Generalversammlung der Berner Kantonalbank AG vom 21. Mai 2024

Erläuterungen zu den beantragten Statutenänderungen

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Einleitende Bemerkungen

Am 1. Januar 2023 ist die Revision des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) in Kraft getreten (Aktienrechtsrevision). Die Aktienrechtsrevision passt unter anderem das schweizerische Gesellschaftsrecht an die modernen wirtschaftlichen Bedürfnisse von Unternehmen an, stärkt die Aktionärsrechte, modernisiert die Art und Weise, wie Generalversammlungen abgehalten werden können und überführt die am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften in ein Bundesgesetz.

Schweizerische Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihre Statuten innerhalb der Übergangsfrist von zwei Jahren an das neue Recht anzupassen. Der Verwaltungsrat der Berner Kantonalbank AG (BEKB) beantragt daher, unter dem Traktandum 5 die vom neuen Recht zwingend vorgeschriebenen Statutenanpassungen vorzunehmen. Gleichzeitig nutzt der Verwaltungsrat die Gelegenheit, weitere Statutenbestimmungen redaktionell sowie inhaltlich zu modernisieren.

Die beantragten Statutenanpassungen sind thematisch gegliedert und werden der Generalversammlung (GV) unter fünf verschiedenen Traktanden (Traktandum 5.1 bis 5.5) zur Abstimmung vorgelegt:

  • Zweck (5.1)
  • Übertragung von Namenaktien (5.2)
  • Generalversammlung (5.3)
  • Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Vergütung (5.4)
  • Weitere Änderungen der Statuten (5.5)

Die beantragten Statutenänderungen werden in diesen Erläuterungen erklärt und es erfolgt eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Statutentexts. Nachstehende Verweise auf Statutenbestimmungen beziehen sich auf die Statuten in der vom Verwaltungsrat beantragten Form. Die Erläuterungen ergänzen die Traktanden 5.1 bis 5.5 der GV-Einladung.

Soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, bedarf es zur Annahme der Anträge ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre und vertretenen Aktien der einfachen Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen.

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Traktandum 5.1: Zweck

Antrag Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 2 Abs. 2, 3, 4 und

6 der Statuten wie folgt zu ändern oder zu ergänzen:

GELTENDER TEXT

REVIDIERTER TEXT1

Art. 2 - Zweck

Art. 2 - Zweck

1 [unverändert]

1 [unverändert]

2 Bei der Verfolgung ihres

Gesellschaftszwecks strebt die Bank

Nachhaltigkeit und langfristigen Mehrwert

an.

2 Zur Geschäftstätigkeit gehören insbesondere

23Zur Geschäftstätigkeit gehören

insbesondere

1. - 10. [unverändert]

1. - 10. [unverändert]

11. Anlageberatung, Verwaltung und

11. Anlageberatung, Verwaltung und

Aufbewahrung von Wertpapieren und

Aufbewahrung von Wertpapieren,

Wertgegenständen, Einlösung von Coupons

Wertrechtenund Wertgegenständen,

sowie Vermietung von Schrankfächern;

Einlösung von Coupons sowie Vermietung

von Schrankfächern;

12. - 14. [unverändert]

12. - 14. [unverändert]

4 Konkretisierende Bestimmungen zum

Gesellschaftszweck werden im

Organisations- und Geschäftsreglement

getroffen.

3 [Text unverändert]

35 [Text unverändert]

4 Auslandgeschäfte kann die Bank nur im

46Auslandgeschäfte kann die Bank nur im

begrenzten Rahmen tätigen. Der generelle

begrenzten Rahmen tätigen. Der generelle

Plafond für Auslandgeschäfte beträgt dabei

Plafond für Auslandgeschäfte beträgt

fünf Prozent der Bilanzsumme und darf im

dabei fünf Prozent der Bilanzsumme und

Durchschnitt während dreier Jahre nicht

darf im Durchschnitt während dreier Jahre

überschritten werden. Der Verwaltungsrat

nicht überschritten werden. Der

regelt die Einzelheiten im Geschäftsreglement.

Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten im

Nicht unter den Fünf-Prozent-Plafond fallen

Organisations- undGeschäftsreglement.

