Bystronic AG

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

2

Vorwort...................................................................................................................................2

1.

Grundlagen des Organisationsreglements

3

2.

Organisation

3

Verwaltungsrat

4

3.

Zusammensetzung und Konstituierung des VR

4

4.

Aufgaben und Kompetenzen des VR

4

5.

Sitzungen des VR

5

6.

Beschlüsse des VR

6

7.

Informationsrechte des VR

6

8.

Selbstevaluation des VR

6

9.

Präsident des Verwaltungsrates

7

10.

Komitees des Verwaltungsrates

7

Konzernleitung

10

11.

Konzernleitung

10

12.

Chief Executive Officer (CEO)

11

13.

Chief Financial Officer (CFO)

12

14.

BU-Leiter / Leiter Service-Business

13

Interne Revision

13

15. Zuständigkeitsbereich, Verantwortlichkeiten, Befugnisse und

Reporting der Internen Revision

13

Spezielle Vorschriften

14

16.

Zeichnungsberechtigung

14

17.

Verhalten von Mitgliedern des VR und der Konzernleitung

14

18. Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen für zu verkaufende Geschäftsbereiche

...............................................................................................................................15

Abkürzungsverzeichnis

Konzern

Bystronic AG sowie deren Tochtergesellschaften und Beteiligungen,

die in diesem Reglement Konzerngesellschaften genannt werden

Reglement

Organisationsreglement für die Bystronic AG

Konzernweisungen

Generelle Weisungen des CEO für den Konzern

Business Units

Business Units EMEA, Asien, China, Americas, Service Business

VR

Verwaltungsrat

VR-Präsident

Präsident des Verwaltungsrates

CEO

Chief Executive Officer

CFO

Chief Financial Officer

BU-Leiter

Business Unit Leiter

Herausforderungen

Strategische Ziele, Marktveränderungen, Anforderungen im Bereich

ESG (Environment, Social und Corporate Governance)

Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Dokuments wird konsequent nur die männliche Form verwen- det. Selbstverständlich schliessen diese Formulierungen immer Personen jeglichen Geschlechts ein.

Allgemeines

Vorwort

1984 stellte Bystronic eine revolutionäre Laserschneidemaschine vor. Sie verfügte gleich über zwei umwälzende Neuigkeiten, nämlich eine sich über das Blech bewegende Optik, «fliegende Optik» genannt sowie über einen Blechwechseltisch. Beide Innovationen steiger- ten die Produktivität der noch neuen Laseranwendung massiv und sie legten das Fundament für den Erfolg von Bystronic.

Die 1994 zu Conzzeta gestossene Bystronic fokussiert sich seit ihrer Gründung 1985 auf die Blechbearbeitung mit Laser Technologie; die Bystronic Glas wurde 2018 verkauft. Die Laser- technologie hat sich in den letzten Jahren technologisch massiv weiterentwickelt: Höhere Leistungen der Laser Geräte, veränderte Technologien und beschleunigte Schneidprozesse führen zu massiven Effizienzsteigerungen bei den Metallbearbeitern. Bystronic selber hat die Wertschöpfungskette von der Blechtafel bis zum Fertigprodukt beim Kunden deutlich ergänzt mit Akquisitionen bei der Blechtafellagerung, beim Biegen und bei der Zusammenarbeit mit Lieferanten für Roboter, mobilen internen Transporten und beim Schweissen. Bystronic baute Verkäufernetze zuerst in Europa aber auch in Amerika und Asien sukzessive aus und hat heute in China, USA und mehreren Lokalitäten in Europa mordernst eingerichtete Fabri- ken. Grundlagenforschung wird in Europa betrieben, Anpassungsentwicklungen erfolgen in allen Kontinenten. Mit der Digitalisierung steht nun die softwaremässige Verknüpfung und Optimierung aller Kundenprozesse an; Gleichzeitig bedarf es einer modernen Wartung, Bei- steuerung der Ersatzteile und Werkzeuge, verbunden mit Upgrades der bestehenden Anla- gen. Bystronic hat im 2020 die dafür notwendigen Voraussetzungen geschaffen und ist nun bereit, die neuen Lösungen in die lokalen Gesellschaften auszurollen und im 2021 zu festi- gen. Bystronic erwartet dabei eine sukzessive Anpassung der heutigen Kundenstruktur von Job-Shoppern als Unterlieferanten von Metall-Komponenten zu umfassend integrierten Liefe- ranten unterschiedlicher Komponenten mit flexibler Produktion für verschiedenste Kunden.

