt).

Alle von Herrn Paulacos zuvor ausgegebenen Aktienzuteilungen werden während der Laufzeit des Beratungsvertrags weiterhin unverfallbar sein. Als Gegenleistung für diese Leistungen haben das Unternehmen und Herr Paulacos vereinbart, dass im Falle einer Beendigung seiner Tätigkeit durch das Unternehmen ohne Grund, wie im Abfindungsplan definiert, während der Laufzeit des Beratervertrags alle von Herrn Paulacos zuvor ausgegebenen Equity Incentive Awards unverfallbar bleiben. Paulacos zuvor ausgegebene aktienbasierte Leistungsprämien, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung noch nicht unverfallbar sind und die am oder vor dem 31. Dezember 2023 unverfallbar geworden wären, wenn Herr Paul zu den entsprechenden Unverfallbarkeitsdaten im Dienst geblieben wäre, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung sofort unverfallbar werden und die verbleibenden unverfallbaren aktienbasierten Leistungsprämien der unten beschriebenen Behandlung unterworfen werden. Darüber hinaus haben das Unternehmen und Herr Paul als Gegenleistung für die Beratungsdienste von Herrn Paul vereinbart, dass Herr Paul für den Fall, dass ein Kontrollwechsel, wie im Abfindungsplan definiert, am oder vor dem 31. Dezember 2023 vollzogen wird und Herr Paul zu diesem Zeitpunkt Dienstleistungen für das Unternehmen erbringt oder sein Dienstverhältnis vom Unternehmen ohne Grund vor dem Datum, an dem der Kontrollwechsel vollzogen wird, gekündigt wurde, Anspruch auf die Paul hat Anspruch auf die in Abschnitt 4(c) des Abfindungsplans festgelegten acChange-in-Control-Leistungenac, als ob sein Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach einem Kontrollwechsel beendet worden wäre (die acChange-in-Control-Leistungenac), vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Abfindungsplans; jedoch unter der Voraussetzung, dass (a) alle Zahlungen und/oder Leistungen, die an Herrn Paul gemäß Abschnitt 4(c) des Abfindungsplans zu zahlen oder zu erbringen sind. Paul gemäß Abschnitt 4(c) des Abfindungsplans mit Zahlungen und/oder Leistungen, die ihm zuvor gemäß Abschnitt 4(a) des Abfindungsplans gezahlt oder gewährt wurden, verrechnet werden, so dass es nicht zu einer Verdoppelung von Zahlungen oder Leistungen kommt; (b) um dem Vorstehenden Wirkung zu verleihen, wenn Herr Paulacos Dienstverhältnis am oder vor dem 31. Dezember 2023 aus einem anderen Grund als einer Ursache beendet wird, bleiben die verbleibenden, noch nicht unverfallbaren Aktienzuteilungen bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte ausstehend (aber unverfallbar): (i) dem ursprünglichen Verfallsdatum der Aktienzuteilung, (ii) dem 31. Dezember 2023 und (iii) dem Datum, an dem der Kontrollwechsel vollzogen wird, und (c) wenn das Unternehmen später feststellt, dass es Gründe hatte, Herrn Paulacos Dienstverhältnis aus einer Ursache zu beenden. (c) wenn das Unternehmen nachträglich feststellt, dass es Gründe hatte, Herrn Paulacos Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund (wie im Abfindungsplan definiert) zu beenden, wenn es zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von allen relevanten Tatsachen gewusst hätte, hat Herr Paul keinen Anspruch auf die Leistungen bei einem Kontrollwechsel.