Geldanlagen bei und Geldhandels- und

Nicht unter den Fünf-Prozent-Plafond

Devisengeschäfte mit erstklassigen

fallen Geldanlagen bei und Geldhandels-

ausländischen Banken mit Laufzeiten bis zu

und Devisengeschäfte mit erstklassigen

zwölf Monaten.

ausländischen Banken mit Laufzeiten bis zu

zwölf Monaten.

5 [Text unverändert]

57 [Text unverändert]

Erläuterungen: Die BEKB berücksichtigt Aspekte der Nachhaltigkeit in ihren Dienstleistungen, im Bankbetrieb, als Arbeitgeberin sowie im Rahmen ihres sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Engagements. Sie ist sich bewusst, dass sich ökologisches Engagement, soziale Verantwortung und wirtschaftlicher Erfolg gegenseitig bedingen. Das Nachhaltigkeitsthema stellt seit geraumer Zeit

1 Vorgeschlagene Änderungen sowie Ergänzungen sind unterstrichen. Vorgeschlagene Streichungen sind durchgestrichen.

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ein verbindlicher Bestandteil der Unternehmensstrategie der BEKB dar. Um dieses Committent auf eine langfristige, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Unternehmenspolitik auch in den Statuten zu verankern, schlägt der Verwaltungsrat eine entsprechende Ergänzung des Zweckartikels vor (Art. 2 Abs. 2).

Daneben erfolgen ein paar redaktionelle Anpassungen zur Klarstellung und Präzisierung.

Diese Statutenänderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zweier Drittel der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte beschlossen werden.

Traktandum 5.2: Übertragung von Namenaktien

Antrag Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 5 Abs. 2 und 3 lit. b der Statuten wie folgt zu ändern, zu streichen oder zu ergänzen:

GELTENDER TEXT

REVIDIERTER TEXT1

Art. 5 - Übertragung von Namenaktien

Art. 5 - Übertragung von Namenaktien

1 [unverändert]

1 [unverändert]

2 Die Übertragung von Namenaktien auf eine

2 Die Übertragung von Namenaktien auf eine

neue Eigentümerschaft und deren Eintragung

neue Eigentümerschaft und deren Eintragung

ins Aktienbuch bedarf der Genehmigung des

ins Aktienbuch bedarfbedürfender

Verwaltungsrats. Nach dem Erwerb von Aktien

Genehmigung des Verwaltungsrats. Nach dem

und gestützt auf ein Gesuch um Anerkennung

Erwerb von Aktien und gestützt auf ein

als Aktionärin oder Aktionär wird jede

Gesuch um Anerkennung als Aktionärin oder

erwerbende Person als Aktionärin oder

Aktionär wird jede erwerbende Person als

Aktionär ohne Stimmrecht betrachtet, bis sie

Aktionärin oder Aktionär ohne Stimmrecht

die Gesellschaft als Aktionärin oder Aktionär

betrachtet, bis sie die Gesellschaft als

mit Stimmrecht anerkannt hat. Lehnt der

Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht

Verwaltungsrat das Gesuch um Anerkennung

anerkannt hat. Lehnt der Verwaltungsrat das

der erwerbenden Person nicht innert 20

Gesuch um Anerkennung der erwerbenden

Tagen ab, so ist diese als Aktionärin oder

Person nicht innert 20 Tagen ab, so ist diese

Aktionär mit Stimmrecht anerkannt.

als Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht

anerkannt.

3 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die

3 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die

Eintragung einer erwerbenden Person als

Eintragung einer erwerbenden Person als

stimmberechtigte Aktionärin oder

stimmberechtigte Aktionärin oder

stimmberechtigter Aktionär zu verweigern,

stimmberechtigter Aktionär zu verweigern,

a. [unverändert]

a. [unverändert]

b. wenn eine einzelne Aktionärin oder ein

b. wenn eine einzelne Aktionärin oder ein

einzelner Aktionär auf Verlangen hin nicht

einzelner Aktionär auf Verlangen hin nicht

ausdrücklich erklärt, dass die Aktien in

ausdrücklich erklärt, dass die Aktien in

eigenem Namen und auf eigene Rechnung

eigenem Namen und auf eigene Rechnung

erworben worden sind;

erworben worden sind, dass keine

Vereinbarung über die Rücknahme oder

Rückgabe entsprechender Aktien besteht und

dass sie respektive er das mit den Aktien

verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Die

Eintragung kann nicht aus dem Grund

verweigert werden, dass das Gesuch durch die

Bank der erwerbenden Person gestellt wurde.