Bystronic hat heute mit einen Marktanteil von ca. 12% die globale Nummer 3 Position; Wir streben eine Annäherung an die beiden führenden Anbieter in diesem Markt an, wobei wir auch in Asien und USA eine starke Position ausbauen möchten.

Die alleinige Bereitstellung guter technischer Lösungen reicht heute nicht mehr aus zur Zu- friedenstellung der Stakeholders: Kunden, wie auch Aktionäre erwarten heute Lösungen, welche globale Bedürfnisse bezüglich der globalen Klimaveränderung, des CO2 Ausstosses, dem Wasser Management, der umweltgerechten Rohstoffbeschaffung, des Abfallmanage- ments und Ähnliches berücksichtigen. Das Unternehmen muss auch in der Lage sein, aufzu- zeigen, wie es die zukünftigen Erwartungen der Stakeholders erfüllen kann.

Wir sind uns bewusst, dass jedes Unternehmen eine soziale Verpflichtung zu erfüllen hat, denn Menschen stehen sowohl am Ursprung des Erfolgs, wie sie auch am Ziel der Tätigkeit sind. So stellen wir Grundwerte wie Sorge für Gesundheit und Wohlergehen, Gleichbehand- lung sowie Talentförderung auf gleiche Stufe wie unsere strategischen Geschäftsziele.

Alle diese Aspekte der Unternehmensführung sollen, bezüglich aktuellem Zustand und beab- sichtigten Veränderungen in der Berichterstattung von Bystronic an die Öffentlichkeit, be- rücksichtigt werden.

Zur Sicherstellung dieser Verhaltensweisen und zur Erreichung dieser Ziele, legt der Verwaltungsrat der Bystronic das folgende Organisationsreglement fest.

Seite 2 von 15

1. Grundlagen des Organisationsreglements

  1. Der Verwaltungsrat der Bystronic AG erlässt auf der Grundlage von Artikel 716b des Schwei- zerischen Obligationenrechts und Artikel 20 der Statuten der Bystronic AG nachstehendes Reglement. Zwingende Rechtsvorschriften und die Statuten gehen diesem Reglement vor.
  2. Das Reglement ergänzt die anwendbaren Gesetze und die Statuten und definiert die Funkti- onen, Aufgaben und Kompetenzen der Organe der Bystronic AG und der Gruppe im Rah- men der gesetzlichen Zulässigkeit.
  3. Alle Organe und Personen tragen für die, ihnen gemäss diesem Reglement zugewiesenen Aufgaben, die Verantwortung. Unter Verantwortung verstehen wir nicht nur die Rechen- schaftspflicht, sondern auch die vorbeugenden Massnahmen zur zeitgerechten Erreichung vereinbarter Ziele ohne übermässige unerwünschte Nebenwirkungen.

2. Organisation

  1. Gegenstand dieses Reglements sind die Hauptaufgaben und Befugnisse folgender Organe und Personen:
    • Verwaltungsrat
    • Präsident des Verwaltungsrates
    • Auditkomitee
    • Personalkomitee
    • Interne Revision
    • Konzernleitung
    • Chief Executive Officer
    • Chief Financial Officer
    • Business Units (BU)-Leiter / Leiter Service Business
  2. Die Bystronic AG als Holdinggesellschaft ist für die Oberleitung der Gruppe verantwortlich. Dieses Reglement folgt dem Prinzip der dezentralen Resultat- und Führungsverantwortung und delegiert die operative Leitung der Geschäfte unter der Führung des CEO an die Kon- zernleitung. Die Konzernleitung umfasst den CEO, CFO und die BU-Leiter sowie weitere vom VR zu berufende Personen. Die nachfolgend beschriebenen Aufgabenbereiche sind exemplarisch aufgeführt und werden durch die Aufgaben und Befugnisse der Kompetenzord- nung in Anhang 2 zu diesem Reglement ergänzt.
  3. Die durch den Verwaltungsrat festgelegte Gruppenstruktur sowie die Gliederung der Busi- ness Units sind aus Anhang 1 zu diesem Reglement ersichtlich. Die Konzerngesellschaften werden im Geschäftsbericht aufgeführt.

