Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), somit am 3. Juli 2021 24:00 Uhr (MESZ). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 8. Juli 2021 in Textform ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss, nachzuweisen:

Per Post/Boten: POLYTEC Holding AG, Abteilung Investor Relations, A-4063 Hörsching, Polytec-Straße 1, Österreich Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 98 Per E-Mail: anmeldung.polytec@hauptversammlung.at wobei die Depotbestätigung in Textform, beispielsweise als PDF, der E-Mail anzuschließen ist Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, ISIN AT0000A00XX9 im Text angeben)

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

+ Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (BIC), + Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, + Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A00XX9, + Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, + Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 3. Juli 2021 beziehen und darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung in Textform wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, muss die Vollmacht spätestens am 12. Juli 2021 bis 12:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:

Per Post/Boten: POLYTEC Holding AG, Abteilung Investor Relations, A-4063 Hörsching, Polytec-Straße 1, Österreich Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 98 Per E-Mail: anmeldung.polytec@hauptversammlung.at wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, der E-Mail anzuschließen ist Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Veranstaltungsort ab 09:00 Uhr (MESZ)

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und ein Formular für den Widerruf einer Vollmacht werden auf der Website der POLYTEC Holding AG unter www.polytec-group.com im Bereich Investor Relations, Hauptversammlung, rechtzeitig bereitgestellt. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Für die Übermittlung dieser Erklärung gilt § 10a Abs 3 AktG sinngemäß.

WAHLEN IN DEN AUFSICHTSRAT

Zum Tagesordnungspunkt 9 "Wahlen in den Aufsichtsrat" macht die Gesellschaft folgende Angaben: Der Aufsichtsrat der POLYTEC Holding AG setzt sich gemäß Punkt 9.1. der Satzung aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wurden. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus. Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 9 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1 % des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Juli 2021 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87 Abs 2 a AktG zu beachten; insbesondere die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und der Internationalität sowie der beruflichen Zuverlässigkeit. Personen dürfen nur dann in die Abstimmung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 87 Abs 6 AktG einbezogen werden, wenn die Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung, somit am 6. Juli 2021 auf der im Firmenbuch des Unternehmens eingetragenen Website unter www.polytec-group.com im Bereich Investor Relations, Hauptversammlung, zugänglich gemacht worden sind. Dies gilt auch für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft im Betrag von EUR 22.329.585,00 eingeteilt in 22.329.585 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 334.041 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 21.995.544.

SICHERHEITS- UND HYGIENEBESTIMMUNGEN

Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionärinnen und Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden. Die Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität im Veranstaltungsbereich der Hauptversammlung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) sowie den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne folgender Sicherheits- und Hygienebestimmungen vorzulegen. Einlass zur Kontrolle und Behebung der Stimmkarten beginnt ab 08:30 Uhr (MESZ).

Da für die POLYTEC Holding AG die Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre an erster Stelle steht, wurden zu deren Sicherstellung umfangreiche Maßnahmen wie strenge Sicherheits- und Hygienebestimmungen getroffen. Aus diesem Grund wird um Verständnis ersucht, dass keine Gäste bei dieser Hauptversammlung zugelassen werden und von dem traditionellen Buffet im Anschluss an die Hauptversammlung aller Voraussicht nach abgesehen wird.

1. Der Vorstand weist hiermit ausdrücklich darauf hin, nur Teilnehmer mit einer geringen epidemiologischen Gefahr zur Hauptversammlung zuzulassen. 2. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt a. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, b. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, c. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, d. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, e. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, f. ein Nachweis nach § 4 Abs 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde oder g. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

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June 15, 2021 07:30 ET (11:30 GMT)