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c. [unverändert]

  1. [unverändert]
  2. [unverändert]

c. [unverändert]

  1. [unverändert]
  2. [unverändert]

Erläuterungen: Diese Anpassung beruht auf Art. 685d Abs. 2 OR, der neu vorsieht, dass der Verwaltungsrat die Zulassung einer Erwerberin oder eines Erwerbers von Aktien zur Ausübung des Stimmrechts verweigern kann, wenn er oder sie nicht erklärt, dass die Aktien nicht im Rahmen eines "Leihgeschäfts" erworben wurden. Wenn also die antragsstellende Person auf Verlangen nicht erklärt, dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder Rückgabe für die entsprechenden Aktien eingegangen wurde oder sie auf andere Weise das wirtschaftliche Risiko an den Aktien trägt (Wertpapierleihe), kann der Verwaltungsrat die Erwerberin oder den Erwerber ablehnen. Damit soll die missbräuchliche Verwendung der Effektenleihe und ähnlicher Rechtsgeschäfte zur Einflussnahme auf die Abstimmungen und Wahlen in der Generalversammlung reduziert werden.

Diese Statutenänderung muss mit einer Mehrheit von mindestens dreier Viertel der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte beschlossen werden.

Traktandum 5.3: Generalversammlung

Antrag Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 10, Art. 11 Abs. 2, 3, 4, 5, Art. 12 Abs. 1, 2 und 3, Art. 13 Abs. 2 und 5, Art. 15 Abs. und, Art. 16 Abs. 1 der Statuten der Gesellschaft wie folgt zu ändern, zu streichen oder zu ergänzen:

GELTENDER TEXT

REVIDIERTER TEXT1

Art. 10 - Befugnisse der

Art. 10 - Befugnisse der

Generalversammlung

Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen folgende

Der Generalversammlung stehen folgende

unübertragbare Befugnisse zu:

unübertragbare Befugnisse zu:

1. Beschlussfassung über die Abänderung

1. Beschlussfassung über die Abänderung

oder die Ergänzung der Statuten

oder die Ergänzung der Statuten

einschliesslich der Erhöhung und

einschliesslich der Erhöhung und

Herabsetzung des Aktienkapitals, soweit

Herabsetzung des Aktienkapitals, soweit

nach Gesetz hierfür nicht der

nach Gesetz hierfür nicht der Verwaltungsrat

Verwaltungsrat zuständig ist;

zuständig ist;

2. Genehmigung des Jahresberichts, der

2. Genehmigung des Jahresberichts,der

Jahresrechnung und einer allfälligen

Jahresrechnung, des Lageberichtsund einer

Konzernrechnung.

allfälligen Konzernrechnung.

3. Genehmigung des Berichts über

nichtfinanzielle Belange nach Art. 964a ff. OR

und gegebenenfalls anderer gesetzlich

vorgeschriebener Berichte.

3. [Text unverändert]

34. [Text unverändert]

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4. [Text unverändert]

45. [Text unverändert]

6. Festsetzung einer Zwischendividende und

Genehmigung des dafür erforderlichen

Zwischenabschlusses.

7. Beschlussfassung über die Rückzahlung der

gesetzlichen Kapitalreserve.

5. [Text unverändert]

58. [Text unverändert]

6. [Text unverändert]

69.[Text unverändert]

10. Dekotierung der Beteiligungspapiere der

Gesellschaft;

8. [Text unverändert]

811.[Text unverändert]

9.[Text unverändert]

912.