Seite 3 von 15

Verwaltungsrat

  1. Zusammensetzung und Konstituierung des VR
    Gemäss Artikel 14 der Statuten besteht der VR aus fünf bis acht Mitgliedern. Der VR wählt aus seiner Mitte die Mitglieder und die jeweiligen Vorsitzenden seiner Ausschüsse, soweit diese Kompetenz nicht der GV zusteht. Ferner bezeichnet er einen Stellvertreter des VR- Präsidenten zur Führung der dringenden Amtsgeschäfte bei dessen Verhinderung und wählt einen Sekretär, der dem VR nicht angehören muss.
  2. Aufgaben und Kompetenzen des VR
  1. Der VR ist befugt, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder der Revisionsstelle fallen bzw. durch die Statuten geregelt sind. Im Rahmen dieses Reglements und der als Anhang 2 beigefügten Kompetenzordnung dele- giert er, gestützt auf Artikel 20 der Statuten, gewisse Aufgaben und Kompetenzen an den VR-Präsidenten, seine Komitees, den CEO, den CFO und die weiteren Mitglieder der Kon- zernleitung.
  2. Der VR ist für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle des Konzerns und dessen Ma- nagement verantwortlich und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der anwendbaren Rechtsvorschriften. Er entscheidet auf Vorschlag des CEO über die strategischen Ziele des Konzerns und über die zur Erreichung der Ziele notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen. Weiter bestimmt der VR die Werte und Standards des Konzerns (Code of Conduct) und stellt sicher, dass die Pflichten gegenüber den Aktionären und anderen Stake- holders eingehalten werden.
  3. Dem VR kommen insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben zu:
    4.3.1. Strategie
    1. Oberleitung des Konzerns und Festlegung der Ziele der Unternehmenspolitik und -kultur, Genehmigung der Strategie des Konzerns;
    2. Genehmigung der strategischen und finanziellen Ziele unter Berücksichtigung der aktuellen und neu zu erwartenden Herausforderungen des Konzerns;
    3. Risikobeurteilung des Konzerns;
    4. Entscheidung über die Schaffung neuer oder die Aufgabe bestehender Ge- schäftsaktivitäten. Genehmigung von Akquisitionen, Fusionen, Verkäufen oder Einzelprojekten;
    5. Beschlussfassung über Verträge mit der Bystronic AG als Partei betreffend Fu- sionen, Abspaltungen, Umwandlungen oder Vermögensübertragungen gemäss Fusionsgesetz;
    6. Zustimmung zu allen Angelegenheiten und Entscheidungen, sofern diese nicht an den CEO oder die Konzernleitung delegiert worden sind;
    7. Festlegung von Grundsätzen für neue Herausforderungen wie Environmental-, Social- und Corporate Governance Concerns (siehe Abschnitt 1).

Seite 4 von 15

  1. Finanzen
    1. Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Fi- nanzplanung des Konzerns und die Ausgestaltung eines strategiekonformen umfassenden Berichtswesens;
    2. Genehmigung der anwendbaren Rechnungslegungsstandards, der Rahmenbe- dingungen der Finanzkontrolle und des internen Kontrollsystems sowie deren wesentlichen Änderungen;
    3. Jährliche Beurteilung und Genehmigung der Budgets und mittelfristigen Pla- nung des Konzerns und der Business Units sowie der situativ schriftlich bean- tragten Investitionen grösser als 5 Mio. CHF;
    4. Prüfung und Genehmigung der Abschlüsse (Jahr und Halbjahr) sowie der Be- richterstattung des Konzerns;
    5. Erstellung des Geschäftsberichts und des Vergütungsberichts;
    6. Die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung;
    7. Beurteilung der Liquidität im Rahmen der Konzernzielsetzung.
  2. Organisation
    1. Festlegung und Überprüfung der Organisation des Konzerns und der Konzern- leitung und Erlass eines Organisationsreglements für den Konzern;
    2. Überprüfung und Genehmigung der Führungsprinzipien (Code of Conduct),
    3. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und die Durch- führung der Beschlüsse des VR bzw. der Generalversammlung und der erkann- ten Herausforderungen der Zukunft.
      Dazu gehören auch die Verabschiedung der Vergütungssysteme und der kon- kreten Vergütungen des VR, des CEO und der Konzernleitung;
    4. Ernennung und Abberufung der Konzernleitungsmitglieder.
  3. Generalversammlungen
    1. Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
    2. Beschlussfassung in Bezug auf die Anträge zuhanden der Aktionäre;
    3. Umsetzung der durch die Aktionäre gefassten Beschlüsse.

5. Sitzungen des VR

  1. Der VR tagt, so oft es die Geschäftstätigkeit erfordert, mindestens aber fünf Mal jährlich. Der Sitzungskalender wird vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt.
  2. Die VR-Sitzungen werden durch den VR-Präsidenten einberufen. Jedes VR-Mitglied oder der CEO können beim VR-Präsidenten die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung und die Aufnahme von bestimmten Traktanden verlangen.

Seite 5 von 15

  1. Der VR-Präsident, oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter, lädt schriftlich und in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Traktanden zur Sitzung ein.
  2. Sitzungen werden vom VR-Präsidenten, bei seiner Abwesenheit vom Stellvertreter, oder bei dessen Abwesenheit, von einem anderen, von den anwesenden VR-Mitgliedern bestimmten VR-Mitglied geleitet.
  3. Der VR kann Sitzungen durch Entscheid des Präsidenten unter Beizug von Konzernleitungs- mitgliedern und internen oder externen Spezialisten durchführen. In der Regel nehmen CEO, CFO und der Sekretär des Verwaltungsrats sowie in periodischen Abständen und bei Be- handlung ihrer Anträge, die BU-Leiter an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Auf An- trag eines Mitglieds können durch Mehrheitsbeschluss des VR einzelne Themen ohne diese Personen beraten werden.
  4. Zum Abschluss der VR-Sitzung spricht sich der VR in der Regel noch im geschlossenen Kreis aus.
  5. Sitzungen können persönlich, mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
  6. Die Protokolle enthalten alle VR-Beschlüsse und fassen die Überlegungen des VR in allge- meiner Art und Weise zusammen. Abweichende Meinungen und Stimmabgaben der VR-Mit- glieder werden auf Wunsch des VR-Mitglieds in den Protokollen erfasst. Die Protokolle sind vom VR-Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.

6. Beschlüsse des VR

  1. Der VR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen im VR erfolgen offen. Es gilt das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet der Vorsitzende.
  2. Sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt, können Beschlüsse aufgrund einer schriftlichen Vorlage auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst werden; in diesem Fall gilt das absolute Mehr aller Mitglieder des VR.

7. Informationsrechte des VR

  1. VR-Mitgliederhaben Zugang zu allen Informationen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
  2. Während VR-Sitzungen können VR-Mitglieder, unabhängig von der Agenda, über alle Ange- legenheiten des Konzerns Auskunft verlangen und der VR-Präsident oder anwesende Kon- zernleitungsmitglieder müssen nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen.
  3. Ausserhalb von VR-Sitzungen können VR-Mitglieder dem VR-Präsidenten beantragen, Ein- sicht in Dokumente oder Auskunft von internen oder externen Revisoren oder Mitarbeitenden des Konzerns zu erhalten. Der CEO muss entsprechend informiert werden.