[Text unverändert]

Art. 11 - Einberufung der

Art. 11 - Einberufung der

Generalversammlung

Generalversammlung

1 [unverändert]

1 [unverändert]

2 Die ordentliche Versammlung findet

2 Die ordentliche Versammlung findet

alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach

alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach

Schluss des Geschäftsjahres statt;

Schluss des Geschäftsjahres statt;

ausserordentliche Versammlungen werden

ausserordentliche Versammlungen werden je

je nach Bedürfnis einberufen. Die

nach Bedürfnis einberufen.

Generalversammlungen werden am Sitz der

Gesellschaft oder an einem andern, vom

Verwaltungsrat bezeichneten Ort

abgehalten.

3 Die Generalversammlungen werden am Sitz

der Gesellschaft oder an einem andern, vom

Verwaltungsrat bezeichneten Ort abgehalten.

Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass

Aktionäre, die nicht am Ort der

Generalversammlung anwesend sind, ihre

Rechte auf elektronischem Weg ausüben

können. Der Verwaltungsrat kann auch

anordnen, die Generalversammlung mit

elektronischen Mitteln ohne Tagungsort

durchzuführen.

3 Die Einberufung einer Generalversammlung

34Die Einberufung einer Generalversammlung

kann auch von einer bzw. einem oder

kann auch von einer bzw. einem oder

mehreren Aktionärinnen und Aktionären, die

mehreren Aktionärinnen und Aktionären, die

zusammen mindestens zehn Prozent des

zusammen mindestens zehnfünfProzent des

Aktienkapitals vertreten, verlangt werden.

Aktienkapitals oder der Stimmenvertreten,

Der Verwaltungsrat hat in diesem Falle die

schriftlich unter Angabe des

Generalversammlung innerhalb von zwei

Verhandlungsgegenstandes und der Anträge

Monaten ab Eingang des Gesuchs

verlangt werden. Der Verwaltungsrat hat in

einzuberufen.

diesem Falle die Generalversammlung

innerhalb von zwei Monaten60 Tagenab

Eingang des Gesuchs einzuberufen.

4 Aktionärinnen und Aktionäre, die Aktien im

45

Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen

Nennwert von einer Million Franken

mindestens 0.5% des Aktienkapitals oder der

StimmenAktien im Nennwert von einer Million

vertreten, können bis spätestens 50

Frankenvertreten, können bis spätestens 50

Kalendertage vor der Generalversammlung

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schriftlich unter Angabe der Anträge die

KalendertageTagevor der

Traktandierung eines

Generalversammlung schriftlich unter Angabe

Verhandlungsgegenstandes verlangen.

der Anträge die Traktandierung eines

Verhandlungsgegenstandsverlangen, dass

Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die

Einberufung der Generalversammlung

aufgenommen werden. Mit der Traktandierung

oder den Anträgen können die Aktionärinnen

und Aktionäre eine kurze Begründung

einreichen.

Art. 12 - Einberufungsverfahren

Art. 12 - Einberufungsverfahren

1 Die Einberufung zur ordentlichen oder

1 Die Einberufung zur ordentlichen oder

ausserordentlichen Generalversammlung

ausserordentlichen Generalversammlung

erfolgt wenigstens 20 Tage vor der

erfolgt wenigstensmindestens20 Tage vor der

Versammlung durch Publikation im

Versammlung in der in Art. 34 vorgesehenen

"Schweizerischen Handelsamtsblatt". Die im

Form. Der Inhalt der Einberufung richtet sich

Aktienbuch eingetragenen

nach dem Gesetzdurch Publikation im

Namenaktionärinnen und Namenaktionäre

"Schweizerischen Handelsamtsblatt". Die im

können überdies durch Brief oder

Aktienbuch eingetragenen

elektronisch eingeladen werden. Publikation

Namenaktionärinnen und Namenaktionäre

und Einladung müssen unter Angabe von

können überdies durch Brief oder elektronisch

Ort, Datum und Zeit, der

eingeladen werden. Publikation und Einladung

Verhandlungsgegenstände sowie des

müssen unter Angabe von Ort, Datum und

Wortlauts der Anträge des Verwaltungsrates

Zeit, der Verhandlungsgegenstände sowie des

und der Aktionärinnen und Aktionäre, welche

Wortlauts der Anträge des Verwaltungsrates

die Durchführung einer

und der Aktionärinnen und Aktionäre, welche

Generalversammlung oder die

die Durchführung einer Generalversammlung

Traktandierung eines

oder die Traktandierung eines

Verhandlungsgegenstandes verlangt haben,

Verhandlungsgegenstandes verlangt haben,

erfolgen.

erfolgen.

2. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen,

2. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen,

dass Geschäftsbericht (inkl.

dassDerGeschäftsbericht (inkl.

Vergütungsbericht) und Revisionsbericht

Vergütungsbericht), der Bericht über

spätestens 20 Tage vor der ordentlichen

nichtfinanzielle Belangeund der

Generalversammlung am Gesellschaftssitz

Revisionsbericht werdenspätestens 20 Tage

zur Einsicht aufliegen und dass jeder

vor der ordentlichen Generalversammlung

Aktionärin oder jedem Aktionär auf

elektronisch zugänglich gemachtam

Verlangen unverzüglich eine Ausfertigung

Gesellschaftssitz zur Einsicht aufliegen und

dieser Unterlagen zugestellt wird.

dass jeder Aktionärin oder jedem Aktionär auf

Verlangen unverzüglich eine Ausfertigung

dieser Unterlagen zugestellt wird.

3

Über Gegenstände, die nicht in dieser

3 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise

angekündigt worden sind, können Beschlüsse

Weise angekündigt worden sind, können

nicht gefasst werden, ausser über einen

Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser

Antrag auf Einberufung einer

über einen Antrag auf Einberufung einer

ausserordentlichen Generalversammlung oder

ausserordentlichen Generalversammlung

auf Durchführung einer Sonderprüfung

oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.

untersuchung und auf Wahl einer

Revisionsstelle.

Art. 13 - Stimmrecht, Vertretung von

Art. 13 - Stimmrecht, Vertretung der

Aktien

Aktien

1 [unverändert]

1 [unverändert]

2 Eine Aktionärin oder ein Aktionär kann sich

2 Eine Aktionärin oder ein Aktionär kann sich

an der Generalversammlung nur durch seine

an der Generalversammlung nur durch ihre

gesetzliche Vertretung, eine andere, an der

oderseine gesetzliche Vertretung, eine andere,

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Generalversammlung teilnehmende und im

an der Generalversammlung teilnehmende und

Aktienbuch eingetragene Person mit

im Aktienbuch eingetragenebevollmächtigte

Aktionärseigenschaft oder durch die

Person, die nicht Aktionärin oder Aktionär zu

unabhängige Stimmrechtsvertretung

sein braucht, mit Aktionärseigenschaftoder

vertreten lassen.

durch die unabhängige

Stimmrechtsvertretung vertreten lassen. Der

Verwaltungsrat regelt die Anforderungen an

Vollmachten und Weisungen, wobei auch

elektronische Vollmachten und Weisungen

ohne qualifizierte elektronische Signatur

zugelassen werden können.

3

[unverändert]

3 [unverändert]

4

[unverändert]

4 [unverändert]

5

Der Verwaltungsrat legt die Anforderungen

5 Der Verwaltungsrat legt die Anforderungen

an Vollmachten und Weisungen im Einzelnen

an Vollmachten und Weisungen im Einzelnen

fest. Über die Anerkennung von Vollmachten

fest. Über die Anerkennung von Vollmachten

und Weisungen entscheiden die anwesenden

und Weisungen entscheiden die anwesenden

Mitglieder des Verwaltungsrates.

Mitglieder des Verwaltungsrates.

Art. 15 - Qualifiziertes Mehr für wichtige

Art. 15 - Qualifiziertes Mehr für wichtige

Beschlüsse

Beschlüsse

1 Folgende Beschlüsse der

1 Wichtige Beschlüsse gemäss Art. 704 OR

Generalversammlung bedürfen zu ihrer

bedürfen zu ihrer Gültigkeit mindestens zwei

Gültigkeit mindestens zweier Drittel der

Drittel der vertretenen Stimmen und die

vertretenen Stimmen und der absoluten

Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte.

Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte:

Folgende Beschlüsse der Generalversammlung

bedürfen zu ihrer Gültigkeit mindestens zweier

Drittel der vertretenen Stimmen und der

absoluten Mehrheit der vertretenen

Aktiennennwerte:

1. die Änderung des Gesellschaftszwecks;

1. die Änderung des Gesellschaftszwecks;

2. die Einführung von Stimmrechtsaktien;

2. die Einführung von Stimmrechtsaktien;

3. eine genehmigte oder eine bedingte

3. eine genehmigte oder eine bedingte

Kapitalerhöhung;

Kapitalerhöhung;

4. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital

4. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital gegen,

gegen Sacheinlage oder zwecks

gegen, gegen Sacheinlage oder zwecks

Sachübernahme und die Gewährung von

Sachübernahme und die Gewährung von

besonderen Vorteilen;

besonderen Vorteilen;

5. die Einschränkung oder Aufhebung des

5. die Einschränkung oder Aufhebung des

Bezugsrechts;

Bezugsrechts;

6. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

6. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

7. die Auflösung der Gesellschaft

7. die Auflösung der Gesellschaft

2 [unverändert]

2 [unverändert]

Art. 16 - Vorsitz und Organisation

Art. 16 - Vorsitz und Organisation

1 Die Präsidentin oder der Präsident des

1 Die Präsidentin oder der Präsident des

Verwaltungsrates führt den Vorsitz in der

Verwaltungsrates führthatden Vorsitz in der

Generalversammlung, bei Verhinderung die

Generalversammlung, bei Verhinderung die

Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder

Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder

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ein anderes durch den Verwaltungsrat

ein anderes durch den Verwaltungsrat

bestimmtes Mitglied.

bestimmtes Mitglied.

2 [unverändert]

2 [unverändert]

3 [unverändert]

3 [unverändert]

4 [unverändert]

4 [unverändert]

Erläuterungen:

Art. 10 reflektiert den geänderten Katalog der unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung. Dazu gehört u.a. die Befugnis der Generalversammlung, den Bericht des Verwaltungsrats über nichtfinanzielle Belange zu genehmigen (Art. 10 Ziff. 3; siehe auch Art. 18).

Art. 11 Abs. 3: Mit der Aktienrechtsrevision wurde die Möglichkeit eingeführt, die Generalversammlung als hybride Veranstaltung (d.h. Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht am Tagungsort der Generalversammlung anwesend sind, können auf elektronischem Weg teilnehmen und ihre Rechte ausüben) oder virtuell (d.h. auf elektronischem Weg ohne physischen Tagungsort) durchzuführen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt Generalversammlungen auch in Zukunft als Präsenzveranstaltungen mit einem physischen Tagungsort durchzuführen, schlägt jedoch zugunsten zusätzlicher Flexibilität und besonders für Fälle höherer Gewalt vor, die statutarische Grundlage für die Durchführung von hybriden und virtuellen Generalversammlungen zu schaffen. Sollte sich der Verwaltungsrat dereinst dazu entschliessen, eine virtuelle Generalversammlung abzuhalten, ist er von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass Aktionärinnen und Aktionäre alle ihre Rechte (insbesondere das Rede- und Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts) auf elektronischem Weg unmittelbar an der Generalversammlung selbst ausüben können.

In Übereinstimmung mit Art. 699 Abs. 3 Ziff. 1 OR wird der Schwellenwert für die Einberufung einer Generalversammlung von 10% auf 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft reduziert (Art. 11 Abs. 4).

In Art. 11 Abs. 5 wurde u.a. das neue Recht der Aktionärinnen und Aktionäre reflektiert, wonach diese zusammen mit einem Traktandum oder Antrag eine kurze schriftliche Begründung einreichen können.

Art. 12 bestimmt angepasst an den neuen Wortlaut des Gesetzes, dass u.a. der Geschäftsbericht den Aktionärinnen und Aktionären mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung elektronisch zugänglich gemacht wird (Art. 699a Abs. 1 OR).

Gemäss revidiertem Recht können sich Aktionäre börsenkotierter Gesellschaften an der Generalversammlung durch Nicht-Aktionäre vertreten lassen. Die Beschränkung auf die Vertretung durch andere Aktionäre wird deshalb aufgehoben (Art. 13).