8. Selbstevaluation des VR

Mindestens einmal pro Jahr überprüft der VR seine eigene Leistung sowie die Leistung sei- ner Komitees.

Seite 6 von 15

  1. Präsident des Verwaltungsrates
    Dem VR-Präsidenten kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Er koordiniert die Arbeit im VR, lädt zu VR-Sitzungen ein und legt die Agenda fest. Zusammen mit dem CEO trifft er die notwendigen Vorbereitungen.
    2. Er sorgt dafür, dass der VR vor seinen Sitzungen die für die Willensbildung, Bera- tung und Beschlussfassung notwendigen stufengerechten Informationen und Unter- lagen rechtzeitig erhält.
    3. Er leitet die Generalversammlungen und die VR-Sitzungen.
    4. Zusammen mit den Vorsitzenden der Komitees koordiniert er die Arbeit der Komi- tees und kann an Sitzungen der Komitees teilnehmen.
    5. Er überwacht die Umsetzung der Beschlüsse des VR und der Generalversammlung.
    6. Wenn eine Entscheidung des VR dringend notwendig ist, kann er die im Interesse des Unternehmens notwendigen vorsorglichen Massnahmen anordnen. Er beruft darauf sofort eine VR-Sitzung bzw. eine Telefonkonferenz des VR ein, um einen Entscheid des VR herbeizuführen.
  2. Komitees des Verwaltungsrates
  1. Der VR kann aus seiner Mitte Komitees bilden, soweit dieses Recht nicht von Gesetzes we- gen der Generalversammlung zusteht. Er bildet für den Aufgabenbereich Finanzen und Revi- sion ein Auditkomitee und für den Aufgabenbereich Personal und Vergütungen ein Personal- komitee. Das Personalkomitee setzt sich aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern des Vergütungsausschusses zusammen. Neben seinen Aufgaben als Vergü- tungsausschuss werden ihm zusätzliche Aufgaben zugewiesen. Die nachfolgenden Bestim- mungen gelten vorbehältlich gesetzlicher Bestimmungen.
  2. Der VR ernennt die Vorsitzenden seiner Komitees und beim Auditkomitee auch dessen Mit- glieder.
  3. Die Komitees setzen sich aus mindestens zwei Mitgliedern des VR zusammen.
  4. Die Amtsdauer beginnt mit der ordentlichen Generalversammlung und dauert bis zum Ab- schluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.
  5. Der VR legt die Aufgaben der Komitees fest. Die Komitees berichten jeweils an der nächsten VR-Sitzung über ihre Tätigkeit, Ergebnisse und Anträge. Bei wichtigen Ereignissen wird der VR umgehend orientiert. Die Gesamtverantwortung für die an die Komitees übertragenen Aufgaben bleibt beim VR. Soweit der VR einem Komitee allerdings Entscheidungskompeten- zen in Bereichen eingeräumt hat, die ausserhalb der unübertragbaren Kompetenzen des VR (Art. 716a OR) liegen, ist das betreffende Komitee für diese Entscheide allein verantwortlich. Im Normalfall werden keine konkreten Entscheidungsverantwortungen auf Komitees übertra- gen. Sie haben somit die Verantwortung der Entscheidungsvorbereitung und der vertieften Überprüfung der von ihnen zu bearbeitenden Geschäfte und stellen Anträge an den VR bzw. informieren den VR über ihre Schlussfolgerungen. Über die Sitzungen werden kurze Proto- kolle mit den Entscheidungen geführt.
  6. Die Komitees tagen auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern. In der Regel nehmen der VR-Präsident sowie der CEO, im Falle des Auditkomitees auch der CFO, an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Jedes Mitglied eines Komitees kann ver- langen, dass eine Sitzung oder die Besprechung einzelner Themen ohne Anwesenheit von

Seite 7 von 15

Konzernleitungsmitgliedern durchgeführt wird. Die Protokolle der Komitees werden dem VR zugestellt.