Art. 15 verweist neu auf das Gesetz, anstatt den Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung zu wiederholen.

Art. 16 enthält eine redaktionelle Änderung.

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Traktandum 5.4: Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Vergütung

Antrag Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 17 Abs. 2, 3, 4 und 7, Art. 18 Abs. 1, 2 und 3, Art. 19 Abs. 2, 4, 5 und 6, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 27 Abs. 1, und 2, Art. 28 Abs. 3, 4 und 5 und Art. 29 Abs. 1 und 3 der Statuten der Gesellschaft wie folgt zu ändern, zu streichen oder zu ergänzen:

Art. 17 - Zusammensetzung, Amtsdauer

Art. 17 - Zusammensetzung, Amtsdauer

und Mandatsbeschränkung

und Mandatsbeschränkung

1 [unverändert]

1 [unverändert]

2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen

2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen

über Initiative, Unabhängigkeit, Wissen über

über Initiative, Unabhängigkeit, Wissen über

wirtschaftliche Zusammenhänge sowie

wirtschaftliche Zusammenhänge sowie

allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäftes

allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäftes

verfügen.

verfügen.

3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates darf

3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates darf

höchstens drei andere Mandate bei

nicht mehr als insgesamt fünfzehn weitere

börsenkotierten Unternehmen und fünfzehn

Mandate wahrnehmen, wovonhöchstens drei

Mandate bei nicht börsenkotierten

andere Mandatebei börsenkotierten

Unternehmen oder nicht gewinnorientierten

Unternehmen

und fünfzehn Mandate bei nicht

Rechtseinheiten übernehmen.

börsenkotierten Unternehmen oder nicht

gewinnorientierten Rechtseinheiten

übernehmen.

4 Als Mandat gelten Tätigkeiten in obersten

4 Als Mandat gelten Tätigkeiten in obersten

Leitungs- und Verwaltungsorganen von

Leitungs- und Verwaltungsorganen bei

Rechtseinheiten, die zur Eintragung ins

anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem

Handelsregister oder ein entsprechendes

Zweck. von Rechtseinheiten, die zur

ausländisches Register verpflichten. Mehrere

Eintragung ins Handelsregister oder ein

Mandate in verschiedenen Unternehmen, die

entsprechendes ausländisches Register

zu einer Unternehmensgruppe gehören,

verpflichten.Mehrere Mandate in

zählen als ein Mandat.

verschiedenen Unternehmen, die zu einer

Unternehmensgruppe gehören, zählen als ein

Mandat.

5 [unverändert]

5 [unverändert]

6 [unverändert]

6 [unverändert]

7 Unter Vorbehalt der Wahlkompetenz der

7 Unter Vorbehalt der Wahlkompetenz der

Generalversammlung konstituiert sich der

Generalversammlung konstituiert sich der

Verwaltungsrat selbst. Er bestimmt eine

Verwaltungsrat selbst. Er bestimmtkanneine

Sekretärin oder einen Sekretär, welche oder

Sekretärin oder einen Sekretär, welche oder

welcher nicht dem Verwaltungsrat angehören

welcher nicht dem Verwaltungsrat angehören

muss. Ist das Amt der Präsidentin oder des

muss, bestimmen. Ist das Amt der Präsidentin

Präsidenten vakant, ernennt der

oder des Präsidenten vakant, ernennt der

Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die

Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die

verbleibende Amtsdauer eine Präsidentin oder

verbleibende Amtsdauer eine Präsidentin oder

einen Präsidenten.

einen Präsidenten.

Art. 18 - Pflichten und Befugnisse des

Art. 18 - Pflichten und Befugnisse des

Verwaltungsrates

Verwaltungsrates

1 Dem Verwaltungsrat steht die nicht

1 Dem Verwaltungsrat steht die nicht

delegierbare Oberleitung der Gesellschaft

delegierbare Oberleitung der Gesellschaft

sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle der

sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle der

Geschäftsführung zu. In diesem Rahmen hat

Geschäftsführung zu. In diesem Rahmen hat

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