10.7. Auditkomitee

  1. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied sollen im Finanz- und Rech- nungswesen erfahren sein.
  2. Das Auditkomitee tagt auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte er- fordern, mindestens aber dreimal jährlich. In der Regel nehmen der CEO und der CFO an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Auf Einladung des Vorsitzenden nehmen an den Sitzungen bzw. den Beratungen einzelner Traktanden auch die ex- ternen bzw. internen Revisoren der Gesellschaft teil. Jedes Mitglied des Auditkomi- tees kann verlangen, dass diese Personen zu einzelnen Themen im Komitee ange- hört werden.
  3. Die wesentlichen Aufgaben des Auditkomitees sind:
    1. Prüfung und Antrag an den VR zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
    2. Kritische Analyse von Einzel- und Konzernabschlüssen (Jahres- und Halbjah- resabschlüssen). Besprechung dieser Abschlüsse mit dem CFO, der Internen Revision und der Revisionsstelle. Antragsstellung an den VR bezüglich dieser Abschlüsse;
    3. Beurteilung der Wirksamkeit und der Leistung der Revisionsstelle und ihrer Ho- norierung sowie ihrer Unabhängigkeit. Entscheid über die Erteilung von zusätz- lichen Mandaten an die Revisionsstelle ausserhalb des Revisionsmandats. Vor- bereitung des Antrags des VR an die Generalversammlung für die Wahl der Re- visionsstelle. Festlegung des Revisionsmandats. Beurteilung der Berichte der Revisionsstelle (insbesondere des Revisionsberichts sowie des umfassenden Berichts im Sinne von Art. 728b OR) und Besprechung dieser Berichte mit der Revisionsstelle;
    4. Beurteilung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems unter Einbezug von Risiko-Management, Compliance und Interner Revision. Besprechung und Festlegung des Prüfungsprogrammes der Internen Revision. Entgegennahme der Berichte der Internen Revision und Besprechung dieser Berichte mit der In- ternen Revision. Berichterstattung an den VR;
    5. Genehmigung der Methode der Akquisitions-Beurteilung in der Gruppe und indi- viduelle Beurteilung der grossen Akquisitionen zuhanden des VR;
    6. Beurteilung der Vorsorgepläne und der damit verbundenen Risiken;
    7. Beurteilung weiterer Gruppenlösungen im Finanzbereich wie Treasury, Steuer- wesen, Dividendenfluss der direkten Tochtergesellschaften der Bystronic AG usw.;
    8. Beurteilung von Initiativen des VR betreffend Finanz- und Rechnungswesen wie z.B. die Erreichung bestimmter finanzieller Ziele und Leistungskennzahlen (KPI); Orientierung des VR über die Zielerreichung;
    9. Vorbereitung der Berichterstattung im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance); Antragstellung an den VR.

Seite 8 von 15

10.8. Personalkomitee

  1. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied sollen in Vergütungsfragen erfahren sein.
  2. Das Personalkomitee tagt mindestens zweimal jährlich. Der VR-Präsident und der CEO nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, ausser bei der Festle- gung ihrer eigenen Vergütung.
  3. Die wesentlichen Aufgaben des Personalkomitees sind:
    1. Antrag an den VR für die Vergütungsregeln des VR und der Konzernleitung;
    2. Überprüfung aller Vergütungen auf ihre Zulässigkeit;
    3. Vorschlag an den VR für die Vergütungsanträge an die GV;
    4. Antrag an den VR für die jährliche Vergütung der VR-Mitglieder, des CEO und der übrigen Konzernleitungsmitglieder;
    5. Vorbereitung des Vergütungsberichtes und Besprechung des Berichtes mit der Revisionsstelle; Antragstellung an den VR;
    6. Beurteilung von Beteiligungs- und Optionsplänen sowie Bonusplänen und ande- ren leistungsabhängigen Vergütungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Statutenbestimmungen sowie die Zuteilung von variablen Vergütungen in bar oder als Optionen und Beteiligungen an Konzernleitungs- mitglieder; Antragsstellung an den VR;
    7. Antrag an den VR für die Festlegung der Grundsätze des Auswahlverfahrens von Kandidaten zur Wahl in den VR und die Konzernleitung und Vorbereitung der Auswahl von Kandidaten;
    8. Vorbereitung der mittel- bis langfristigen Nachfolgeplanung für VR-Mitglieder und Konzernleitungsmitglieder;
    9. Vorschlag bei Nominationen zuhanden des VR beim CEO, CFO und den Mit- gliedern der Konzernleitung;
    10. Überwachung der Ausbildungs- und Mitarbeiter-Förderungsmassnahmen;
    11. Beurteilung der Organisation und der Führungskräfte auf der nächsten Füh- rungsstufe unter der Konzernleitung und der internen Talente und deren Förde- rungsmassnahmen;
    12. Beurteilung aller eingeleiteten Massnahmen der KL bezüglich der Herausforde- rungen bezüglich Social Concerns und Corporate Governance Concerns, insbe- sondere Gender Diversity, gleicher Lohn für Mann und Frau und Ähnliches;
    13. Beurteilung der Personalvorsorge-Leistungen;
    14. Allfällige Vorschläge und Überwachung der Einhaltung von Konzernzielsetzun- gen im Personalbereich;
    15. Erlass einer Richtlinie zur Annahme von Mandaten ausserhalb des Konzerns durch Konzernleitungsmitglieder sowie Antragsstellung an den VR im Einzelfall.

Seite 9 von 15

Konzernleitung

11. Konzernleitung

  1. Die Konzernleitung führt den Konzern unter der Leitung des CEO, entwickelt Lösungen für die aktuellen und kommenden Herausforderungen des Konzerns und führt Beschlüsse des VR aus.
  2. Die Konzernleitung besteht aus folgenden Personen:
    1. CEO
    2. CFO
    3. BU-Leitern /Leiter Service Business
    4. Weiteren vom VR ernannten Personen.
  3. Der CEO schlägt dem Personalkomitee die Mitglieder der Konzernleitung vor. Diese werden vom VR auf Antrag des Personalkomitees ernannt.
  4. Die Konzernleitung tagt auf Einladung des CEO, so oft es die Geschäftstätigkeit erfordert, mindestens aber sechsmal jährlich. Soweit es die Geschäfte erfordern, nehmen interne und externe Spezialisten an den Sitzungen mit beratender Stimme Teil. Über die Sitzungen wer- den Protokolle geführt.
  5. Die wesentlichen Aufgaben der Konzernleitung sind:
    1. Aktive, vorausschauende und abwägende Geschäftsgestaltung bezüglich der aktu- ellen und künftigen Herausforderungen der Bystronic, insbesondere Entwicklungen von Lösungen zur Erreichung der kurz- und längerfristigen Ziele;
    2. Erstellung des Budgets der Planung des Cash Flows und der strategischen Finanz- planung und Antragstellung an den VR;
    3. Jährliche Beurteilung des Fortschritts der Konzernstrategie anhand der Erreichung von Zwischenzielen;
    4. Alle 2 - 3 Jahre: Überarbeitung der Konzernstrategie und der BU-Strategien zu Handen und Genehmigung des VR und zur Information an die Mitarbeitenden;
    5. Umsetzung der Beschlüsse des VR und der Generalversammlung;
    6. Erstellung und Umsetzung von Konzernweisungen besonders bezüglich Environ- mental, Social and Corporate Governance ESG;
    7. Festlegen der Aus- und Weiterbildung des oberen und obersten Managements; Ta- lent Development etc. im Rahmen einer mehrstufigen Ausbildungsstrategie und Ta- lententwicklung - mit Berücksichtigung der Prinzipien der ESG (12.5.6);
    8. Festlegung der Produkte- und Marktstrategien, deren (Weiter-) Entwicklung, Roll-out Pläne und Markteinführungen mit Berücksichtigung der Marktanteilszielsetzungen;
    9. Schaffen und Leben einer Corporate Identity;

Seite 10 von 15

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Bystronic AG published this content on 09 November 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 22 November 2023 08:56:16 UTC.